Zu Entschädigung verpflichtet Gericht bestätigt EU-Fluggastrechte

Stand: 25.08.2007 23:21 Uhr

Bei Flugausfall und Überbuchung haben Reisende in der EU auch künftig Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von bis zu 600 Euro. Der Europäische Gerichtshof bestätigte die seit fast einem Jahr geltenden Entschädigungsregelungen für Passagiere.

Der Europäische Gerichtshof hat Ansprüche von Flugreisenden auf höhere Entschädigungen für Verspätungen und Überbuchungen bestätigt. Eine seit elf Monaten geltende EU-Verordnung sei rechtmäßig und gültig, entschied das EU-Gericht erster Instanz in Luxemburg.

Danach haben Fluggäste Anspruch auf verschiedene Hilfen und gegebenenfalls auch auf eine finanzielle Entschädigung, wenn Flüge überbucht sind, kurzfristig gestrichen werden oder sich erheblich verspäten. Dagegen gerichtete Klagen der internationalen Luftfahrt-Vereinigung IATA sowie der Vereinigung europäischer Billigfluglinien ELFAA wies das Gericht ab.

Airlines kümmern sich um Verpflegung und Unterkunft

Die EU-Verordnung über Fluggastrechte ist seit Februar vergangenen Jahres in Kraft. Konkret sieht sie vor, dass die Fluggesellschaften beispielsweise für Essen und Getränke und bei Bedarf auch für eine Unterkunft sorgen müssen, wenn sich Flüge um mehrere Stunden verspäten. Werden Flüge kurzfristig gestrichen oder müssen Passagiere wegen Überbuchung am Boden bleiben, so steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatz zwischen 250 und 600 Euro zu.

Gericht: Verordnung dient Schutz der Passagiere

Die Richter entschieden nun, diese Ausgleichsleistungen zum Schutz der Passagiere seien zweckmäßig und auch der Höhe nach nicht überzogen. Schließlich seien die Fluggesellschaften von den Leistungen befreit, wenn sie mindestens zwei Wochen vorab über eine Annullierung informierten, wenn sie für angemessenen Ersatz sorgten oder wenn das Problem auf höhere Gewalt zurückgehe. Auch bestehe kein Widerspruch der europäischen Regelung zum internationalen Flug-Übereinkommen von Montreal, das einen individuellen Schadenersatz vorsieht. Die Kritik der Billigflieger, sie würden durch die für alle Fluggesellschaften gleich hohen Schadenersatz-Leistungen benachteiligt, ließen die Luxemburger Richter ebenfalls nicht gelten. Der Schaden für die Passagiere sei unabhängig vom Preis des Flugs. Daher sei es richtig, alle Unternehmen unabhängig von ihrer Preispolitik gleich zu behandeln. In dem Verfahren hatten die Europäische Kommission sowie Großbritannien die Verordnung verteidigt. Deutschland hatte sich nicht beteiligt.