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Ausfall von Großveranstaltungen Wer sagt ab - und wer trägt die Kosten?

Stand: 04.03.2020 15:56 Uhr

Die ITB, die Leipziger Buchmesse, jetzt die Hannover Messe: Immer mehr Großveranstaltungen werden wegen des Coronavirus abgesagt. Wer entscheidet das? Und wer trägt die Kosten?

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Wer entscheidet, ob eine Veranstaltung ausfallen muss?

Das regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Grundsätzlich ist demnach das örtliche Gesundheitsamt als Kreisverwaltungsbehörde zuständig. Maßgeblich ist § 28 des Infektionsschutzgesetzes. Danach "kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten (…) schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind."

Weitreichende Befugnisse also. Das Gesetz regelt darum an anderer Stelle, dass die Entscheidungen über solche Absagen grundsätzlich auf Vorschlag des übergeordneten Landesgesundheitsamtes ergehen.

Die Bundesregierung hat außerdem auf Grundlage ihres Pandemieplans einen Krisenstab gebildet. Er besteht aus Vertretern von Bundesgesundheitsministerium und Bundesinnenministerium. Der Krisenstab soll vor allem Empfehlungen zur effektiven Bekämpfung der Coronavirus-Ausbreitung an die zuständigen Landesbehörden weitergeben. Das geschieht in enger Abstimmung mit dem für die Krankheitsüberwachung zuständigen Robert Koch-Institut. Auch die Länder selbst können reagieren und das Vorgehen der örtlichen Gesundheitsämter zum Teil über Krisenstäbe koordinieren. Das hat etwa zur Absage der Handwerksmesse in München geführt.

Wie wird entschieden, ob eine Absage erfolgen muss?

Das Robert Koch-Institut hat eine Liste von Risikofaktoren veröffentlicht, die bei der Frage "Absagen - ja oder nein?" berücksichtigt werden sollen. Dabei geht es etwa darum, welches Publikum erwartet wird. Wie viele Besucher werden erwartet? Kommen einige womöglich aus Risikogebieten?

Es geht aber auch um die Art der Veranstaltung: Wie lange dauert sie? Gibt es dort Gedränge oder haben alle Besucher viel Freiraum? Letztlich ist auch der Ort zu berücksichtigen: drinnen oder draußen? Wie ist die Belüftungssituation? Gibt es ausreichend Toiletten zum Händewaschen? Diese Fragen sollen sich Veranstalter und Gesundheitsämter im jeweiligen Einzelfall stellen.

Wie war es bei der ITB in Berlin?

Im Falle der Reise- und Tourismus-Messe ITB hat das örtliche Gesundheitsamt die Messe nicht selbst abgesagt. Allerdings hat die Behörde dem Veranstalter, der Messe Berlin GmbH, sehr strenge Auflagen gemacht. So sollte jeder Teilnehmer dem Veranstalter belegen, dass er nicht aus einem Corona-Risikogebiet kommt und auch keinen Kontakt zu einer Person aus einem solchen Gebiet hatte. Für die Messe Berlin waren diese Auflagen nicht zu erfüllen, wie es in einer Pressemitteilung heißt - darum die Absage durch die Messe Berlin GmbH.

Zuvor hatten sich schon Vertreter des gemeinsamen Krisenstabs der Bundesregierung für eine Absage ausgesprochen.

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Wer trägt die Kosten einer Absage?

Bei der Absage von Großveranstaltungen, wie im Falle der ITB, gibt es keinen speziellen Ersatzanspruch gegen den Staat. Weder hat der Veranstalter einen solchen Anspruch noch die Aussteller oder die Besucher. Es gilt das allgemeine Zivilrecht.

Für das Verhältnis zwischen Besucher und Veranstalter bedeutet das, dass es darauf ankommt, was das Bürgerliche Gesetzbuch für diese Fälle sagt. So wie es auch der Fall wäre, wenn ein Konzert oder eine sonstige Veranstaltung aus "normalen" Gründen ausfällt. Im Grundsatz kann man vereinfacht sagen: Wer eine Leistung (also etwa eine Veranstaltung) erst angeboten hat, aber nicht "liefern" kann, hat auch keinen Anspruch auf Bezahlung. Oft kommt es aber darauf an, was genau vertraglich vereinbart ist und auch darauf, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - also im "Kleingedruckten" - steht.

Dort könnte etwa geregelt sein, was für Fälle höherer Gewalt gelten soll, wenn also der Veranstalter wegen unvorhersehbarer äußerer Umstände zur Absage gezwungen ist. Aber: Veranstalter können auch im Kleingedruckten nicht beliebig alle Risiken auf die Kunden abwälzen. Besucher dürften grundsätzlich gute Chancen haben, Geld für schon gekaufte Eintrittskarten zurückzubekommen.

Im Falle der ITB gibt es eine weitere Besonderheit: Hier haben Händler und Aussteller in einigen Fällen schon ihre Standmiete gezahlt. Die Messe Berlin GmbH macht derzeit keine näheren Aussagen dazu, ob diese Gelder erstattet werden. Man will sich erst in den kommenden Tagen äußern. Das Bundeswirtschaftsministerium kündigte an, zu überprüfen, inwieweit betroffene Unternehmen eine Entschädigung verlangen können, verwies aber gleichermaßen auf die Verträge zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern.

Wie ist es, wenn das Gesundheitsamt direkt absagt?

In diesen Fällen ist umstritten, ob die öffentliche Hand Ersatz leisten muss. In § 65 des Infektionsschutzgesetzes steht, dass dann, wenn durch eine behördliche Maßnahme ein "nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird" eine Entschädigung zu leisten ist.

Die rechtliche Frage ist, ob diese Vorschrift auf Absagen von Veranstaltungen überhaupt anzuwenden ist. Der Chef des Frankfurter Gesundheitsamtes meint: ja, der Staat müsse zahlen. Es gibt aber auch Rechtswissenschaftler, die keinen Anspruch gegen den Staat sehen. Bislang gibt es von offizieller Seite noch keine definitive Aussage zu dieser Frage. Man wolle zunächst prüfen.

Und die weitergehenden Ausfälle?

Im Falle der ITB-Absage dürfte der Stadt Berlin insgesamt ein Milliardenumsatz entgehen. Das schätzt Burkhard Kieker, Geschäftsführer der Berliner Tourismus und Kongress GmbH. Allein das Hotelgewerbe in der Hauptstadt muss wohl auf rund 80 Millionen Euro verzichten - schließlich wurden wegen der Messe rund 160.000 Besucher erwartet. Auch Taxifahrer oder Messebauer werden wohl weniger Umsatz machen. Eine Erstattung ist in diesen Fällen aber nahezu ausgeschlossen. Denn bloße Gewinnerwartungen kann man fast nie nachträglich verlangen.

Wofür leistet der Staat denn Ersatz?

Zum Beispiel für die Gehaltzahlungen während einer Quarantäne. Das Infektionsschutzgesetz gibt den Gesundheitsämtern auch die Befugnis, Quarantäne über bestimmte Menschen zu verhängen, sofern von diesen eine Ansteckungsgefahr ausgeht. Wenn das geschehen ist, bekommen sie weiterhin Geld von ihrem Arbeitgeber, wie im Fall einer normalen Krankschreibung. In der Regel läuft die Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Die Arbeitgeber können das Geld aber hinterher vom Gesundheitsamt zurückfordern.

Entscheidend ist, dass die Quarantäne aber auch tatsächlich vom Gesundheitsamt angeordnet war. Arbeitnehmer, die eigenständig und ohne Rücksprache nicht zur Arbeit gehen, haben keinen Anspruch auf Bezahlung und können deswegen sogar arbeitsrechtliche Probleme bekommen. Es droht die Abmahnung oder gar die Kündigung.