Ferienhäuser an der Ostsee
FAQ

Angst vor Corona-Fällen Ostern in der Zweitwohnung - geht das?

Stand: 03.04.2020 05:11 Uhr

Etliche Gemeinden haben Inhaber von Zweitwohnsitzen abgewiesen - aus Angst, zu einem Corona-Krisenherd zu werden. Dürfen sie eine Abreise erzwingen? Und können sie sich dabei auf den Infektionsschutz berufen?

Ostern an der Küste oder in den Bergen: Viele Besitzer von Ferienwohnungen hatten sich schon auf entspannte Tage im Zweitwohnsitz gefreut - und sich womöglich in Sicherheit vor einer Coronavirus-Ansteckung gewähnt, zu der es in Ballungsräumen besonders leicht kommen kann.

Etliche Gemeinden sehen die "Teilzeitbewohner" in Zeiten der Pandemie hingegen mit Besorgnis: Die Gemeinde Krummhörn in Ostfriesland forderte ein Ehepaar zur Rückreise nach Rheinland-Pfalz auf und bekam vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg Recht. Die Besitzerin eines Hauses in Aurich sollte dem Landkreis mit Fotos beweisen, dass sie ihren Noch-Hauptwohnsitz in Dortmund bereits für den Verkauf leergeräumt hat und nicht etwa aus Angst vor Corona aus Nordrhein-Westfalen geflüchtet ist. In Brandenburg wiederum sprach das Potsdamer Verwaltungsgericht zwei Berliner Klägern das Recht zu, ihre Zweitwohnsitze in der Gemeinde Ostprignitz-Ruppin aufzusuchen - trotz eines von der Gemeinde verhängten Einreiseverbots.

Die Fälle zeigen: Zu Einschränkungen sind während der Corona-Krise die meisten bereit. Aber wer derzeit wem was vorschreiben und verbieten darf, ist längst nicht so eindeutig geklärt. Die wichtigsten Fragen im Überblick.

Warum sind Zweitwohnungs-Besitzer in einigen Gemeinden derzeit nicht willkommen?

In der Corona-Pandemie befürchtet jede Gemeinde, zum nächsten Infektionsherd zu werden. Orte, in die für gewöhnlich viele Touristen reisen oder in denen viele Wohnungen als Zweitwohnsitze gemeldet sind, sehen sich momentan besonders gefährdet: Sie befürchten, dass die Gäste das Virus erst in die Gemeinde einschleppen und im Ernstfall die örtliche Gesundheitsversorgung stark belasten.

Zweitwohnungen besitzen vor allem Menschen fortgeschrittenen Alters. Sind sie nicht besonders gefährdet, wenn sie nun abreisen müssen?

So sieht es das Ehepaar, das per Eilantrag gegen den Landkreis Aurich geklagt hatte. Sie wollten nicht zurück nach Rheinland-Pfalz fahren, weil dort die Infektionsgefahr höher sei als in Ostfriesland. Zudem sei im Infektionsschutzgesetz von erzwungener Abreise aus Wohneigentum keine Rede, hatten sie argumentiert. Das Verwaltungsgericht Oldenburg stellte sich wiederum auf die Seite des Landkreises Aurich: Die Aufforderung zum Kofferpacken sei rechtens, da der Schutz der Einwohner in der Krise Vorrang habe und die medizinische Versorgung der Region sonst nicht ausreiche, urteilten die Richter.

Dürfen die Leute denn derzeit überhaupt anreisen? Spielt es eine Rolle, zu welchem Zweck man die Zweitwohnung aufsuchen will?

Das ist je nach Bundesland unterschiedlich. Die deutschen Inseln vor Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Niedersachsen sind schon seit Mitte März für Besucher abgeriegelt, Touristen mussten samt und sonders abreisen. In Bayern, Sachsen und Berlin dürfen Einwohner ihre Wohnungen nur verlassen, wenn ein triftiger Grund vorliegt - Urlaub im Zweitwohnsitz ist keiner.

Einer der Berliner Kläger, die sich in erster Instanz gegen den Landkreis Ostprignitz-Ruppin durchgesetzt haben, wollte von dort aus dem Homeoffice arbeiten, der andere Sicherungsmaßnahmen an einer Immobilie durchführen. Nach dem Urteil hat der Landkreis seine Bestimmungen geändert: Zunächst sollten auch alle, die einem Zweitwohnsitz in dem Kreis haben und die Wohnung nicht zwingend für die Arbeit nutzen, gehen müssen. Nun soll bleiben dürfen, wer einen Zweitwohnsitz hat und schon im Kreis ist. So handhabt es auch das Bundesland Schleswig-Holstein nach einer Regierungsentscheidung.

Mecklenburg-Vorpommern gesteht Studierenden, die zum Zweitwohnsitz bei ihren Eltern gefahren sind, die Möglichkeit zu bleiben zu. Ob sie zu Ostern von ihren Universitätsstädten aus anderen Bundesländern eigens anreisen, sollen sie sich aber nach den Worten von Innenminister Lorenz Caffier genau überlegen.

Ist die Vertreibung oder Abweisung von Menschen von einem Ort, der nicht ihr Hauptwohnsitz ist, als Infektionsschutz-Maßnahme möglich?

Ausdrücklich geregelt ist sie im Infektionsschutzgesetz nicht. Ob daraus folgt, dass sie angewandt werden kann oder eben nicht angewandt werden darf, beurteilen Juristen momentan bundesweit unterschiedlich. Der Anwalt der Berliner Kläger betonte, auch in Zeiten der Krise müsse sich der Staat an Recht und Gesetz halten und die Grundrechte, einschließlich der Freizügigkeit, achten. Das Potsdamer Verwaltungsgericht gab ihm recht: Nach Auffassung der Richter kann derzeit nicht festgestellt werden, dass das Einreiseverbot zur Verhinderung des Virus erforderlich sei. Das Anliegen, die medizinischen Kapazitäten vor Ort nicht zu schwächen, werde zwar anerkannt - allerdings sei eine solche Gefahr im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Wird kontrolliert, wer sich in einer Zweitwohnung aufhält? Und drohen Strafen?

Hat das Bundesland oder der Ort, in dem sich der Zweitwohnsitz befindet, einen Aufenthalt per Allgemeinverfügung untersagt, kann grundsätzlich ein Verstoß dagegen mit Bußgeldern oder Strafen belegt werden. In den bisher zum Coronavirus erlassenen Allgemeinverfügungen der Bundesländer werden Zweitwohnsitze aber nicht explizit erwähnt.

Für die Durchsetzung der bestehenden Vorschriften sind die Ordnungsämter zuständig. Bei Verstößen können Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Einige Länder haben bereits entsprechende Bußgeld-Kataloge aufgestellt.

Ob es am Ende nach der Krise tatsächlich zu einer Flut von Corona-Verfahren und Verurteilungen kommt, ist bislang ungewiss. In Schleswig-Holstein, wo ein Bußgeldkatalog noch in Planung ist, ist das Verwaltungsgericht bereits durch eine Klagenflut gegen die behördlichen Maßnahmen ausgelastet.

Was ist mit Wohnwagen- und Wohnmobilurlaubern?

Auch hier kommt es auf das Bundesland an. Nach Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt beispielsweise sind touristische Reisen aus privatem Anlass mit dem Wohnmobil oder Campinganhänger explizit untersagt. Ohnehin haben Campingplätze aufgrund des Kontaktverbots derzeit geschlossen.

Campern, die ihren Wagen außerhalb solcher Plätze abstellen und darin übernachten, kann die Polizei das untersagen - falls nicht das Weiterfahren aufgrund von Übermüdung einmalig keine Option mehr ist.

Dürfen Schrebergartenbesitzer an Ostern ihre Lauben in der Vorstadt aufsuchen?

Das ist nicht in allen Bundesländern per Verordnung geklärt - in anderen dafür sehr genau. In Bayern, wo seit dem 21. März strikte Ausgangsbeschränkungen gelten, ist der Aufenthalt in Kleingartenanlagen ausdrücklich erlaubt. Es kommt aber auf die Art der Nutzung an: Der eigene Schrebergarten darf gemeinsam mit Familienangehörigen aus dem selben Haushalt genutzt werden. "Ein nettes Beisammensein mit weiteren Personen im Garten u. ä. darf keinesfalls stattfinden. Nachbarn oder Freunde dürfen nicht eingeladen werden", heißt es im FAQ der Staatskanzlei.

Blick auf einen Kleingarten in Berlin-Pankow

Am Osterwochenende in den Kleingarten? Ja, aber kein großes Grillfest organisieren.