Blick in den Bundestag (Archivbild vom 08.12.2020)

Lexikon zur Bundestagswahl U - Von Überhangmandat bis Ungültige Stimmen

Stand: 12.08.2021 12:20 Uhr

Überhangmandat

Zu den 598 Sitzen im Bundestag, die über das Verhältnis der Zweitstimmen (vgl. Zweitstimme) verteilt werden, können sogenannte Überhangmandate hinzukommen. Das passiert dann, wenn eine Partei in einem Bundesland durch Direktmandate (vgl. Direktmandate) mehr Sitze erringt, als ihr auf Basis des Zweitstimmenergebnisses zustehen würden. Die gewonnenen Direktmandate darf eine Partei auf jeden Fall behalten, auch wenn dadurch das Grundprinzip der proportionalen Sitzverteilung gemäß Zweitstimmenergebnis teilweise unterlaufen wird, Seit 1980 kam es bei allen Bundestagswahlen zu Überhangmandaten - der Spitzenwert wurde 2009 mit 24 erreicht. Allerdings wird der verzerrende Effekt der Überhangmandate im 2013 reformierten Wahlrecht (vgl. Wahlrecht) durch die neu eingeführten Ausgleichsmandate (vgl. Ausgleichsmandat) neutralisiert. 2020 wurde das Wahlrecht abermals refomiert, mit dem Ziel die Zahl der Abgeordneten nicht weiter steigen zu lassen. Schon bei dieser Wahl sollen Überhangmandate mit Listenplätzen der Partei in anderen Ländern teilweise verrechnet werden. Zudem wird mit dem Ausgleich erst nach dem dritten Überhangmandat begonnen.

Ungültige Stimmen

Stimmen sind ungültig, wenn sie nicht auf dem amtlichen Stimmzettel (vgl. Stimmzettel) für den jeweiligen Wahlkreis (vgl. Wahlkreis) abgegeben worden sind oder den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Wähler Vorbehalte auf den Stimmzettel schreibt oder mehr als zwei Kreuze macht oder einen leeren Stimmzettel abgibt. Enthält der Stimmzettel nur eine eindeutige Stimmabgabe, so ist die betreffende Erst- oder Zweitstimme gültig. Dagegen wird die andere Stimme als ungültig gewertet. Bei der Bundestagswahl 2017 waren rund 587.000 Erststimmen und etwa 461.000 Zweitstimmen ungültig.

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