
Forderung von Verbraucherschützern Mehr Preisminderung für lahmes Internet
Wenn das Internet langsamer ist als vertraglich zugesichert, haben Verbraucher einen Anspruch auf Minderung. In der Umsetzung sehen Verbraucherschützer aber große Defizite.
Langsames Internet, das deutlich unter der vertraglich zugesicherten Geschwindigkeit bleibt: In diesem Fall haben Verbraucher einen Anspruch auf Preisminderung. Doch knapp ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, das dies regelt, sehen Verbraucherschützer noch große Unterschiede zwischen Theorie und Praxis. Bei der Umsetzung der neuen Rechte bestehe noch "erheblicher Verbesserungsbedarf", heißt es in einer heute publizierten Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Hierbei wurden Beschwerden ausgewertet, die in den vergangenen Monaten bei den Verbraucherzentralen eingegangen waren.
Verträge über Internettarife enthalten ein Produktinformationsblatt, in dem der Anbieter die maximale, die minimale und die normalerweise zur Verfügung stehende Datenrate angibt. Von diesen Vorgaben darf es laut gesetzlicher Regelung keine "erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung" geben, andernfalls können die Verbraucher einen Anspruch auf Minderung geltend machen.
Für das neue Minderungsrecht müssen die Verbraucher die Desktop-App "breitbandmessung.de" zur Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nutzen, allerdings über das LAN-Kabel und nicht über das WLAN, weil beim kabellosen Zugriff auf das Festnetz-Internet Tempo verloren geht.
Um ein Messprotokoll zu bekommen, sind insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen nötig. Zwischen den Messungen sollen mindestens fünf Minuten liegen, beziehungsweise zwischen der fünften und sechsten Messung eines Tages mindestens drei Stunden. Der Gesamtzeitraum für die "Messkampagne" darf nicht länger sein als zwei Wochen.
Weniger Bezahlung bei schlechter Leistung
Als Beispiel nennen die Autorinnen und Autoren ein in dem novellierten Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltenes Minderungsrecht: Bekommt ein Verbraucher schlechteres Internet als vertraglich zugesichert, hat er Anspruch auf Preisminderung. Voraussetzung ist allerdings, dass er dies über das Breitbandmessung-Tool der Bundesnetzagentur nachweisen kann.
Das Tool stellt die Bundesnetzagentur unter "breitbandmessung.de" zur Verfügung. Insgesamt seien hierbei 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchzuführen, heißt es dazu. Zwischen den Messtagen sei ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag einzuhalten, darüber hinaus sei laut Bundesnetzagentur eine Verteilung der Messungen über den Messtag vorgesehen.
Gespräche laufen
Dem vzbv missfällt, dass die Internetanbieter betroffenen Kunden zwar eine Preisminderung anbieten, aber nicht deren Berechnung erklären. Die Verbraucher könnten dann nicht nachvollziehen, wie der angebotene Minderungsbetrag zustande komme, moniert Verbraucherschützerin Kathrin Steinbach. Ihre vzbv-Kollegin Susanne Blohm fordert deshalb verbindliche Leitlinien für die Berechnungen der Internetanbieter.
Die Bundesnetzagentur führt nach eigenen Angaben Gespräche mit der Telekommunikationsbranche, um "vereinfachte Entschädigungsmodelle" zu erreichen. Die Gespräche liefen noch, sagte ein Behördensprecher. Man werde sicherstellen, "dass die Kundenrechte entsprechend der Novelle des Telekommunikationsgesetzes umgesetzt werden".
Hohe Anzahl von Beschwerden
Außerdem müssen Telekommunikationsanbieter dem Verbraucher seit der TKG-Novelle eine Kurzzusammenfassung des Vertrags zukommen lassen, bevor ein Vertrag abgeschlossen werden kann. Dies gilt sowohl für Anrufe von Telefon-Hotlines als auch für die Beratung in Shops.
Trotz der neuen Rechte ist der Ärger von Bürgerinnen und Bürger weiter groß. Dies folgerte der vzbv aus der Anzahl von Beschwerden zu telefonisch "untergeschobenen" Verträgen, die bei den Verbraucherzentralen eingingen, dabei werden Verbraucher zu einem Vertragsabschluss überredet. Waren es im ersten Quartal 2020 noch 266, so stieg diese Zahl ein Jahr später auf 328. Im ersten Quartal 2022 waren es sogar 387 solcher Beschwerden. Die Zahl der Beschwerden über untergeschobene Verträge in Shops war ebenfalls relativ hoch.