FAQ zum Streik der Briefträger Wenn der Postmann nicht mehr klingelt

Stand: 10.06.2015 08:54 Uhr

Der Poststreik kann für Kunden teuer werden - zum Beispiel, wenn es um Kündigungen oder Rechnungen geht. Worauf muss man achten, wenn ein wichtiger Brief zu verschicken ist? Welche Alternativen gibt es zur Post? Christoph Kehlbach aus der ARD-Rechtsredaktion mit den Antworten.

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Die Briefträger streiken - ist das so schlimm?

Nicht immer, aber in manchen Fällen sicherlich. Wenn die Urlaubskarte oder Werbeprospekte später kommen, ist das zu verschmerzen, aber in vielen Fällen werden auch rechtsverbindliche Schreiben mit der Post verschickt: Kündigungen, Rechnungen oder Widersprüche beim Amt - Papiere also, von denen juristisch viel abhängt. Oft geht es darum, Fristen einzuhalten. Das wird schwer, wenn die Briefträger streiken.

Darf ich mich mit dem Streik herausreden, wenn ich als Absender Fristen versäume?

Nein. Im Grundsatz trägt der Versender eines Briefes oder eines Pakets die Verantwortung dafür, dass die Sendung bis zu einem bestimmten Termin eingeht. Wer Angst hat, dass wegen des Warnstreiks bei der Post wichtige Sendungen zu spät beim Adressaten eingehen, muss selbst aktiv werden und sich nach Alternativen umsehen. Sicherlich dürften viele Empfänger Verständnis dafür aufbringen, wenn sich die Post etwas verzögert. Rechtlich verpflichtet sind sie dazu aber nicht. Das Risiko, dass beispielsweise eine Kündigung nicht fristgerecht eingeht und sich dadurch ein Abo- oder Mietvertrag verlängert, liegt bei demjenigen, der diese (Achtung: Juristendeutsch) "Willenserklärung" abgibt.

Reicht es, wenn ich den Brief schon aufgegeben habe?

Nein. Der entscheidende Zeitpunkt ist in den allermeisten Fällen, wann die Post dem Empfänger zugeht. Der muss die Möglichkeit haben, Kenntnis vom Inhalt des Schreibens zu nehmen. Das kann er nicht, wenn der Brief zwar schon bei der Post abgegeben, aber nicht befördert wurde.

Ausnahme: Wenn für die Einhaltung eines bestimmten Termins ausdrücklich das Datum der Absendung als maßgeblich vereinbart wurde, kann man sich darauf berufen - der Poststempel prangt nämlich schon vor der Auslieferung auf dem Brief bzw. dem Paket. Die Rücksendung von online bestellter Ware fällt etwa in diese Kategorie: Bei solchen Verträgen hat der Kunde eine zweiwöchige Widerrufsfrist. In diesen zwei Wochen muss also schriftlich ein Widerruf erklärt werden und die Ware zurückgeschickt werden. Hierbei reicht es aus, wenn Brief und Ware innerhalb der Frist abgesendet werden. Kommt es aber zum Streit mit dem Unternehmen, muss der Absender das auch beweisen können. Es empfiehlt sich also, die entsprechenden Belege aufzubewahren, bis man Gewissheit hat.

Welche tauglichen Alternativen gibt es zur Post?

Das Fax etwa und die E-Mail. In vielen Fällen sind diese beiden Möglichkeiten absolut gangbare Wege. Solange das Gesetz nicht die Schriftform vorschreibt, kann man über Fax und E-Mail auch wichtige rechtsverbindliche Erklärungen abgeben, zum Beispiel den Handy-Vertrag kündigen.  Wer beim Finanzamt Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen will, kann das auch auf diesem Weg tun. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt bei anderen Verwaltungsbehörden ist zumindest per Fax möglich. Die normale E-Mail, ohne qualifizierte elektronische Signatur, reicht dafür aber nicht aus. Sollte die jeweilige Behörde den Zugang für E-Mails mit elektronischer Signatur eröffnet haben, ist das natürlich auch möglich. Hier empfiehlt es sich, genau bei dem konkreten Amt nachzufragen. Wer weder Fax noch Computer hat, kann Widersprüche bei den Ämtern auch mündlich erklären und vor Ort niederschreiben lassen.

Reichen Fax oder E-Mail immer als Alternative aus?

Nein. In einigen Fällen schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch die Schriftform vor. Das bedeutet, dass die eigenhändige Unterschrift des Absenders auf das Schreiben gehört. Ein Fax ist nur ein "Abbild" der Unterschrift, reicht also nicht, bei der E-Mail ist es dasselbe. Die Schriftform muss etwa bei der Kündigung von Mietverhältnissen oder Arbeitsverträgen eingehalten werden, auch beim Abschluss eines Vertrags über die häusliche Pflege oder eines Verbraucherdarlehensvertrages. Geschieht das per Fax, ist die jeweilige Erklärung unwirksam.

Was dann?

Wenn der Adressat nicht zu weit entfernt wohnt, ist es sicher ein gangbarer Weg, wichtige Briefe direkt einzuwerfen. Nimmt man einen Zeugen hinzu, kann man so sogar im Streitfall den Zugang beweisen.  Das ist natürlich mit Aufwand verbunden, kann sich aber im Einzelfall durchaus lohnen, etwa wenn es darum geht, ein Mietverhältnis zu beenden. Das geht wegen der erforderlichen Schriftform, siehe oben, nur mit unterschriebenem Brief.

Muss die Post Schadensersatz leisten, wenn Briefe sich verspäten?

Schadensersatz kann es nur geben, wenn die Post die Zustellung des Briefes zu einem bestimmten Termin zugesagt hat. Das ist beim Standard-Postversand nicht der Fall, wohl aber bei Expressbriefen, denn hier gibt die Post ein konkretes Laufzeitversprechen. Laut Auskunft der Deutschen Post sind Expressbriefe vom Streik nicht betroffen.

Die Post bietet auf ihrer Homepage Informationen über den Streik.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 12. Juni 2015 um 16:00 Uhr.