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Kükentöten vorläufig erlaubt Wie es zu der Entscheidung kam

Stand: 13.06.2019 12:09 Uhr

Warum dürfen männliche Küken vorerst weiter getötet werden? Und wie lange noch? Und wie kam es zu der Entscheidung? Fragen und Antworten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion

Was hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden?

Die Vorsitzende Richterin hat in ihrer mündlichen Urteilsbegründung die Bedeutung des Tierschutzes betont. Der Tierschutz sei 2002 als Staatsziel in das Grundgesetz aufgenommen worden. Nach heutigen Wertvorstellungen wögen die Belange des Tierschutzes schwerer als die wirtschaftlichen Interessen der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten.

Dennoch darf nach dem Urteil zumindest für eine Übergangszeit weiter getötet werden. Allerdings nur solange, bis die Verfahren zur Geschlechterbestimmung im Ei für die Brütereien zur Verfügung stehen. Wenn das der Fall ist, können die Brütereien verpflichtet werden, die Verfahren zu nutzen. Dann darf das Kükentöten verboten werden.

Worum geht es?

Jedes Jahr werden allein in Deutschland rund 45 Millionen männliche Küken kurz nach der Geburt getötet. Während man die weiblichen Küken als Legehennen benötigt, sind die männlichen Tiere für die Brütereien nutzlos - sie legen keine Eier und können auch nicht als Masthühner dienen. Denn die spezielle Züchtung der Legehennen führt dazu, dass diese Tiere nicht so viel Fleisch ansetzen.

Vom Küken-Schreddern ist oft die Rede, weil die Tiere früher tatsächlich geschreddert wurden. Heute werden sie nach Angaben der Geflügelwirtschaft nicht mehr lebendig geschreddert, sondern mit CO2 zunächst betäubt und dann getötet. Anschließend werden sie zu Tierfutter verarbeitet. 

Wie landete die Sache vor Gericht?

2013 hat das Bundesland Nordrhein-Westfalen unter der damaligen rot-grünen Regierung einen Erlass herausgegeben. Der untersagte es den Brütereien im Bundesland, die Küken weiter zu töten. Die Begründung: Die Praxis verstoße gegen das Tierschutzgesetz. Dagegen klagten die Brütereien und bekamen schon in den Vorinstanzen und nun auch von den obersten Verwaltungsrichtern recht. Allerdings betonte das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich dabei nur noch um eine Übergangslösung handele.

Was sagt das Tierschutzgesetz?

In Paragraf 1 des Tierschutzgesetzes heißt es: "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." Rechtlich geht es also vor allem um die Frage, ob es einen "vernünftigen Grund" für dieses massenhafte Kükentöten gibt - und damit darum, ob wirtschaftliche Interessen der Brütereien und Verbraucherinteressen an günstigen Eiern solche Gründe sein können.

Das Land NRW argumentiert: Ökonomische Aspekte könnten keine ausreichenden Gründe für das Töten von Lebewesen darstellen. Die Betriebe entgegnen, dass sie andernfalls nicht mehr wettbewerbsfähig wären und dass dadurch ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun klargestellt: Wirtschaftliche Gründe allein überwiegen nicht den ethisch begründeten Schutz der Tiere. Wirtschaftliche Aspekte stellen also keinen "vernünftigen Grund" dar. Das hatte die Vorinstanz noch anders gesehen.

Warum darf NRW das "Kükentöten" dann nicht sofort verbieten?

Seit Langem wird an Alternativen zum massenhaften Töten der Eintagsküken geforscht - finanziert unter anderem vom Bundeslandwirtschaftsministerium. Durch unterschiedliche Verfahren soll das Geschlecht der Küken schon im Ei ermittelt werden. Dadurch können die männlichen Eier aussortiert werden, bevor sie ausgebrütet und geschlüpft sind.

Die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht hat heute betont, dass diese Verfahren schon bald für alle Brütereien zur Verfügung stehen könnten. Das bedeute dann eine Umstellung für die Betriebe. Dazu kann man die Betriebe verpflichten.

Weil der Tierschutz in Deutschland jahrzehntelang keine so hohe Gewichtung hatte, können man von den Betrieben aber keine sofortige zweite Umstellung verlangen. Andernfalls müssten die Betriebe zunächst mit hohem Aufwand eine Aufzucht der männlichen Küken ermöglichen, um dann wenig später ein Verfahren zur Geschlechterbestimmung im Ei einzurichten. Das Vermeiden einer solchen doppelten Umstellung kurz hintereinander stelle einen "vernünftigen Grund" nach dem Tierschutzgesetz dar. Der "vernünftige Grund" fällt aber weg, sobald es die Lösung zur Geschlechterbestimmung für alle gibt.

Wann kommen die Alternativen zum Töten der Tiere?

Im November 2018 hat das Ministerium nun ein Verfahren vorgestellt, das marktreif sein soll. Sollten diese Verfahren tatsächlich flächendeckend eingesetzt werden können, könnte es dazu führen, dass der "vernünftige Grund" fürs Töten wegfällt. 2016 war die Vorinstanz noch zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Verfahren unter realen Praxisbedingungen noch nicht einsetzbar sind. Und so sehen es auch heute noch viele Brütereien.

Abgesehen davon gibt es inzwischen auch einige Initiativen, die die Brüder der Legehennen aufziehen. Die Eier im Supermarkt kosten dann mehr, um diese unrentable Aufzucht mitzufinanzieren.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete das ARD-Morgenmagazin am 13. Juni 2019 um 06:08 Uhr.