Diesel-Fahrer darf klagen BGH kassiert Kredit-Klausel bei Mercedes
Wer einen Mercedes über einen Kredit der Mercedes-Benz Bank kauft, verliert damit nicht etwaige Schadenersatzansprüche. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine entsprechende Klausel für unwirksam.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel in den Darlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank kassiert, welche den Verzicht auf Schadensersatzansprüche beim Abschluss des Autokredits beinhaltet. Die regelmäßig angewendete Klausel sah vor, dass der Darlehensnehmer als Sicherheit alle Ansprüche auf Schadensersatz an die Bank abtritt - "gleich aus welchem Rechtsgrund". Das galt folglich auch für mögliche Forderungen aus dem Diesel-Abgasskandal.
Ein Darlehensnehmer der konzerneigenen Bank hatte die Mercedes-Benz Group auf Schadenersatz wegen angeblich illegaler Abschalteinrichtungen verklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart war noch der Ansicht gewesen, dass der Mann wegen der entsprechenden Klausel im Darlehensvertrag nicht mehr zu der Schadenersatzklage berechtigt sei. Die BGH-Richter sahen das anders und hoben nun das Urteil auf. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Klausel auch Ansprüche auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung erfasst und somit gegen die Grundsätze des AGB-Rechts verstößt.
Neue Chancen für Diesel-Kläger?
Die Stuttgarter Richter müssen nun in einem zweiten Anlauf klären, ob die Klage des Mannes inhaltlich berechtigt ist. Dazu teilte Mercedes mit: "Wir gehen davon aus, dass das OLG auch nach erneuter Befassung die Klage weiterhin als unbegründet ansehen wird." Tatsächlich waren Diesel-Klagen gegen Mercedes bisher erfolglos. Denn anders als Volkswagen war Mercedes und anderen Autobauern keine Betrugsabsicht nachzuweisen.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem März könnte das aber grundlegend ändern. Die Luxemburger Richter setzen die Hürden für Schadenersatz nämlich viel niedriger an. Danach müssten Autokäufer auch dann schon entschädigt werden, wenn der Hersteller fahrlässigerweise eine unzulässige Abgastechnik eingesetzt hat. Der BGH will sich am 8. Mai mit der Frage befassen, was daraus für die deutsche Rechtsprechung folgt.
(Az. VIa ZR 1517/22)