Urteil zu Vorratsdatenspeicherung Strafverfolgung wichtiger als Kostenstreit

Stand: 07.12.2009 17:56 Uhr

Telekommunikationsunternehmen müssen die Verbindungsdaten ihrer Kunden vorerst weiter speichern. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie. Darin ist geregelt, dass die Daten für die Strafverfolgung gesichert werden müssen. Bislang ist aber nicht geklärt, wie die Kosten dafür gedeckt werden.

Telefon- und Internetanbieter in Deutschland müssen weiterhin sechs Monate lang alle Verbindungsdaten auf eigene Kosten speichern, auch wenn ihnen das Geld nicht wie gewünscht vom Staat erstattet wird. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin und hob damit vier gegenteilige einstweilige Anordnungen der Vorinstanz auf.

Datenspeicherung von Telefonie und Internet

Anbieter sind weiter zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet.

Gefahrenabwehr wichtiger

Nach Ansicht der Richter rechtfertigen die Zweifel an der Kostenreglung nicht, die zwingende EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig auszusetzen. So seien bei einem einstweiligen Stopp der Datenspeicherung die Nachteile für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr wichtiger als die finanziellen Interessen der Telekommunikationsunternehmen.

EU-Richtlinie fordert Vorratsdatenspeicherung

Die entsprechende EU-Richtlinie wurde zum 1. Januar 2008 in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt auch für Verbindungsdaten, die beim Versenden von E-Mails und der Nutzung des Internets entstehen. Gespeichert werden unter anderem: Telefonnummern von Anrufer und Angerufenem, Uhrzeit und Dauer der Gespräche, bei Mobilfunkgesprächen die Orte von Anrufer und Angerufenem, E-Mail- und IP-Adressen von Sendern und Empfängern und Verbindungsdaten bei der Internetnutzung. Betroffen von der Speicherung sind auch SMS- oder Multimedia-Nachrichten. Gespeichert werden Verbindungsdaten und keine Inhalte der Kommunikation.

Kein Urteil zur grundsätzlichen Zulässigkeit

Die Verwaltungsrichter entschieden damit nicht über die grundsätzliche Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung. Damit wird sich das Bundesverfassungsgericht in einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember befassen.