Das Wort "Solidaritätszuschlag" ist neben einem Taschenrechner und einem Textmarker auf einem Steuerbescheid zu sehen.

Bundesfinanzhof Klage gegen Solidaritätszuschlag abgewiesen

Stand: 30.01.2023 11:00 Uhr

Der Bundesfinanzhof hält den Solidaritätszuschlag in der seit 2020 geltenden Form nicht für verfassungswidrig. Eine entsprechende Klage wurde abgewiesen. Damit kann die Bundesregierung weiter Milliardeneinnahmen einplanen.

Eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag hat der Bundesfinanzhof (BFH) abgewiesen. Dieser sei nicht verfassungswidrig, entschied der IX. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts. Damit kann die Bundesregierung weiter jährliche Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe aus der Abgabe einplanen.

Das klagende Ehepaar aus Aschaffenburg hatte mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht gefordert. "Im vorliegenden Fall ist das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2020 und 2021 überzeugt", sagte BFH-Präsident Hans-Josef Thesling. Gegen die Steuerbescheide dieser beiden Jahr richtete sich die Klage. Bloße Zweifel rechtfertigten keine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht.

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tagesschau 12:00 Uhr

Einnahmen zuletzt bei elf Milliarden Euro

Laut Urteil hat der Bund schlüssig dargelegt, dass die Wiedervereinigung weiter erhöhten Finanzbedarf verursacht, auch wenn die früheren Solidarpakte zur Finanzierung der Einheitslasten ausgelaufen sind. Der Bund hatte nach Angaben des BFH zuletzt elf Milliarden Euro jährlich mit der mittlerweile nur noch von Besserverdienern und Unternehmen bezahlten Abgabe eingenommen.

Bundesfinanzhof weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab

Jannik Pentz, BR, tagesschau 14:00 Uhr

Kläger und Steuerzahlerbund argumentierten, dass der Solidaritätszuschlag in doppelter Hinsicht verfassungswidrig sei. Die Klage berief sich darauf, dass der ursprüngliche Zweck des Soli entfallen sei: Die Abgabe diente zur Finanzierung des Ende 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II, mit dem der Aufbau der Infrastruktur in Ostdeutschland finanziert werden sollte.

Zuschlag darf auch ohne Solidarpakt erhoben werden

Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht: Die Bundesregierung darf den Solidaritätszuschlag wegen des erhöhten Finanzbedarfs für die Einheit demnach weiter erheben, auch wenn es keinen Solidarpakt mehr gibt. "Eine Ergänzungsabgabe muss nicht von vornherein befristet oder für einen kurzen Zeitraum erhoben werden", sagte Thesling.

Darüber hinaus warfen Steuerzahlerbund und Kläger dem Bund einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor, weil nur noch eine kleine Minderheit der Steuerzahler die Abgabe zahlen muss, die große Mehrheit jedoch nicht.

Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätsausgleichs beschloss die damalige Große Koalition, dass Besserverdiener - die oberen zehn Prozent der Einkommen - den Zuschlag weiter zahlen müssen, die übrigen 90 Prozent wurden ausgenommen. Der Steuerzahlerbund kritisiert den Solidaritätszuschlag deswegen als eine durch die Hintertür eingeführte Reichensteuer.

Das sehen die Richter anders: Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Es sei aus "sozialen Gesichtspunkten" zulässig, dass nur reichere Steuerpflichtige den Soli zahlen.