Hintergrund

Hintergrund zu Sterbehilfe Definitionen und juristische Bewertungen

Stand: 25.06.2010 11:31 Uhr

Die Sterbehilfe liegt im Spannungsfeld zwischen gesetzlichem Verbot und Selbstbestimmung, zwischen medizinischer Hilfe und Menschenwürde. Sterbehilfe ist nicht gleich Sterbehilfe - es gibt Definitionsunterschiede und ebenso verschiedene juristische Bewertungen:

Die Sterbehilfe liegt im Spannungsfeld zwischen gesetzlichem Verbot und Selbstbestimmung, zwischen medizinischer Hilfe und Menschenwürde. Sterbehilfe ist nicht gleich Sterbehilfe - es gibt Definitionsunterschiede und ebenso verschiedene juristische Bewertungen:

Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strafbar. Wer jemanden auf dessen eigenen Wunsch hin tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Das Recht grenzt dabei aktives Tun vom bloßen Unterlassen ab.

Passive Sterbehilfe wird der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genannt. Zulässig ist dies nach dem Urteil des BGH vom 25. Juni 2010, wenn der Abbruch in einer Patientenverfügung festgelegt wurde. Patientenverfügungen treffen Menschen für die Fälle, in denen es ihnen nicht mehr möglich ist, Wünsche für eine Behandlung zu äußern. Sie können zum Beispiel vorbeugend untersagen, künstliche Ernährung oder Beatmung weiterzuführen. Bei Zweifeln müssen sich die Ärzte für das Leben entscheiden.

Indirekte Sterbehilfe ist die Verabreichung starker Schmerzmittel, die durch ihre Wirkung auf geschwächte Organe auch das Leben verkürzen können. Dies ist nicht strafbar, wenn es dem Willen des Patienten entspricht, weil damit ein Tod in Würde ermöglicht wird.

Beihilfe zum Suizid ist grundsätzlich nicht strafbar. Damit ist es erlaubt, einem Lebensmüden die tödliche Dosis bereitzustellen. Allerdings wäre ein anwesender Sterbehelfer zur Rettung des Patienten verpflichtet. Er würde sich also wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen, wenn er keinen Notarzt ruft, sobald der Patient die tödliche Dosis eingenommen hat.