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FAQ

Empfehlung des EuGH-Generalanwalts "Recht auf Vergessen" nur EU-weit?

Stand: 10.01.2019 14:10 Uhr

Der EuGH klärt zurzeit, wie Privatleute von Suchmaschinen fordern können, Links zu löschen. Der Generalanwalt spricht sich dafür aus - allerdings mit Einschränkungen. Welche das sind, erklärt Christoph Kehlbach.

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Wie ist die Ausgangslage?

In den zwei aktuellen Verfahren geht es um das sogenannte "Recht auf Vergessenwerden". Unter diesem Stichwort wurde schon eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2014 bekannt.

Damals gaben die obersten Richter der EU einem Spanier Recht. Der hatte von Google verlangt, bestimmte Links aus der Ergebnisliste der Suchmaschine zu entfernen. Diese Links erschienen, wenn man den Namen des Mannes "googelte". Sie führten zu Artikeln einer Tageszeitung, in denen es um die Zwangsversteigerung eines Grundstückes ging, die wegen Schulden des Mannes stattgefunden hatte.  Weil das aber schon 1998 war und die Sache längst erledigt, verlangte der Mann die Löschung der Links - jedenfalls in Zusammenhang mit seinem Namen.

Der EuGH gab ihm im Grundsatz Recht: Unter bestimmten Voraussetzungen können Suchmaschinen-Betreiber durchaus zur Löschung solcher Links verpflichtet sein. Maßgeblich ist immer die Betrachtung des konkreten Einzelfalls. Im Grundsatz würden aber die Interessen der Betroffenen überwiegen. Das Urteil war ein echter Paukenschlag, weil es den Betroffenen einen direkten Anspruch gegen Google und andere Suchmaschinenbetreiber gab.

Worüber soll der EuGH nun entscheiden?

Die aktuellen Verfahren sind gewissermaßen eine Fortentwicklung des "Google-Spanien"-Falles. Der französische Staatsrat will nun eine Präzisierung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Löschung erreichen. Mehrere Franzosen hatten von Google die Löschung bestimmter Links verlangt.

Teilweise waren dabei besonders sensible Daten betroffen, etwa eine Verurteilung wegen sexueller Übergriffe oder eine Tätigkeit für Scientology. Doch das Unternehmen hatte sich geweigert. Die Betroffenen beschwerten sich bei der französischen Datenschutzbehörde (CNIL). Die aber wies die Beschwerden der Bürger zurück. Darum landeten die Fälle vor dem Staatsrat, der wiederum legte sie dem EuGH vor.

In dem zweiten Verfahren geht es um die Reichweite der Löschung. Muss diese nur in dem Land erfolgen, in dem der Kläger lebt? Oder EU-weit, möglicherweise sogar weltweit? Hier hatte Google sich gegen ein von der CNIL verhängtes Bußgeld gewehrt. Verhängt wurde es, weil sich das Unternehmen weigerte, einen Link auf sämtlichen Domains - also weltweit - zu löschen.

Gibt es keine gesetzliche Regelung?

Doch. Bislang war das "Recht auf Vergessenwerden" zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Eine Neuerung gab es allerdings mit der Einführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018.

Dort beschreibt Artikel 17 nun die Voraussetzungen, unter denen Bürger eine Löschung personenbezogener Daten verlangen können. Beispielsweise, wenn die der Datenerhebung zugrunde liegende Einwilligung widerrufen wird oder wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und dem keine vorrangigen Gründe entgegenstehen.

Ist damit nicht schon alles geklärt?

Nein. Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht gerade in dieser neuen Regelung einen Widerspruch zur früheren EuGH-Entscheidung. Diese hätte nämlich festgelegt, dass die Interessen der Betroffenen im Grundsatz überwiegen. Art. 17 DSGVO dagegen fordere grundsätzlich eine generelle Abwägung zwischen dem Löschungsinteresse der Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, so das OLG-Urteil vom September 2018.

Unter diesem Gesichtspunkt ist also nunmehr besonders spannend, wie der EuGH das Recht auf Vergessenwerden präzisiert. Dafür könnte schon der Schlussantrag des Generalanwalts ein wichtiger Fingerzeig sein.

Was genau schlägt der Generalanwalt vor?

Der Generalanwalt unterstreicht, dass nach EU-Recht bei besonders sensiblen Daten eine Verarbeitung, also auch eine Verlinkung, nicht stattfinden dürfe. Sensible Daten sind etwa solche, die religiöse Überzeugungen oder Informationen über den Gesundheitszustand betreffen. Suchmaschinen müssten darum solche Links systematisch löschen. Es könne aber Ausnahmen geben, etwa wenn es um rein journalistische Zwecke gehe, oder die Meinungsfreiheit sonst gefährdet sei. Das müssten die Betreiber der Suchmaschinen jeweils prüfen.

Zur territorialen Reichweite schlägt der Generalanwalt vor, dass eine Löschung der Links auf das Gebiet der EU begrenzt sein solle. Diese Löschung aber müsse wirksam und vollständig sein, etwa durch den Einsatz des sogenannten Geoblockings. Eine weltweite Löschung allerdings könne man von Google und Co nicht verlangen. Das bedeutet, dass solche Links in Nicht-EU-Staaten also durchaus noch aktiv sein könnten. Wichtig: Der Schlussantrag des Generalanwalts am EuGH ist für das Gericht nicht bindend ist. In der Praxis folgen ihm die EU-Richter allerdings in der Mehrzahl der Fälle. Ob das auch in diesem Fall so ist, wird man dann in einigen Monaten sehen.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete Inforadio am 10. Januar 2019 um 14:31 Uhr.