Passanten gehen über den Schlossplatz, während auf dem Boden eine Mund-Nasen-Bedeckung liegt.
FAQ

Neue Maßnahmen und Teststrategie Was sich in der Corona-Politik ändert

Stand: 15.10.2020 16:32 Uhr

Die Corona-Beschlüsse des Bund-Länder-Treffens werden kontrovers diskutiert. Doch was bedeuten sie konkret? Und welche Folgen hat die neue Teststrategie? tagesschau.de liefert einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Was haben Bund und Länder beschlossen?

Die Ministerpräsidenten haben sich mit Bundeskanzlerin Angela Merkel auf schärfere Maßnahmen für Hotspots geeinigt. Neu ist, dass einige Maßnahmen schon ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) gelten - und nicht erst ab 50.

Beispielsweise gilt eine erweiterte Maskenpflicht schon ab einer Inzidenz von 35. Ab dann muss Mund-Nasen-Schutz auch im öffentlichen Raum getragen werden, wenn Menschen eng oder dicht gedrängt beisammen sind. Bei einer Inzidenz von 50 könnte es eine weitere Ausweitung der Maskenpflicht geben.

Für Feiern und Veranstaltungen gilt ab einer Inzidenz von 35 eine maximale Teilnehmerzahl von 25 Personen in öffentlichen, und 15 Personen in privaten Räumen. Auch die Teilnehmerzahl bei anderen Veranstaltungen soll dann eingeschränkt werden. Bei mehr als 50 Neuansteckungen sollen bei Feiern sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum nur noch zehn Teilnehmer erlaubt sein, wobei die Gäste im privaten Raum nur aus zwei Haushalten kommen dürfen. Sonstige Veranstaltungen sollen auf 100 Teilnehmer begrenzt werden.

Zudem soll es ab einer Inzidenz von 35 eine Sperrstunde geben, ab 50 soll diese verbindlich ab 23 Uhr gelten, einschließlich eines Verkaufsverbots für Alkohol.

Wie soll das konkret umgesetzt werden?

Was Bund und Länder am späten Mittwochabend beschlossen haben, sind zunächst nur Eckpunkte. In dem Beschlusspapier findet sich entsprechend oft das Wort "soll". Für die konkrete Umsetzung dieser "Hotspot-Strategie" in Verordnungen sind die Länder zuständig. Ob die das alle in ähnlicher Weise tun oder ob es eventuell doch wieder eine Reihe von Sonderregelungen gibt, ist derzeit noch nicht klar. Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen haben bereits in Protokollerklärungen Vorbehalte gegen die Regeln zu Feiern festgehalten.

Vermutlich werden zumindest über einen Teil der Maßnahmen letztlich die Kommunen entscheiden - etwa über die Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Denn wo in einer Stadt so viele Menschen unterwegs sind, dass eine Maskenpflicht auf der Straße sinnvoll ist, lässt sich am besten vor Ort beurteilen.

Städte, in denen es eine solche Pflicht schon gibt beziehungsweise gab, haben dies auch recht unterschiedlich geregelt. So galt in München zeitweise eine Maskenpflicht in den Haupteinkaufsstraßen rund um den Marienplatz. In Hamburgs Haupteinkaufsstraßen ist hingegen vergleichsweise viel Platz, hier gilt die Maskenpflicht unter anderem in Ausgehvierteln.

Solange die Länder die neuen Maßnahmen nicht in Verordnungen umsetzen, gelten weiter die alten Regeln. In Bayern hat das Landeskabinett heute bereits neue Corona-Regeln beschlossen.

Was ist mit dem Beherbergungsverbot?

Einer der Anlässe für das Bund-Länder-Treffen war das umstrittene Beherbergungsverbot, bei dem die Meinungen der einzelnen Ministerpräsidenten stark voneinander abweichen. Hier kam es allerdings nicht zu einer Einigung, die Entscheidung wurde vertagt. Nun soll im November - nach den Herbstferien - noch einmal darüber geredet werden. Unterdessen regelt weiterhin jedes Land das Beherbergungsverbot für sich.

Ob die Beherbergungsverbote, die es in einzelnen Ländern bereits gibt, überhaupt Bestand haben, ist offen. In Baden-Württemberg und Niedersachsen wurde das Verbot bereits von Gerichten gekippt. In anderen Ländern stehen noch Verfahren aus. Die Länder Sachsen und Saarland kündigten an, das Verbot aufzuheben.

Warum hat man die beiden Inzidenzwerte 35 und 50 gesetzt?

Flapsig gesagt ist es so: Egal ob Corona oder Geschwindigkeitsbegrenzung - jeder Grenzwert muss von irgendjemandem festgelegt werden. In diesem Fall war das die Politik nach Rücksprache mit Experten etwa des Robert Koch-Instituts.

Neu sind beide Werte nicht. Bund und Länder hatten sich bereits im Mai darauf geeinigt, dass Städte beziehungsweise Landkreise schärfere Schutzmaßnahmen verhängen müssen, wenn dort eine Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 verzeichnet wird. Hintergrund ist die Befürchtung, dass das Infektionsgeschehen ab diesem Wert nicht mehr kontrollierbar ist, weil die Gesundheitsämter dann nicht mehr in der Lage sind, die Kontakte von Infizierten nachzuverfolgen.

Von Anfang an gab es die Kritik, dieser Wert sei zu hoch angesetzt. Bayern etwa hatte deshalb rasch einen zusätzlichen Frühwarnwert von 35 Neuinfektionen eingeführt. Der Bund und die anderen Bundesländer haben diesen Wert bei ihrem Kompromiss nun übernommen. Als ein zentrales Argument nannte Bundeskanzlerin Merkel auf der Pressekonferenz, man habe gesehen, wie schnell der Anstieg von 35 auf 50 geschehe.

Mitunter wird auch die Kritik laut, der Wert sei zu niedrig oder sei als alleiniger Indikator nicht ausreichend. Der Vorteil der Festlegung auf diesen einen Wert ist aber auf alle Fälle: Die Regelung ist sehr einfach nachvollziehbar - ohne ein Berechnungsmodell mit mehreren Werten, das die ohnehin komplizierte Materie noch komplizierter machen würde - und bei dem es dann vermutlich auch wieder viele Argumente dafür oder dagegen geben würde.

Warum finden sich beim RKI und bei den Kommunen mitunter verschiedene Angaben?

Auf dem Dashboard des RKI finden sich mitunter andere Werte zu den Fallzahlen und zur Inzidenz als auf der Website der entsprechenden Kommune. Dafür kann es mehrere Gründe geben. Das RKI bekommt die Daten von den regionalen Behörden und aktualisiert die Angaben auf dem Dashboard einmal täglich um Mitternacht. Bis zur nächsten Aktualisierung haben die einzelnen Kommunen aber mitunter bereits neue Daten auf ihrer Website veröffentlicht, die beim RKI dann erst am Folgetag einfließen.

Hinzu kann ein weiterer Faktor kommen, den man am Beispiel Hamburg illustrieren kann. Die Stadt selbst verwendet als Grundlage für die Berechnung des Inzidenzwertes die Zahl von 1.899.160 Einwohnern - sie stammt von der regionalen Statistikbehörde. Das RKI greift aber auf andere Daten zurück und berechnet den Inzidenzwert auf der Basis von 1.847.253 Einwohnern. Das macht keinen großen Unterschied, könnte im Zweifelsfall aber ausschlaggebend sein, ob die Stadt knapp über oder knapp unter einem Schwellenwert liegt.

Welcher Wert ist maßgeblich für strengere Maßnahmen?

Das lässt sich pauschal derzeit leider nicht beantworten und dürfte stark davon abhängen, von welcher Maßnahme man spricht. Geht es um die Beschränkung in der eigenen Stadt beziehungsweise dem eigenen Landkreis - also etwa die Sperrstunde oder die verschärfte Maskenpflicht - werden vermutlich die Daten ausschlaggebend sein, die die lokalen beziehungsweise regionalen Behörden verwenden.

Äußerst verwirrend ist das - wie so vieles - beim Thema Beherbergungsverbot. Woran soll sich ein Hoteldirektor bei der Frage orientieren, ob er einen Gast abweist oder nicht? Das regelt jedes Bundesland in Eigenregie - wobei die Regelungen mal mehr, mal weniger konkret sind. Das Land Brandenburg etwa verweist ausdrücklich auf das täglich aktualisierte Dashbord des RKI. Das bayerische Gesundheitsministerum hingegen verweist auf seiner Internetseite bei dieser Frage noch immer auf seine eigene, am 10. Oktober erstellte Liste von "Risikogebieten". Da stehen zehn Städte und Landkreise drauf - alle außerhalb Bayerns (Stand 15.10.2020).

Wer eine Reise gebucht hat, ruft am besten beim gebuchten Hotel an. Denn de facto hat die Politik den Hoteliers die unangenehme Aufgabe zugeschoben, im konkreten Fall über das Beherbergungsverbot zu entscheiden. Möglicherweise stellt sich dieses Problem aber schon bald nicht mehr, sollten Gerichte in weiteren Ländern das Verbot kippen.

Wie viele Menschen in Deutschland sind aktuell von den strengeren Maßnahmen betroffen?

Von den Maßnahmen, die für einen Inzidenzwert von 50 gelten, sind aktuell 18.636.187 Menschen betroffen (Stand 15.10.2020). Die Regionen und Kreise reichen von ganz Berlin über den Erzgebirgskreis und das bayerische Rosenheim bis nach Nordrhein-Westfalen, wo unter andrem Köln, Düsseldorf und jetzt auch Bochum und Essen betroffen sind.

Noch viel größer wird der Kreis der Menschen, wenn man auch die hinzuzählt, die schon von den Maßnahmen ab einer Inzidenz von 35 betroffen sind: insgesamt 33.014.506 Personen. Nur von den weniger strengen Maßnahmen ab 35 Neuansteckungen sind 14.537.744 Menschen betroffen - in diesen Gebieten liegt der Inzidenzwert noch unter 50.

Wie sieht die neue Teststrategie aus?

Völlig unabhängig von den Bund-Länder-Beschlüssen gibt es noch eine neue Teststrategie in der Corona-Pandemie, die heute in Kraft trat. Zentrales Element in der Verordnung sind Massen-Schnelltests in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen. Diese Antigen-Tests werden zum Erkennen einer akuten Infektion eingesetzt - und sollen Ergebnisse binnen Minuten liefern. Nicht zu verwechseln mit Antikörper-Tests, die nach überstandener Infektion anzeigen, ob Antikörper vorhanden sind. Die Kosten müssen die Betroffenen nicht selbst tragen.

Wie funktioniert der Schnelltest?

Der Test basiert auf dem Nachweis von Sars-Cov-2-Eiweißen. Dazu muss ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Der entscheidende Unterschied zum PCR-Test: Der Abstrich muss nicht in einem Labor ausgewertet werden - dies geschieht innerhalb kurzer Zeit direkt vor Ort. Dennoch müssen alle derzeit auf dem Markt befindlichen Antigen-Schnelltests von geschultem, medizinischem Personal vorgenommen werden. Einen Test für Zuhause gibt es bislang nicht.

Wer hat Anspruch auf einen Test?

Anspruch auf einen bezahlten Test haben Menschen mit Kontakt zu einem bestätigten Corona-Fall - etwa wenn sie im gleichen Haushalt wie der Infizierte leben, mit ihm einen mindestens 15-minütigen Kontakt hatten oder über die Corona-App gewarnt wurden. Es gibt allerdings keinen Anspruch darauf, einen Schnelltest zu bekommen, die Tests können und werden in der Regel auch mittels herkömmlicher PCR-Testung durchgeführt werden.

Die Schnelltests sind in erster Linie als präventive Maßnahme beispielsweise für Mitarbeiter des Gesundheitswesens, Besucher und Bewohner beziehungsweise Patienten von Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen vorgesehen, aber auch in Arztpraxen, Kitas, Schulen und Asylbewerberheimen.

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Kann ich auch ohne Symptome einen Test bekommen?

Wer in einem innerdeutschen "Risikogebiet" - also in einem Gebiet, in dem die Sieben-Tage-Inzidenz 50 Neuinfektionen übersteigt - lebt oder sich aufgehalten hat, kann prinzipiell auch ohne Symptome einen Test bekommen. Allerdings nur, wenn das Gesundheitsamt dies veranlasst. Wer sich ohne Veranlassung des Gesundheitsamtes testen lassen will, kann das ebenfalls tun, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind, muss den Test dann aber selbst bezahlen. Es fallen Kosten von etwa 100 Euro an.

Was ist für Krankenhäuser und Heime vorgesehen?

In Krankenhäusern, Pflegeheimen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und zur Rehabilitation sollen Patienten, Betreute sowie das Personal im Rahmen getestet werden - und zwar falls es einen Corona-Fall gibt oder auch präventiv ohne Infektions-Ausbruch. Besucher sollen sich ebenfalls testen lassen. In Arztpraxen soll das Personal ebenfalls mit oder ohne Corona-Fall regelmäßig getestet werden. Die Regelung gilt ausdrücklich für Menschen ohne Symptome.

Was ist für Reisende geplant?

Noch gilt die bisherige Regelung, dass Reisende, die aus einem ausländischen Risikogebiet nach Deutschland kommen, sich innerhalb von zehn Tagen nach Einreise testen lassen müssen, die Kosten werden übernommen. Diese Regelung wird aber ab 8. November abgelöst. Dann gilt für alle Rückkehrer aus ausländischen Risikogebieten eine Pflichtquarantäne von zehn Tagen. Diese Pflichtquarantäne kann verkürzt werden, wenn der oder die Betroffene "frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise" einen negativen Corona-Test vorlegen kann, wie es in der Vorlage für die Neuregelung heißt.  Bislang gilt für Reiserückkehrer aus Risikogebieten eine Pflichtquarantäne von 14 Tagen. Die Vorgaben müssen noch von den Ländern auf dem Verordnungsweg umgesetzt werden. 

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 15. Oktober 2020 um 17:00 Uhr.