Großraumbüro
FAQ

Corona und Arbeitsrecht Bekommt man in Quarantäne weiter Lohn?

Stand: 28.02.2020 15:56 Uhr

Die Ausbreitung des Coronavirus macht auch vor der Arbeitswelt nicht halt. Auf etlichen Bürofluren stellen sich Arbeitnehmer die Frage, welche Rechte sie im Falle des Falles haben.

Wann muss ich zu Hause bleiben?

Ganz grundsätzlich gilt für jeden Arbeitnehmer, dass er bei Krankheit zu Hause bleiben soll - unabhängig von Corona oder anderen Infekten. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz das unverzüglich mitteilen.

Wenn man sich nicht besser fühlt, müssen Angestellte ein ärztliches Attest spätestens am vierten Tag beim Arbeitgeber vorlegen. Hier ist aber Vorsicht angezeigt, denn die Arbeitgeber dürfen in den Arbeitsverträgen von dieser Frist abweichen und auch schon am ersten Tag der Abwesenheit eine Krankschreibung verlangen.

Bekomme ich weiter meinen Lohn?

Im Falle einer regulären Krankmeldung bekommt der Arbeitnehmer auch weiter sein Gehalt gezahlt. Auch das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Etwas anders sieht es bei Selbständigen aus. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie sind auch hier selbständig darin, sich abzusichern.

"Sollte bei ihnen aber tatsächlich der Verdacht einer Corona-Infektion bestehen, könnten sie unter Umständen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben", sagt Medizinrechtsexperte beim Deutschen Anwaltverein (DAV) Rudolf Ratzel zu tagesschau.de. Konkret heißt es in

§ 56 Infektionsschutzgesetz: "Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern (...) Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

Ein entsprechender Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Beschäftigungsverbot bei der Behörde gestellt werden, die das Verbot angeordnet hat. Auch Vorauszahlungen sind möglich. 

Was ist, wenn mein Betrieb dicht gemacht wird?

"Hier sind zwei Fällte zu unterscheiden", sagt Ratzel. "Wenn ein Betrieb vorsorglich runterfährt, um seine Arbeitnehmer zu schützen, dann trägt auch dieser Betrieb das finanzielle Risiko. Die Arbeitnehmer werden weiter bezahlt", sagt der Experte. Anders ist das, wenn der Betrieb durch die Gesundheitsbehörden zur Schließung aufgefordert wird. Dann greifen wiederum allgemeine Entschädigungsregelungen.

Dazwischen gibt es noch die Möglichkeit für Arbeitgeber, Kurzarbeit zu beantragen. Das macht Sinn, wenn es etwa zu Verzögerungen in der Liefer- oder Produktionskette wegen des Virus kommt.

Was ist, wenn die Kita schließt?

Auch hier gelten die allgemeinen Regeln: Wenn das Kind krank ist, wird es zu Hause betreut. Arbeitnehmer haben dafür je nach Arbeitsvertrag eine bestimmte Anzahl an Tagen, die sie darauf verwenden können. Gesetzlich vorgeschrieben sind zehn Tage pro Kind und Elternteil, bei Alleinerziehenden also 20 Tage. Einen Lohnausfall muss dabei niemand befürchten.

"Diese Tagereglung gilt allerdings nicht, wenn das Kind nicht krank ist und die Kita wird geschlossen", sagt DAV-Arbeitsrechtsexperte Johannes Schipp. "Aber für den kann eine andere Regelung greifen. Wer nämlich unverschuldet der Arbeit fernbleibt, um sich etwa um sein Kind zu kümmern, kann auch den Anspruch auf Vergütung behalten." Hier sollten Eltern aber unbedingt das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen. In der Regel findet sich dann sicher eine Lösung.

Corona-Virus: Infektionen werfen rechtliche Fragen auf

Ich bin tatsächlich betroffen und muss in Quarantäne - was nun?

Die Quarantäne ist mit die schärfste Form, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen. Selbst nur bei einem Verdacht einer Coronainfektion kann sie angeordnet werden. Paragraf 30 des Infektionsschutzgesetzes sieht vor, dass die Betroffenen dann unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung abgesondert werden müssen.

Halten sich die Betroffenen nicht daran, kann das sogar mit Polizeigewalt durchgesetzt werden. Nötig ist dafür allerdings eine richterliche Anordnung. Immerhin muss man keine Angst vor finanziellen Einbußen haben. "Sollte es wirklich dazu kommen, wird auch hier das Gehalt weitergezahlt", so der Medizinrechtsexperte Ratzel.