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FAQ zum IP-Adressen-Urteil Speichern ist Abwägungssache

Stand: 19.10.2016 16:24 Uhr

Nach Ansicht des EuGH sind IP-Adressen "personenbezogene Daten" - unterliegen in Deutschland also besonderem Schutz. Dennoch dürften sie unter Umständen vom Bund gespeichert werden, urteilte der EuGH. Nun ist der BGH in Karlsruhe am Zug.

Von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion

Worum ging es vor dem EuGH?

Wer im Internet surft, hinterlässt dort Spuren. Die Internetprotokoll-Adresse (kurz: IP-Adresse) des benutzten Geräts (PC, Tablet, Smartphone etc.) wird an den Server übermittelt, auf dem die abgerufene Internetseite gespeichert ist. Und dort werden die IP-Adressen in aller Regel gespeichert. Das habe eine "einschüchternde Wirkung" und behindere das "unbeschwerte anonyme Surfen im Internet" sagt der Kieler Piraten-Abgeordnete Patrick Breyer. Deshalb klagte er gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Warum sollten die IP-Adressen nicht gespeichert werden dürfen?

Patrick Breyer beruft sich in erster Linie auf das Telemediengesetz. Danach dürfen "personenbezogene Daten" nur während der laufenden Verbindung gespeichert werden, nicht danach - es sei denn, sie werden im Anschluss noch zur Abrechnung benötigt. Die umstrittene Frage: Gehört eine IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten?

Ja, sagt der Kläger, schließlich könne man durch diese Ziffernfolge - wenn auch über Umwege - die Person hinter dem Gerät identifizieren.

Nein, sagt die beklagte Bundesrepublik Deutschland. Schließlich sei die IP-Adresse dynamisch, werde also bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben. Außerdem könnten Seitenbetreiber keineswegs die Person hinter der IP-Adresse herausbekommen.

Was hat der EuGH entschieden?

Die Richter in Luxemburg entschieden, dass auch dynamische IP-Adressen als "personenbezogene Daten" gelten, wenn der Betreiber der Website die rechtliche Möglichkeit habe, den konkreten Nutzer ausfindig zu machen. Dies sei in Deutschland der Fall.

Allerdings sagte der EuGH auch: Die Speicherung sei unter Umständen dennoch nach der europäischen Datenschutzrichtlinie zulässig. Und zwar dann, wenn der Seitenbetreiber ein berechtigtes Interesse an den Daten habe. Das deutsche Gesetz schränke dies zu sehr ein, wenn es die Speicherung von "personenbezogenen Daten" nur während der Internetverbindung oder zur Abrechnung zulasse. Es müsse vielmehr zwischen dem berechtigten Interesse der Webseitenbetreiber und den Grundrechten und Grundfreiheiten des Nutzers abgewogen werden.

Warum werden die IP-Adressen überhaupt gespeichert?

Die meisten Internetseiteninhaber speichern die IP-Adressen. Damit wollen sie sich zum Beispiel gegen Hackerangriffe schützen. Um Straftaten aufzuklären, können allerdings die Ermittlungsbehörden unter bestimmten Bedingungen die Herausgabe der IP-Adressen verlangen. Durch Abfrage bei den Internetanbietern kann diese Adresse dann dem Inhaber des Internetanschlusses zugeordnet werden. So geschieht es zum Beispiel oft, wenn es um illegale Downloads von Musik oder Filmen geht.

Warum ist die Bundesrepublik Deutschland Beklagte?

Auch die Bundesrepublik Deutschland hat eigene Internetseiten, zum Beispiel die der Ministerien. Und auch dort werden die IP-Adressen der Nutzer gespeichert. Breyer hat sich Deutschland also quasi exemplarisch herausgesucht. Die juristische Frage betrifft aber alle Websites, also auch von Unternehmen und Privatpersonen.

Wie ist die Sache beim EuGH gelandet?

Der Rechtsstreit um die Speicherung der IP-Adressen ging zunächst durch die deutschen Instanzen, bis zum Bundesgerichtshof. Die Richter in Karlsruhe tendierten eher dazu, die IP-Adressen nicht als "personenbezogene Daten" anzusehen, also die Speicherung zuzulassen. Weil es aber in der EU mit der Datenschutz-Richtlinie ein vereinheitlichtes Datenschutzrecht gibt, hat der BGH die Sache zunächst ausgesetzt und die entscheidende Frage an den EuGH weitergegeben.

Wie geht es nach dem Urteil weiter?

Die europäischen Richter haben die Fragen des BGH beantwortet. Jetzt kommt die Sache zurück nach Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof muss nun klären, ob er das deutsche Telemediengesetz so auslegen kann, wie die Richter aus Luxemburg das fordern und was das für den konkreten Einzelfall, die Klage von Breyer bedeutet.

Piratenpartei-Mitglied Breyer sagte heute: "Ein sicherer Betrieb von Internetportalen ist auch ohne Aufzeichnen des Surfverhaltens der Nutzer möglich." Deshalb gebe es kein berechtigtes Interesse, die IP-Adressen zu speichern. Breyer hofft deshalb auch nach dem Urteil, dass der BGH die Speicherung verbietet. Wenn dies nicht geschieht, will er seinen Kampf für den Datenschutz im Netz fortsetzen und vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete Deutschlandfunk am 19. Oktober 2016 um 06:40 Uhr.