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Wirtschaftliche Folgen von Corona Wann springt der Staat ein?

Stand: 18.03.2020 04:01 Uhr

Nicht nur gesundheitlich, auch wirtschaftlich stellt das Coronavirus eine große Herausforderung für die Gesellschaft dar. Wann hilft der Staat?

Von Christoph Kehlbach und Frank Bräutigam, ARD-Rechtsredaktion

Lohn auch in Quarantäne

Wer von einer offiziell angeordneten Quarantäne betroffen ist, hat in finanzieller Hinsicht eine gewisse Sicherheit: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht eine Entschädigung für den entgehenden Arbeitslohn vor. Für Arbeitnehmer orientiert sich diese an der normalen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Praktisch soll das Geld laut Gesetz zunächst weiter vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Der kann es sich dann aber später von der zuständigen Behörde - also in aller Regel von dem Gesundheitsamt - wieder holen. Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern, gibt es ab der siebten Woche eine Entschädigung in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.

Auch Selbstständige haben Anspruch

Auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung. Für die Berechnung wird bei ihnen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens zugrunde gelegt, also ein "rechnerisches Monatsgehalt". Steht der Betrieb eines Selbstständigen wegen einer Quarantäne still, ersetzt die zuständige Behörde außerdem die weiterlaufenden Betriebsausgaben "in angemessenem Umfang". Was genau darunter zu verstehen ist, muss wohl die Praxis zeigen.

Quarantäne muss angeordnet werden

Maßgeblich für eine Entschädigung ist aber, dass die Quarantäne auch von offizieller Seite angeordnet wurde. Das gilt auch für alle, die wegen eines falschen Verdachts in Quarantäne mussten. Aber: Wer - etwa in häuslicher Quarantäne - die Möglichkeit hat, von zu Hause aus zu arbeiten, ist dazu auch verpflichtet. Dann kann er oder sie natürlich auch den normalen Lohn erlangen.

Aber Vorsicht: Bleibt ein Arbeitnehmer eigenständig, also ohne Absprache mit dem Arbeitgeber oder ohne behördliche Anordnung daheim, so kann er kein Geld verlangen. Es könnten dann sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen geben.

Wer tatsächlich erkrankt ist, kann sich natürlich krankschreiben lassen und dann die "normale" Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber verlangen. Generell ist im Verhältnis zwischen Chef und Arbeitnehmer wichtig, viel zu kommunizieren und nach flexiblen Lösungen zu suchen.

Keine Entschädigung vom Staat bei Absagen

Wenn auf staatliche Anordnung Geschäfte nicht mehr öffnen dürfen oder Veranstaltungen abgesagt werden, könnte man die Hoffnung haben, dass der Staat dann automatisch per Gesetz verpflichtet ist, für den entgehenden Gewinn einzustehen. Dies ist aber nicht der Fall.

Es gibt zwar eine Vorschrift im Infektionsschutzgesetz, die sich mit Vermögensnachteilen auch außerhalb der Quarantäne beschäftigt. Die dürfte aber nicht greifen. Der Verfassungsrechtler Professor Matthias Cornils von der Universität Mainz geht in einer Analyse für den "Verfassungsblog" davon aus, dass sich daraus kein allgemeiner Entschädigungsanspruch für eine breite Masse von Betroffenen nach rechtmäßigen Anordnungen der Behörden ableiten lässt.

"Amtshaftung" hat hohe Hürden

Eine Schadensersatzpflicht des Staates ist allerdings dann rechtlich vorgeschrieben, wenn der Staat etwas falsch gemacht hat und man ihm dies vorwerfen kann. Diese sogenannte "Amtshaftung" ist im Grundgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Voraussetzung dafür wäre zum einen, dass eine der aktuellen Verbotsverfügungen in der Corona-Krise rechtswidrig sei. Also - vereinfacht gesagt - übertrieben hart wäre, weil sie zum Beispiel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet habe. Zum anderen müsse hinzukommen, dass der Staat seine Amtspflichten schuldhaft verletzt habe.

Also dass man ihm zum Beispiel vorwerfen könne, fahrlässig gegen seine Sorgfaltspflichten gehandelt zu haben. Das sind durchaus hohe Hürden - erst recht im Fall Corona, in dem der Staat seine Maßnahmen mit dem Gesundheitsschutz der gesamten Bevölkerung und der Eindämmung einer Pandemie begründen kann. Das gibt ihm zwar keinen kompletten Freibrief.

Daraus folgt aber: Natürlich ist es möglich, dass Gerichte im Nachhinein eine Schadensersatzpflicht des Staates für ganz bestimmte Fälle von Verboten feststellen. Es spricht aber einiges dafür, dass dies eher die Ausnahme als die Regel sein wird. Der Staat wird also gesetzlich in vielen Fällen nicht zu Entschädigungen verpflichtet sein.

Gleichzeitig werden die wirtschaftlichen Schäden durch die Corona-Krise enorm sein. Deshalb spielen freiwillige Staatshilfen und das Kurzarbeitergeld nun eine so große Rolle. An dieser Stelle wandert der Ball also aus dem Feld des Rechts vor allem in das Feld der Politik.

Politik zuständig: Staatshilfen und Kurzarbeitergeld

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet. In diesen Fällen haben die Betriebe aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen: Die Betriebe, die von einer Schließung oder auch von einem massiven Rückgang des Umsatzes betroffen sind, können ihre Angestellten "in Kurzarbeit schicken" und dann entsprechend weniger Lohn zahlen.

Die Differenz zum vollen Lohn gleicht dann zumindest teilweise die Bundesagentur für Arbeit aus. 60 Prozent des entgangenen Nettolohnes bekommen Arbeitnehmer dann erstattet. Arbeitnehmer, die ein oder mehrere Kinder versorgen müssen, bekommen sogar 67 Prozent. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen klassischen Entschädigungsanspruch, sondern um ein eigenes politisches Instrument. Das Kurzarbeitergeld soll schon rückwirkend zum ersten März beantragt werden können.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete das ARD-Morgenmagazin am 18. März 2020 um 07:09 Uhr.