
BGH zu VW-Skandal Schadensersatz auch bei Weiterverkauf
Klägerinnen und Kläger im VW-Dieselskandal werden auch dann entschädigt, wenn sie ihr Auto bereits wieder verkauft haben. So lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Aktuell gibt es rund 1000 solcher Fälle.
VW-Kunden, die ihren Diesel mit manipulierter Software bereits weiterverkauft haben, können trotzdem Schadensersatz gegen Volkswagen geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Allerdings ist der Preis, den ein VW-Fahrer beim Verkauf seines Autos erzielt, vom Schadensersatz abzuziehen. Ansonsten, so argumentiert der BGH, wären Käuferin oder Käufer durch den Schadensersatz des Wolfsburger Autobauers besser gestellt, als wenn das schädigende Ereignis - also der Kauf des manipulierten Autos - gar nicht passiert wäre.
Anspruch auch bei Verkauf während des Rechtsstreits
Dass VW mit dem Einbau der Abschalteinrichtungen seine Käufer vorsätzlich sittenwidrig schädigte, hat der BGH schon im Mai vergangenen Jahres entschieden. Grundsätzlich habe jeder Käufer eines VW mit dem Motortyp EA 189 Anspruch auf Rückzahlung seines Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Volkswagen meinte nun, der Schadenersatzanspruch entfalle, wenn Kunden ihren VW etwa während des Rechtsstreits verkauften. Das verneinte der BGH.
Er sagt außerdem: Wenn betrogene VW-Fahrer nicht nur ihr Auto, sondern auch die Automarke wechselten und dafür eine Wechselprämie erhalten, dann darf diese Prämie ebenfalls nicht von VW vom Schadensersatz abgezogen werden; denn belohnt werde der Autokäufer für den Markenwechsel, und nicht etwa der Schädiger Volkswagen. Laut VW-Angaben sind noch rund 1000 Verfahren mit ähnlicher Problematik anhängig.