Unterlagen der Pressekonferenz des Verfassungsschutzes zum Prüfergebnis der AfD am 15. Januar
Hintergrund

Verfassungsschutz und AfD Was Prüffall und Verdachtsfall unterscheidet

Stand: 26.02.2019 18:01 Uhr

Intern kann der Verfassungsschutz mit der AfD umgehen wie bisher. Er darf sie nach außen aber nicht mehr Prüffall nennen. Christoph Kehlbach erklärt das Urteil - und was bei der AfD-Jugendorganisation anders ist.

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Hintergrund des Beschlusses des Kölner Verwaltungsgerichts war eine Pressekonferenz am 15. Januar 2019. Dort hatte der Präsident des Bundesverfassungsschutzes, Thomas Haldenwang, der Öffentlichkeit mitgeteilt, dass seine Behörde die gesamte AfD als Prüffall bearbeite. Außerdem stufe man die AfD-Nachwuchsorganisation "Junge Alternative" (JA) und die Teilorganisation "Der Flügel" als Verdachtsfälle ein.

Der wichtige rechtliche Unterschied: Die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht es dem Verfassungsschutz, nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen, um Informationen zu sammeln und auszuwerten. Ein Prüffall ist dagegen nur die Vorstufe eines solchen Verdachtsfalles.

Offizielle Äußerungen benötigen gesetzliche Grundlage

Laut Haldenwangs damaliger Äußerung lagen gegen die Gesamtpartei nur "Verdachtssplitter" vor. Der Verfassungsschutz veröffentlichte die Einstufungen in einer Pressemitteilung, einem Tweet und in einem Artikel auf der Homepage des Bundesamtes. Offizielle Äußerungen, mit denen Hoheitsträger in die Rechte von politischen Parteien eingreifen, benötigen aber immer eine gesetzliche Grundlage.

Für Verdachtsfälle gibt es so eine Grundlage in Paragraf 16 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Darüber durfte die Öffentlichkeit also informiert werden. Und darum dürfen die "Junge Alternative" und der "Flügel" auch weiterhin offiziell als solche Verdachtsfälle bezeichnet werden. Für Prüffälle allerdings fehlt eine vergleichbare Regelung im Gesetz.

Die AfD sah ihre Rechte durch die offizielle Äußerung verletzt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz aber weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Darum stellte die AfD einen Eilantrag. Der hatte nun Erfolg.

Eilantrag vor Europawahl und drei Landtagswahlen

Laut Kölner Verwaltungsgericht komme dem Begriff Prüffall eine negative Wirkung zu. Die Äußerung stelle also in einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte einer Partei dar. Da es keine Rechtsgrundlage gebe, sei dieser Eingriff auch nicht gerechtfertigt. Zudem stünden im Mai die Europawahl an, sowie drei Landtagswahlen im Mai, September und Oktober. Daran werde die AfD teilnehmen, darum hatte ihr Eilantrag Erfolg.

Der Verfassungsschutz könnte gegen den heutigen Beschluss noch Beschwerde einlegen. Über diese müsste dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.

Wichtig: In diesem Verfahren ging es allein um die Frage, ob es eine Rechtsgrundlage für die offizielle Betitelung als Prüffall gibt. Die inhaltliche Bewertung der Positionen der AfD "war nicht verfahrensrelevant", so die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts. Das bedeutet auch: Der Verfassungsschutz kann seine Arbeit intern genauso weiterführen wie bisher. Er muss allerdings aufpassen, wie er sich in Öffentlichkeit darüber äußert.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete tagesschau24 am 26. Februar 2019 um 17:00 Uhr.