Geschlossener Friseurladen
Analyse

Corona-Maßnahmen Unterschiedliche Rechtsprechung droht

Stand: 11.02.2021 19:08 Uhr

Die meisten Corona-Maßnahmen bleiben in Kraft, nur Friseurläden dürfen ab 1. März wieder öffnen. "Geeignet, erforderlich und verhältnismäßig" sei das, so Merkel. Wie werden das die Gerichte sehen?

Mit der Verlängerung der meisten Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie ist klar: Der Staat greift weiter in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein. Grundsätzlich ist das auch möglich, aber eben nur, wenn es für solche Eingriffe eine gesetzliche Grundlage und einen legitimen Zweck gibt und wenn die Eingriffe noch verhältnismäßig sind. Der Grund für die einschränkenden Maßnahmen: Der Staat ist durch das Grundgesetz verpflichtet, Leben und Gesundheit seiner Bürger zu schützen.

Die Corona-Pandemie bedroht diese Rechtsgüter. Darum darf der Staat im Prinzip handeln. Aber klar ist auch: Die Eingriffe in unsere Grundfreiheiten müssen gut begründet werden, nicht die Aufhebung dieser Eingriffe. Denn ersteres ist die Ausnahme und letzteres ist der Normalfall. Im Spannungsverhältnis zwischen persönlicher Freiheit und Gesundheitsschutz dürfte es auf mehrere "Knackpunkte" ankommen:

Die Fallzahlen sinken - jedenfalls momentan

Ein entscheidender Faktor bei der Einschätzung der Corona-Gefahr ist die Zahl der Neuinfektionen. Sinkt diese Zahl, dann müssen die Gerichte das berücksichtigen. Das hat man erst vor Kurzem an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg gesehen: Der VGH hat mit Verweis auf inzwischen gesunkene Fallzahlen in bestimmten Gebieten die landesweite nächtliche Ausgangssperre im Südwesten gekippt.

Kanzlerin Merkel vor der Pressekonferenz des Bund-Länder-Treffens.

Wer entscheidet eigentlich über die Corona-Beschränkungen in Deutschland? mehr

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlaubt unterschiedlich starke Eingriffe in das öffentliche Leben - je nachdem, wie hoch die Fallzahlen sind. Nur Inzidenzwerte von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Menschen innerhalb von sieben Tagen erlauben "umfassende Schutzmaßnahmen, (…) die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen". Ab dem Schwellenwert von 35 erlaubt das Gesetz "breit angelegte Schutzmaßnahmen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen". Liegt die Inzidenzzahl unter 35, kommen insbesondere Maßnahmen in Betracht, "die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen".

Gesetz gibt Staat Spielraum

Nach den hohen Fallzahlen im Dezember und im Januar verringern sich die Werte aktuell immer mehr in Richtung dieser Schwellenwerte. In einigen Regionen liegen sie schon darunter. Das Gesetz gestattet bei Unterschreiten der Schwellenwerte, die Schutzmaßnahmen aufrecht zu erhalten, "soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit" erforderlich ist. Diese allgemein gehaltenen Formulierungen geben dem Staat zwar einen gewissen Spielraum, aber klar ist auch: Je niedriger die Inzidenzzahlen sind, umso schwieriger wird es, einschneidende Maßnahmen noch zu rechtfertigen.

Hohe Zahlen in einer Region rechtfertigen aber keine Maßnahmen in einer ganz anderen Region. Rechtlich könnte also tatsächlich ein Flickenteppich unterschiedlich schwerer Maßnahmen geboten sein, je nachdem wie hoch die Fallzahlen in bestimmten Gebieten sind.

Unsicherheitsfaktor Mutanten

Die aktuell sinkenden Fallzahlen lassen sich auf einen Rückgang der "normalen" Coronavirus-Infektionen zurückführen. Gleichzeitig warnen Experten aber vor einer "unsichtbaren Welle": Aktuell breiten sich immer schneller die mutierten Corona-Varianten aus, denen eine weitaus höhere Ansteckungsgefahr zugeschrieben wird.

Diese Mutanten könnten schon bald für einen sprunghaften Anstieg der Fallzahlen in Deutschland sorgen. Diese Unsicherheit würden Gerichte wohl berücksichtigen müssen, wenn sie über die Verfassungsmäßigkeit von Corona-Maßnahmen entscheiden. Der Staat muss nicht tatenlos abwarten, bis die Situation außer Kontrolle geraten ist, er darf auch vorausschauend handeln.

Ungleichbehandlung bei der Öffnung

Friseursalons sollen schon ab dem 1. März wieder öffnen dürfen. Warum nur sie und nicht etwa auch Kosmetiksalons, Tattoo-Studios oder gar Restaurants? Schließlich können sich auch Kosmetikerinnen und Kosmetiker, Tätowiererinnen und Tätowierer oder Gastronominnen und Gastronomen auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Hier stellt sich die rechtliche Frage, ob der Staat bei der Öffnung verschiedene Branchen gleich behandeln muss. Oder, ob es einen sachlichen Grund gibt, der eine unterschiedliche Bewertung erlaubt.

Dabei kommt es etwa auf das konkrete Ansteckungsrisiko an. Aber auch darauf, wie wichtig der jeweilige Berufszweig für die Gesellschaft ist. Mit der unterschiedlichen Behandlung etwa von Supermärkten (geöffnet) und Fachhandel (geschlossen) hatte die Justiz bislang kein grundsätzliches Problem - eben weil die Relevanz von Supermärkten für das tägliche Leben als besonders hoch bewertet wird.

Unterschiedliche Rechtsprechung denkbar

Die Umsetzung der Corona-Maßnahmen ist in allererster Linie Ländersache. Auch wenn es auf dem Bund-Länder-Treffen in vielen Punkten eine Einigung auf eine gemeinsame Linie gab, werden sich die einzelnen Maßnahmen wohl in einigen Punkten unterscheiden. Für die rechtliche Beurteilung der jeweiligen Maßnahmen sind dann in aller Regel erstmal die Verwaltungsgerichte der ersten und zweiten Instanz zuständig. Deren Urteile sind auf den jeweils örtlichen Zuständigkeitsbereich beschränkt.

Für die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe heißt das: Sie sprechen Recht für ihr jeweiliges Bundesland. Das könnte dazu führen, dass es zunächst keine einheitliche Rechtsprechung in Deutschland gibt, auch das haben wir in den vergangenen Monaten schon verschiedentlich erlebt. Erst wenn Bürger erfolglos den Rechtsweg ausgeschöpft haben, kommt eventuell noch das Bundesverfassungsgericht ins Spiel.