
Neue Testverordnung in Kraft Was besagt die 3G-Regel?
Seit heute gilt bundesweit verbindlich die 3G-Regel. Was bedeutet sie für den Besuch im Fußballstadion oder im Restaurant? Und welche Ausnahmen gelten?
Bundesweit heißt es nun verpflichtend: Wer sich in öffentlich zugänglichen Innenräumen trifft, muss geimpft, genesen oder getestet sein. Das hatten Bund und Länder nach dem Auslaufen der Bundesnotbremse vereinbart. Die Länder hatten bis heute Zeit, die neue Regelung umzusetzen.
Die Testpflicht gilt für den Besuch von Restaurants, Kinos, beim Frisör und bei anderen körpernahen Dienstleistungen, für Fitnessstudios, Schwimmbäder und Sporthallen, für Veranstaltungen, den Besuch in Krankenhäusern, Reha- oder Behinderteneinrichtungen sowie in Pflegeheimen. Nötig ist ein bis zu 24 Stunden alter negativer Schnelltests oder ein PCR-Test. PCR-Tests sind 48 Stunden gültig. Auch wer im Hotel übernachtet, muss einen negativen Test vorlegen. Er muss an jedem dritten Tag des Aufenthalts wiederholt werden.
Ausnahmen für Schüler
Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, und für kleine Kinder. Die Länder können die Regeln aussetzen, so lange die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen liegt. Verbindlich vorgeschrieben bleibt für alle, egal ob geimpft, genesen oder getestet, beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln Abstand zu halten und eine Maske zu tragen.
Der Druck auf Ungeimpfte wird ab dem 11. Oktober noch erhöht. Dann endet das Angebot von kostenlosen Schnelltests. Darauf hatten sich Bund und Länder Anfang August verständigt, weil inzwischen jedem ein Impfangebot gemacht werden kann. Ausgenommen sind Menschen, die nicht geimpft werden können oder für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Sie haben weiterhin Anspruch auf kostenlose Schnelltests.