Eine medizinische Fachangestellte setzt bei einem Probedurchlauf im Impfzentrum Bamberg bei einer Dame die Kanüle zur Impfung an.
FAQ

Arbeitsrecht Impfen auf Dienstanweisung?

Stand: 22.01.2021 09:16 Uhr

Die bundesweite Impfkampagne gegen das Coronavirus steht noch am Anfang. Doch sobald mehr Menschen geimpft sind, dürfte die Frage aufkommen: Was darf ein Arbeitgeber von seinen Angestellten verlangen?

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Darf mich mein Arbeitgeber anweisen, mich impfen zu lassen?

Nein, das darf er in aller Regel nicht. Zwar haben Arbeitgeber grundsätzlich ein Weisungsrecht gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Oft wird das auch als Direktionsrecht bezeichnet. Aber dieses Recht bezieht sich auf die Ausführung der Arbeit, also auf dienstliche Belange. Es reicht nicht weit in das Privatleben der Angestellten hinein. Eine dienstliche Impf-Anweisung darf der Arbeitgeber daher nicht aussprechen.

Denn: Die Impfung gegen das Coronavirus stellt zunächst einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar - auch wenn sie letztlich vor einer schweren Erkrankung schützt. Zudem ist auch die allgemeine Handlungsfreiheit betroffen. Beides sind Grundrechte. Die Entscheidung, eine Impfung zuzulassen, ist also eine höchst individuelle. Der Arbeitgeber muss sich in aller Regel aus solchen persönlichen Angelegenheiten heraushalten. Eine "betriebsinterne Impfplicht" kann er nicht verhängen. Dieser Grundsatz gilt übrigens auch umgekehrt: Ein Arbeitgeber, der seinerseits Impfgegner ist, darf seinen Angestellten auch nicht untersagen, sich impfen zu lassen. Dafür gelten dieselben Prinzipien.

Kann ich Probleme im Job bekommen, wenn ich mich nicht impfen lasse?

"Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt." Dieser Satz, das sogenannte "Maßregelungsverbot", steht so wortwörtlich im Gesetz (§ 612a BGB). Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, gibt es derzeit nicht. Darum muss es auch jedem wirklich freigestellt sein, sich impfen zu lassen oder es sein zu lassen. Und daraus folgt eben auch, dass es arbeitsrechtlich nicht geahndet werden kann, wenn Beschäftigte eine Impfentscheidung treffen, die dem Arbeitgeber nicht passt.

Androhungen wie Aussperrungen, Gehaltskürzungen oder gar Kündigungen gehen nicht. Aber: Sollte sich erweisen, dass die Impfung gegen das Coronavirus nicht "nur" vor schweren Krankheitsverläufen schützt, sondern auch die Weitergabe des Virus verhindert, dürften Chefs dann wohl durchaus kleinere Unterschiede machen: Wer ein potentielles Risiko für seine Kollegen und Kunden darstellt, könnte also am Arbeitsplatz anders behandelt werden. So könnte der Zugang zu bestimmten Gemeinschaftsräumen am Arbeitsplatz, etwa einer Teeküche oder Kantine, Ungeimpften verwehrt werden. Das wäre wohl von der Fürsorgepflicht gedeckt. Diese besagt, dass Arbeitgeber ihre (gesamte) Belegschaft am Arbeitsplatz vor Gefahren und gesundheitlichen Risiken schützen - also auch vor einer Ansteckungsgefahr durch Kollegen. Denkbar wäre dann auch, dass eine strenge Maskenpflicht für ungeimpfte Angestellte besteht, während geimpfte ohne Maske arbeiten dürfen. Das wird dann nach Ansicht von Arbeitsrechtlern auch nicht vom Maßregelungsverbot ausgeschlossen.

Gelten diese Grundsätze ausnahmslos immer?

Die Situation könnte in speziellen Branchen anders zu bewerten sein. Etwa, wenn es um Arbeitsplätze geht, bei denen Angestellte typischerweise Kontakt zu besonders gefährdeten Personen haben. So sagen einige Arbeitsrechtler: Betreiber eines Krankenhauses oder Altenheimes könnten in Bezug auf Impfungen ihrer Angestellten weitergehende Befugnisse haben als andere Arbeitgeber. Denn hier haben Arbeitgeber ein ganz besonderes Interesse daran, Dritte zu schützen: nämlich die Bewohner eines Altenheimes oder die Patienten in einem Krankenhaus.

Die Rechtsanwälte Katharina Fischer und Michael Fuhlrott halten eine Impfpflicht vor allem dann für vertretbar, wenn "Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit einen Anspruch auf eine privilegierte Schutzimpfung haben, hingegen die Personen mit denen sie Kontakt haben, nicht oder zumindest weniger stark privilegiert sind" - eine Situation also, die gerade in der ersten Jahreshälfte denkbar ist, wenn Impfungen zunächst nur für bestimmte priorisierte Personengruppen erhältlich sind. Für solche Branchen haben vereinzelte Politiker sogar schon eine gesetzliche Impfpflicht ins Spiel gebracht. 

Wie wird sich die Debatte weiterentwickeln?

Wie viele rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist auch dieses Thema juristisches "Neuland". Man muss also beobachten, wie genau sich die Gerichte in diesen Fragen positionieren. Natürlich spielt auch eine Rolle, in welchem tatsächlichen Umfeld solche Fälle entschieden werden: Einerseits wird wichtig sein, ob doch noch eine gesetzliche Impfflicht, zumindest für bestimmte Berufsgruppen, kommt. Andererseits spielt auch eine Rolle, dass sich im Laufe des Jahres immer mehr Menschen freiwillig gegen das Coronavirus impfen lassen werden.

Bis zum Sommer sollen dann alle Bürger und Bürgerinnen zumindest die Möglichkeit haben, sich impfen zu lassen. Das dürfte auch Einfluss auf die juristische Betrachtung haben. Denn dann wäre es ja für die allermeisten Menschen eine freie Entscheidung, sich selbst mit einer Impfung gegen schwere Covid-19-Krankheitsverläufe zu schützen. Und insofern wird man dann diese Dritte auch weniger schützen müssen, indem man den Angestellten Vorgaben macht. Ausnahmefälle kann es natürlich auch weiterhin geben.