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BGH-Urteile zum Verkaufsportal eBay Tricksereien können teuer werden

Stand: 24.08.2016 19:19 Uhr

Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof Tricksereien auf der Auktionsplattform eBay erschwert: Es geht um das "Shill Bidding" und um "Abbruchjäger". Doch welche Maschen verbergen sich dahinter? Und was genau hat der BGH in seinen Urteilssprüchen entschieden?

Von Von Anissa Baumgartner und Tobias Sindram, ARD-Rechtsredaktion

Was ist "Shill Bidding"?

Von "Shill Bidding" spricht man, wenn der Verkäufer über ein zweites eBay-Konto heimlich bei seiner eigenen Auktion mitbietet oder Freunde bittet, in seinem Auftrag mitzubieten. "Shill Bidding" ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay verboten. Doch viele Verkäufer halten sich nicht daran.

Das heimliche Mitbieten kann unterschiedliche Ziele haben: Zum einen versuchen die Verkäufer auf diese Weise, den Preis für die von ihnen angebotenen Artikel nach oben zu treiben. Außerdem kann der Verkäufer durch das Mitbieten verhindern, dass er die Sache am Ende für einen zu geringen Preis abgeben muss. Er kauft die Sache einfach selbst oder lässt sie von einem Freund kaufen.

Worum ging es im BGH-Fall?

Ein eBay-Verkäufer hatte heimlich mithilfe eines zweiten Zugangs auf einen VW Golf mitgeboten, den er selbst bei eBay eingestellt hatte. Dadurch trieb er den Kaufpreis bis auf 17.000 Euro hoch und ersteigerte das Auto am Ende selbst. Der einzige andere Bieter hatte zunächst 1,50 Euro geboten, dann aber schrittweise mit mehreren Maximalgeboten auf bis knapp unter 17.000 Euro erhöht.

Sein letztes, voreingestelltes Maximalgebot von 17.000 Euro war nicht mehr zum Zuge gekommen, weil der Verkäufer vorher selbst genau 17.000 Euro geboten hatte. Nachdem die Sache aufgeflogen war, verlangte der unterlegene Bieter das Auto vom Käufer - und zwar für sein erstes Gebot von 1,50 Euro. Die Argumentation: Hätte der Verkäufer keine Scheinangebote abgegeben, hätten sich die Gebote des echten Bieters nicht auf 17.000 Euro erhöht.

Weil der Verkäufer das Auto nicht mehr hatte, klagte der echte Bieter schließlich auf Schadensersatz. Er verlangte 16.500 Euro, den Wert des Autos.

Wie entschied der Bundesgerichtshof?

Der BGH gab nun dem Kläger Recht und entschied: Der Kaufvertrag ist tatsächlich für 1,50 Euro zustande gekommen. Der Bieter bekommt also Schadensersatz von 16.500 Euro.

Eigengebote bei eBay zählten nicht, so lautet vereinfacht gesagt die Begründung der Richter. Alle verdeckt abgegebenen Gebote des Verkäufers seien unwirksam, weil dieser mit sich selbst keinen Kaufvertrag schließen könne. Deshalb konnte der Kläger sich hier mit seinem eigenen ersten Gebot von 1,50 Euro durchsetzen. Eine Besonderheit an diesem Fall ist: Hier hatten ab dem ersten Gebot des Klägers (1,50 Euro) bis zum Ende nur der Verkäufer und der Kläger geboten. Hätten zwischendurch noch weitere Unbeteiligte mitgeboten, wäre es komplizierter geworden.

Die Vorsitzende Richterin Karin Milger hob bei der Urteilsverkündung die grundsätzliche Bedeutung hervor: Es gehe nicht darum, die tricksenden Käufer zu bestrafen. Dies sei auch keine Entscheidung für oder gegen eBay. Der Bundesgerichtshof habe allein mit juristischen Mitteln festgestellt, wie und zu welchem Preis der Kaufvertrag zustande kam. Milger wies darauf hin, dass eBay "kein rechtsfreier Raum" sei. Zu der Plattform gehöre nun mal das Risiko, einen wertvollen Gegenstand auch unter Wert verkaufen zu müssen. Wer dieses Risiko ausschließen wolle, könne ja einen Mindestpreis festlegen, auch wenn das Gebühren koste.

Der Umgehung dieses Problems durch das "Shill Bidding" erteilte der Bundesgerichtshof damit eine klare Absage. Dabei deutete Milger auch an, dass der BGH es wohl ähnlich sehen würde, wenn nicht der Verkäufer selbst heimlich mitbietet, sondern einen Bekannten darum bittet. Verdecktes Mitbieten ist also von nun an ebenfalls deutlich risikoreicher geworden.

Was ist ein "Abbruchjäger"?

"Abbruchjäger" geben in zahlreichen Auktionen niedrige Gebote auf Artikel mit minimalen Einstiegsgeboten ab. Falls der Verkäufer die Auktion dann vorzeitig abbricht, verlangen "Abbruchjäger" den Artikel zu dem von ihnen abgegebenen, niedrigen Gebot. Häufiger haben diese Bieter es jedoch auf Schadensersatz abgesehen. Diesen können sie verlangen, sobald der Verkäufer den Artikel nicht mehr herausgeben kann, weil er ihn anderweitig verkauft hat.

Ebay stellt in seinen Geschäftsbedingungen klar: Bricht der Verkäufer die Auktion vor dem regulären Auktionsende ab, dann kommt zwischen dem Verkäufer und dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden ein Vertrag zustande. Dass der Wert des Artikels und der gebotene Kaufpreis weit auseinander liegen, ist kein Hindernis für einen Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof stellte nämlich bereits 2014 klar, dass ein Kaufvertrag auch dann zustande kommen kann, wenn der Artikel einen wesentlich höheren Wert hat, als der Bieter geboten hat. Das sei nämlich das Risiko, das ein Verkäufer eingeht, wenn er einen Artikel auf ebay anbietet und den Startpreis auf einen Euro setzt. Diese Rechtslage nutzen "Abbruchjäger" gezielt aus und hoffen auf Verkäufer, die ohne Grund die Auktion abbrechen.

Welcher Fall lag dem BGH vor?

Der Bundesgerichtshof befasste sich mit einem mutmaßlichen "Abbruchjäger", der auf ein gebrauchtes Motorrad einen Euro geboten hatte. Der Verkäufer brach die Auktion tatsächlich ab, da er sich in der Beschreibung geirrt hatte - versehentlich hatte er das Motorrad mit einem Dreiganggetriebe und einem Elektrostarter angeboten, tatsächlich hatte es aber einen Kick-Starter und fünf Gänge. Er stellte die Maschine aber kurz darauf neu bei eBay ein, nun mit richtiger Beschreibung.

Der Ein-Euro-Bieter aus der ersten Auktion beteiligte sich an dieser zweiten Auktion jedoch nicht mehr. Ein halbes Jahr später fordert der Bieter 4899 Euro Schadensersatz - den Differenzbetrag zwischen dem Wert des Motorrads und dem gebotenen Kaufpreis.

Das Landgericht Görlitz hatte bereits in der Vorinstanz entschieden: Der Abbruch war zwar nicht zulässig. Trotzdem könne der Bieter keinen Schadensersatz verlangen. Das sei nämlich rechtsmissbräuchlich. Denn der Bieter hatte als "Abbruchjäger" gehandelt und überhaupt kein tatsächliches Interesse an dem Motorrad gehabt. Als Indiz dafür wertete das Landgericht, dass der Bieter in der damaligen Zeit insgesamt Gebote im Wert von 215.000 Euro bei eBay laufen hatte und vielfach eBay-Verkäufer nach Auktionsabbrüchen verklagte.

Der BGH wies die Klage des "Abbruchjägers" zwar aus formalen Gründen ab - dabei nutzten die Karlsruher Richter aber die Gelegenheit, um auch inhaltlich Stellung zu beziehen. Eine solche "Nebenbei"-Bemerkung ist eher selten und zeigt, wie wichtig dem BGH die Sache ist. Der Bundesgerichtshof machte dabei klar, dass er die Ansicht der Vorinstanz teilt. Aufgrund der vielen eindeutigen Indizien sei es richtig gewesen, dass das Landgericht in diesem Fall von einem "Abbruchjäger" ausgegangen sei und keinen Schadensersatz zugesprochen habe.

Darf man eine Auktion niemals vorzeitig abbrechen?

Doch, eBay gewährt dem Verkäufer ausdrücklich die Möglichkeit, die Auktion dann vorzeitig abzubrechen, wenn ein "berechtigter Grund" vorliegt.

Ein solcher berechtigter Grund liegt für eBay insbesondere in zwei Fällen vor: Wenn sich der Verkäufer bei der Eingabe des Angebots geirrt hat - beispielsweise dann, wenn er den Artikel falsch beschrieben hat oder wenn er sich beim Start- oder Mindestpreis geirrt hat. Oder wenn es dem Verkäufer nach Einstellen des Artikels unverschuldet unmöglich wird, den Artikel zu liefern. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der eingestellte Artikel während der Auktion gestohlen wird.

Außerdem kann ein Käufer den Vertrag immer dann anfechten, wenn er arglistig getäuscht wurde. Es reicht für einen Abbruch aber nicht aus, dass der Verkäufer zwischenzeitlich einen anderen Käufer außerhalb von eBay gefunden hat. Dann gilt: Ist der Artikel einmal bei eBay eingestellt, ist das für den Verkäufer verbindlich.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete tagesschau24 am 24. August 2016 um 15:15 Uhr.