Eine Frau steht vor einem Fenster und ist im Gegenlicht nur als dunkle Silhouette erkennbar.

EuGH-Urteil zu Urlaubstagen Quarantäne ist keine Krankheit

Stand: 14.12.2023 11:19 Uhr

Wer während des Urlaubs in Quarantäne muss, hat nach EU-Recht keinen Anspruch auf Ausgleich der betreffenden Urlaubstage. Anders als im Krankheitsfall sei es während der Quarantäne möglich, sich zu erholen, urteilte der EuGH.

Arbeitnehmer, die bezahlten Urlaub während der Corona-Pandemie in Quarantäne verbringen mussten, haben keinen Anspruch darauf, die freien Tage nachholen zu dürfen. Das geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hervor. Eine Quarantäne sei nicht vergleichbar mit einer Krankheit, hieß es zur Begründung.

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Ein Beschäftigter einer Sparkasse in Rheinland-Pfalz wollte im Dezember 2020 Urlaub nehmen. Einen Tag vor Antritt musste er jedoch in Quarantäne, weil er am Arbeitsplatz Kontakt mit einer corona-positiven Person hatte. Er fordert eine Gutschrift seiner Urlaubstage, das lehnte die Sparkasse aber ab. Das mit dem Streit befasste Arbeitsgericht bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Schon zuvor hatten deutsche Gerichte entschieden, dass die bloße Quarantäne nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei.

Erholung auch in Quarantäne möglich

Der EuGH bestätigte die Entscheidung des Arbeitgebers nun. Zweck des Urlaubs sei es, sich von der Arbeit zu erholen. Dem stehe eine Quarantäne - anders als eine Krankheit - nicht grundsätzlich entgegen. Daher sei der Arbeitgeber gemäß EU-Recht nicht verpflichtet, Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie der Quarantäne ergeben könnten.

Die EU-Länder haben aber die Möglichkeit, andere Vorgaben zu machen, die arbeitnehmerfreundlicher sind. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, gilt das aber bislang nicht rückwirkend.

(Aktenzeichen: C-206/22)

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete BR24 am 14. Dezember 2023 um 12:25 Uhr.