Orangeroter Abendhimmel hinter Strommasten.

Neue Regeln ab Januar Strombezug darf bei Überlastung begrenzt werden

Stand: 27.11.2023 14:38 Uhr

Netzbetreiber dürfen künftig den Strombezug von neuen steuerbaren Wärmepumpen oder Ladestationen einschränken, wenn eine Überlastung des Elektrizitätsnetzes droht. Das teilt die Bundesnetzagentur mit.

Wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht, dürfen Netzbetreiber künftig den Strombezug von neuen steuerbaren Wärmepumpen oder Ladestationen zeitweise begrenzen, teilte die Bundesnetzagentur mit. Der reguläre Haushaltsstrom sei davon nicht betroffen, betonte die Behörde.

"Dabei muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können", hieß es weiter. Die Verteilnetzbetreiber dürfen dabei den Bezug für die Dauer der Überlastung auf bis zu 4,2 Kilowatt senken. "Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden."

Im Gegenzug eine Ermäßigung

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe der Netzbetreiber nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen. "Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig", teilte die Behörde mit.

Netzbetreiber müssen Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. So sei auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz besser ausstatten müsse.

Im Gegenzug bekommen die Betreiber der steuerbaren Geräte, also etwa Haushalte, eine Ermäßigung; entweder als jährliche Pauschale beim Netzentgelt oder als Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 Prozent für die jeweiligen Geräte. Wer sich für die Pauschale entscheidet, kann sich ab 2025 auch noch für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden. Verbraucher zahlen dann bei Strombezug in Zeiten schwacher Netzauslastung weniger Netzentgelt. Die Netzbetreiber dürfen zudem den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf mögliche Engpässe verweigern.

Neue Regeln gelten ab Januar

Die neuen Regeln gelten ab Januar. Bei bestehenden Anlagen, für die bereits eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, gibt es langjährige Übergangsregelungen. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen, können aber freiwillig mitmachen. Nachtspeicherheizungen sollen dauerhaft nicht unter die neuen Regeln fallen.

Zur Begründung teilte die Bundesnetzagentur mit: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladeeinrichtungen für E-Autos hätten höhere Leistungen als die meisten Haushaltsgeräte. Zudem bezögen steuerbare Verbrauchseinrichtungen häufiger gleichzeitig Strom. Das Niederspannungsnetz sei zwar in der Lage, einzelne neue Anwendungen aufzunehmen; auf einen schnellen Hochlauf sei der größte Teil der Niederspannungsnetze aktuell aber noch nicht ausgelegt. Die Netze müssten daher in einem hohen Tempo optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden, so das Fazit.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete BR24 am 27. November 2023 um 14:39 Uhr.