Eine Person geht am Schriftzug des Internetdienstes Google vorbei.

EuGH zu Suchergebnissen Google muss nicht weltweit löschen

Stand: 24.09.2019 15:24 Uhr

EU-Bürgern steht seit 2014 ein "Recht auf Vergessen" im Internet zu. Aber dieses Recht muss Google nicht weltweit befolgen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

In zwei aktuellen Verfahren hat der EuGH konkretisiert, welche Folgen das "Recht auf Vergessenwerden" hat: Google muss nach EU-Recht die betreffenden Links auf allen EU-Domains der Suchmaschine entfernen. Also etwa "google.de" für Deutschland oder "google.fr" für Frankreich. Eine weltweite Sperrung der Links könne man aus dem EU-Recht dagegen nicht herauslesen, so die Richter.

Aber wenn ein Mitgliedsstaat der EU das in seinem nationalen Recht vorsehe, stünde das EU-Recht dem auch nicht entgegen. So könnte also Deutschland eine entsprechende Regelung schaffen, die Google verpflichtet, Links auf allen internationalen Versionen der Suchmaschine zu löschen. Und die EU-weite Löschung müsse wirksam und vollständig sein, etwa durch den Einsatz des sogenannten Geoblockings.

Sensible Daten genau abwägen

In einem weiteren Urteil hat der EuGH festgestellt: Bestimmte, besonders sensible persönliche Daten - etwa politische Ansichten, Religion oder sexuelle Orientierung - dürfen auch von Google und Co. nicht verarbeitet werden. Dieses Verbot gilt bereits etwa für die Betreiber von Websites. Genauso müssten dann aber auch die Betreiber von Suchmaschinen dazu verpflichtet werden, genau abzuwägen.

Konkret geht es in diesen Fällen immer um das Spannungsfeld zwischen den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und den Rechten derjenigen, die potenziell Interesse an diesen Informationen haben. In den konkreten Fällen waren besonders sensible Daten betroffen, etwa eine Verurteilung wegen sexueller Übergriffe oder eine Tätigkeit für Scientology. Solche Informationen dürfen nur in bestimmten Ausnahmefällen verarbeitet werden, etwa dann, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Daten offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat.

EuGH-Urteil im Fall eines Spaniers

Hintergrund der heutigen Urteile ist eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2014. Schon damals hatten die obersten Richter der EU die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dass EU-Bürgern in bestimmten Fällen ein "Recht auf Vergessenwerden" zusteht.

Damals gab der Gerichtshof einem Spanier Recht. Der hatte von Google verlangt, bestimmte Links aus der Ergebnisliste der Suchmaschine zu entfernen. Diese Links erschienen immer, wenn man den Namen des Mannes "googelte". Sie führten zu Artikeln einer Tageszeitung, in denen es um die Zwangsversteigerung eines Grundstückes ging, die wegen Schulden des Mannes stattgefunden hatte. Weil das aber schon 1998 war und die Sache längst erledigt, verlangte der Mann die Löschung der Links, jedenfalls in Zusammenhang mit seinem Namen.

Der EuGH gab ihm im Grundsatz recht: Unter bestimmten Voraussetzungen können Suchmaschinen-Betreiber durchaus zur Löschung solcher Links verpflichtet sein. Maßgeblich ist immer die Betrachtung des konkreten Einzelfalls. Im Grundsatz würden aber die Interessen der Betroffenen überwiegen. Das Urteil war ein echter Paukenschlag, weil es dem Betroffenen einen direkten Anspruch gegen Google und andere Suchmaschinenbetreiber gab.

Außenansicht des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg

EU-weite Löschpflicht ja, aber nicht global: Der EuGH hat Google Recht gegeben

Auch für die Zukunft klare Spielregeln

Die heutigen Urteile gelten auch ausdrücklich für die aktuell geltende Rechtslage, nicht nur für die Vergangenheit. Vor der Urteilsverkündung war das nicht klar. Denn mit der Einführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 wurde das "Recht auf Vergessenwerden" ausdrücklich ins EU-Recht aufgenommen.

Die Fälle, die nun vom EuGH entschieden wurden, stammen aber aus der Zeit davor. Daher wäre es grundsätzlich auch denkbar gewesen, dass der EuGH sich mit seinem Urteil auch nur auf die alte Rechtslage bezieht und offen lässt, ob das auch in Zukunft gelten soll. Das haben sie aber ausdrücklich nicht getan. So steht im Urteil wörtlich: "Der Gerichtshof wird die Vorlagefragen im Hinblick auf die Richtlinie 95/46 prüfen, dabei jedoch auch die Verordnung 2016/679 berücksichtigen, um sicherzustellen, dass seine Antworten dem vorlegenden Gericht auf jeden Fall von Nutzen sein werden." Das Urteil gibt damit also auch für die Zukunft klare Spielregeln vor.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete tagesschau24 am 24. September 2019 um 15:00 Uhr.