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Fragen und Antworten Was darf man verlinken, was nicht?

Stand: 07.04.2016 16:13 Uhr

Fotos, Film-Trailer, interessante Artikel: Im Internet finden sich viele spannende Inhalte, die man gerne mit Freunden teilt. Wann ist diese Weiterverbreitung urheberrechtlich zulässig, wann ist sie verboten?

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Worum geht es im vorliegenden Fall?

Die Niederländerin Brit Dekker ist als Teilnehmerin an verschiedenen Fernsehformaten einem breiten Publikum in ihrer Heimat bekannt. Im Jahr 2011 posierte sie für Fotoaufnahmen in der Zeitschrift "Playboy". Noch vor Veröffentlichung des Magazins wurden einige der Aufnahmen auf einer australischen Website zugänglich gemacht, ohne das Einverständnis des "Playboy"-Verlages. Der niederländische Internetblog "Geenstijl" setzte wiederum auf seiner Seite einen Link zu diesen Fotos und wurde deswegen von den Herausgebern des "Playboy" sowie von Brit Dekker verklagt. Der Fall ging in den Niederlanden durch die Instanzen. Das höchstinstanzliche Gericht der Niederlande hat den Fall jetzt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

Wo genau liegt das Problem?

Hyperlinks, oder kurz: Links, sind elektronische Querverweise im Internet. Wer einen Link anklickt, wird dadurch automatisch auf die entsprechende Internetseite weitergeleitet. Der Link enthält also immer eine Zieladresse und führt den Nutzer zu diesem Ziel, etwa einer Website oder einer Datei. Aber: Nicht jeder Inhalt im World Wide Web ist rechtlich unbedenklich. So verstoßen einige Inhalte beispielsweise gegen Bestimmungen des Urheberrechts. Verstößt dann aber auch derjenige gegen das Urheberrecht, der einen Link zur Verfügung stellt, der zu einem rechtswidrigen Inhalt weiterleitet? Das könnte nämlich bedeuten, dass auch er oder sie haftbar gemacht werden kann. Das muss jetzt der EuGH anhand eines Falles aus den Niederlanden entscheiden. Das Urteil wird auch für deutsche Nutzer relevant sein, weil die entsprechende Urheberrechtsrichtlinie für die ganze EU gilt.

Was ist der rechtliche Knackpunkt?

Der EuGH muss jetzt prüfen, ob das Setzen eines Links zu einem geschützten Werk als öffentliche Wiedergabe dieses Werkes zu werten ist. Denn nach einer EU-Richtlinie bedarf jede öffentliche Wiedergabe eines Werkes der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers. Fehlt diese Zustimmung, verletzt derjenige, der das Werk verlinkt, das Urheberrecht. Er macht sich also möglicherweise haftbar.

Das oberste Gericht der EU hat in einem anderen Fall schon entschieden, dass es zulässig ist, Inhalte zu verlinken, wenn diese auf anderen Seiten frei zugänglich sind und dort mit dem Einverständnis des Urhebers veröffentlicht wurden. Das gehe dann auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers. Hier allerdings ist der Fall ein anderer: Die Fotos auf der australischen Homepage sind gerade ohne Zustimmung des Verlages veröffentlicht worden.

Was sagt der EuGH dazu?

Ein endgültiges Urteil gibt es noch nicht, allerdings hat jetzt der Generalanwalt seinen Schlussantrag gestellt. Das ist ein unabhängiges Gutachten, das den Richtern helfen soll, eine Entscheidung zu finden. Dieses Gutachten stellt einen wichtigen Fingerzeig dar, denn in der Mehrzahl der Fälle folgen die Richter dem Antrag des Generalanwaltes.

Er sagt: Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Foto schon auf einer anderen Website frei zugänglich ist, dann macht derjenige, der dieses Bild verlinkt, es damit nicht der Öffentlichkeit frei zugänglich. Das sei ja bereits geschehen. Selbst wenn das Foto ohne den Link kaum im World Wide Web zu finden sei, der Link also das Auffinden deutlich erleichtere, sei das keine eigene "Zugänglichmachung". Darum kommt es im vorliegenden Fall auch gar nicht auf die Beweggründe der Betreiber von "Greenstijl" an. Und es kommt auch nicht darauf an, ob sie wussten, dass die australische Homepage die Fotos ohne die Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht hatte.

Anders sei die Situation allerdings, wenn das Foto (oder jedes andere geschützte Werk) auf einer anderen Seite gerade nicht frei zugänglich sei und der Link erst den Zugang dazu ermögliche. Ob das im konkreten Fall so war, müssen aber die Gerichte in den Niederlanden klären. Klar ist jedoch: Laut Generalanwalt ist derjenige, der einen Link zu einer frei zugänglichen Seite postet, nicht für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die von den Betreibern dieser Seite begangen wurden.

Wie geht es weiter?

Der EuGH wird nun das endgültige Urteil vorbereiten und in seine Beratungen auch den Schlussantrag des Generalanwaltes einbeziehen. Bis zur Verkündung wird es aber sicher noch mehrere Wochen dauern.