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Lexikon zur Bundestagswahl F - Von Fraktion bis Fünf-Prozent-Hürde

Stand: 12.08.2021 12:20 Uhr

Fraktion

Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Bundestagsabgeordneten mit ähnlichen politischen Überzeugungen und Zielen. In der Regel bilden die Abgeordneten, die derselben Partei angehören, zu Beginn einer Wahlperiode (vgl. Wahlperiode) eine Fraktion. Eine Besonderheit im Bundestag ist die traditionelle Fraktionsgemeinschaft von CDU und CSU. Innerhalb der Fraktionen debattieren die Abgeordneten über die Haltung zu politischen Fragen und legen sich meist auf ein einheitliches Abstimmungsverhalten fest - dies wird auch als Fraktionsdisziplin bezeichnet.

Um eine Fraktion zu bilden, müssen sich mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages zusammenschließen. Unterhalb dieser Marke ist auch die Bildung einer sogenannten Gruppe möglich. Fraktionen verfügen gegenüber einzelnen Abgeordneten über besondere Antragsrechte und haben zusätzlichen Anspruch auf Finanzmittel für Mitarbeiter, Technik und andere Sachleistungen. Zudem ist die Fraktionsstärke entscheidend für die Zuteilung von Redezeit im Parlament und bei der Besetzung von Ausschüssen und verschiedenen Posten im Parlament. Nach einer Bundestagswahl schließen sich oft alle gewählten Abgeordneten einer Fraktion an. Nicht selten verlassen aber einzelne Parlamentarier nach Streitigkeiten im Laufe einer Wahlperiode ihre Fraktion und üben ihr Mandat dann als "fraktionslose" Abgeordnete aus.

Freies Mandat

Die Abgeordneten des Bundestags erringen durch die Wahl ein freies Mandat: Sie sind als Vertreter des ganzen Volkes gemäß Grundgesetz nicht an Aufträge und Weisungen ihrer Wähler oder ihrer Partei gebunden, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen. In der Praxis spielen jedoch die Fraktionsdisziplin bei Abstimmungen sowie die Abhängigkeit von der Unterstützung der eigenen Partei eine wichtige Rolle für das Verhalten der Abgeordneten im Parlament. Zum freien Mandat gehört auch die Freiheit, die Rolle des Abgeordneten ganz unterschiedlich zu interpretieren - etwa in der Frage der Anwesenheit bei Sitzungen des Bundestags.

Fünf-Prozent-Hürde

Bei der Bundestagswahl gilt eine Sperrklausel: Nur Parteien, die bundesweit mindestens fünf Prozent aller Zweitstimmen erhalten haben, werden bei der Sitzverteilung (vgl. Sitzverteilung) berücksichtigt. Dies soll ein zersplittertes Parlament verhindern und die Bildung stabiler Mehrheiten erleichtern. Für die Erststimme spielt die Sperrklausel aber keine Rolle: Ein Kandidat kann über ein Direktmandat in den Bundestag einziehen, auch wenn seine Partei an der Fünf-Prozent-Hürde scheitert.

Falls eine Partei drei oder mehr Direktmandate (vgl. Direktmandat) gewinnt, gilt eine Ausnahme, die sogenannte Grundmandatsklausel: Diese Partei wird dann bei der Sitzverteilung gemäß ihrem Zweitstimmenanteil berücksichtigt, auch wenn sie weniger als fünf Prozent bekommen hat. Von dieser Regelung profitierte die PDS bei der Bundestagswahl 1994. Laut den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist die Fünf-Prozent-Hürde bei Bundestagswahlen mit dem Grundgesetz vereinbar - für Europawahlen wurde die Sperrklausel (drei Prozent) 2014 nach einer Entscheidung der Richter dagegen abgeschafft.

Hier geht es weiter: G - Von Geheime Wahl bis Gültigkeit der Wahl