Hintergrund

Strafrechtliche Konsequenzen bei Clown-Attacken Wo der Spaß aufhört

Stand: 24.10.2016 17:46 Uhr

Nach den jüngsten Clown-Attacken drohen Politiker mit juristischen Konsequenzen - doch welche Paragrafen greifen, welche Strafen drohen dem Angreifer? Und wie darf ich mich wehren?

Grundsätzlich drohen "Grusel-Clowns" die gleichen Konsequenzen wie einem Angreifer ohne Maske. Das Erschrecken alleine ist erst mal nicht strafbar. Aber: passiert dabei etwas, also erleidet das Opfer einen Herzinfarkt oder gerät auch nur - vielleicht aus Todesangst - ins Hyperventilieren, dann ist das Körperverletzung.

Und bedroht mich der Clown mit einem Verbrechen, dann ist das eine Bedrohung, also strafbar: Gefängnis bis ein Jahr. Hat er ein Messer oder einen Baseballschläger, eine Schaufel, eine Kettensäge oder anderes und schlägt oder sticht damit zu, ist das gefährliche Körperverletzung: Bis zu zehn Jahre Haft. Und das gilt auch für Attrappen. Möglich ist auch eine Nötigung. Das ist alles kein Spaß, vieles ist strafbar.

Recht zur Notwehr und Nothilfe

Wenn der "Grusel-Clown" mich angreift, dann habe ich das Recht zur Notwehr. Und ich darf mich schon wehren, wenn es nur wie ein Angriff aussieht, etwa weil er aus einem Gebüsch rausgesprungen kommt. Dann gilt der Satz: Recht braucht Unrecht nicht zu weichen. Ich muss nicht weglaufen, ich darf mich so lange zur Wehr setzen, auch körperlich, bis der Clown den Angriff beendet.

Das gleiche gilt, wenn ich jemand anderem, der von einem Clown bedrängt wird, helfen will. Dann heißt es nicht Notwehr, sondern Nothilfe. Und: Wenn die Polizei nicht direkt da ist, dann kann ich den "Grusel-Clown" sogar festhalten, ihn festnehmen - und wenn er flüchten will - fesseln, bis die Polizei kommt. Das besagt das sogenannte Jedermann-Festnahmerecht.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 24. Oktober 2016 um 17:00 Uhr.