Ein Mann befreit bei Schneefall einen Gehweg in Hannover von Schnee und Eis.
FAQ

Wintereinbruch in Deutschland Wer muss schippen und streuen?

Stand: 08.02.2021 14:17 Uhr

Schnee und Eis haben weite Teile Deutschlands fest im Griff. Winterdienste sind auf Straßen und Schienen im Dauereinsatz. Doch wer muss auf den Gehwegen für freie Bahn sorgen?

Von Michael Nordhardt, ARD-Rechtsredaktion

Wer muss Schnee räumen und streuen?

Für die öffentlichen Bürgersteige sind eigentlich die Städte und Gemeinden zuständig. Aber: Die wälzen die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen in der Regel per kommunaler Satzung auf die Eigentümer der anliegenden Häuser ab. Und die Eigentümer haben dann in einem zweiten Schritt die Möglichkeit, die Mieterin in die Pflicht zu nehmen.

Die Pflicht, Schnee zu räumen, muss aber im Mietvertrag stehen. Eine Regelung in der Hausordnung oder gar nur ein Aushang im Treppenhaus reichen nicht aus. Nur mit ausdrücklicher Vereinbarung im Mietvertrag trifft die Mieterin die Räumpflicht und die Haftung, wenn wegen Versäumnissen auf dem Gehweg etwas passiert.   

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Als Faustregel kann man sich merken: Die Pflicht zum Räumen und Streuen besteht werktags - also auch an Samstagen - zwischen 7 und 20 Uhr. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr, in manchen Orten von 9 bis 20 Uhr. In Extremfällen kann es aber auch erforderlich sein, außerhalb dieser Zeiten zu räumen und zu streuen.

Wie oft muss geräumt und gestreut werden?

Gefahren minimieren - dieses Ziel steht hinter der Räum- und Streupflicht. Eine feste Regel wie zum Beispiel: alle drei Stunden muss geräumt werden, gibt es nicht. Wenn es viel schneit, muss man aber die Lage vor Ort im Blick behalten und - soweit erforderlich - mehrmals am Tag räumen und streuen.

Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend gefegt werden, sondern in vernünftigen Abständen, besonders dann, wenn der Schnee nachlässt. Wer nicht die Möglichkeit hat, sich fortlaufend darum zu kümmern, dass der Gehweg frei bleibt, muss für Ersatz sorgen und zum Beispiel zuverlässige Nachbarn bitten, die Aufgabe zu übernehmen.

Wie großflächig müssen Wege geräumt und gestreut werden?

Auf öffentlichen Bürgersteigen sollten zwei Menschen bequem aneinander vorbeilaufen können. Das heißt: Gehwege müssen auf einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden. Besser ist eine Breite von 1,20 Meter, im Idealfall sogar 1,50 Meter, damit man als Fußgänger zum Beispiel auch an einem Kinderwagen noch gut vorbeikommt. Auf Privatwegen, etwa vom Gehweg zum eigenen Haus, sollte eine Person gut laufen können. Hier sollte eine Mindestbreite von 50 Zentimetern eingehalten werden.  

Womit darf gestreut werden?

Gestreut werden darf in der Regel mit Sand, Splitt oder Granulat. Salz hingegen ist in vielen Kommunen als Streumittel verboten, weil es schädlich für die Umwelt ist. Wer Schnee und Eis dennoch mit Streusalz zu Leibe rücken möchte, sollte sich vorher gut über die jeweiligen Regelungen vor Ort informieren.

Muss das Streugut hinterher weggefegt werden?

Ja, nämlich dann, wenn die Frostperiode endgültig beendet ist und man mit dem Auftreten von Glätte nicht mehr zu rechnen braucht. Setzt im Winter zwischendurch Tauwetter ein, muss man nicht sofort mit dem Besen zur Stelle sein und Sand, Split oder Granulat wegkehren. Denn in den Wintermonaten müssen sich Fußgänger darauf einstellen, dass vermehrt Streugut auf den Gehwegen liegt.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete das MDR Fernsehen am 24. November 2019 um 08:30 Uhr.