FAQ

Fragen und Antworten Mit Paragrafen gegen Vollverschleierung?

Stand: 31.05.2018 13:53 Uhr

Ob der Gesetzgeber die religiöse Vollverschleierung in Deutschland verbieten soll, ist eine politische Frage. Ob er es überhaupt darf, ist dagegen eine rechtliche. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Von Von Christoph Kehlbach und Anissa Baumgartner, SWR, ARD-Rechtsredaktion

Worum genau geht es?

Unter dem Stichwort "Burka-Verbot" fordern derzeit einige Politiker ein Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum. Eines ihrer Argumente: Der Ganzkörper-Schleier sei ein Symbol für die Unterdrückung und Ungleichbehandlung von Frauen. Dafür sei in unserer offenen Gesellschaft kein Platz. Zudem müsse man sich im wahrsten Sinne des Wortes "ins Gesicht schauen" können. Nur so sei vernünftige Kommunikation in einer modernen Gesellschaft möglich.

Betroffen von einem Verbot der Vollverschleierung wären in der Praxis wohl ganz überwiegend muslimische Frauen: Ein solcher Ganzkörperschleier, der das Gesicht seiner Trägerin nicht erkennen lässt, ist etwa die meist blaue Burka. Nur ein engmaschiges Stoffnetz gestattet es hier der Trägerin, zu sehen. Diese Vollverschleierung trifft man überwiegend in Afghanistan an, in Deutschland hingegen äußerst selten.

Etwas häufiger in Deutschland ist der sogenannte Niqab, der - je nach Ausgestaltung - nur einen sehr engen Sehschlitz frei lässt, das Gesicht aber weitestgehend verdeckt. Dieses Kleidungsstück ist vor allem auf der arabischen Halbinsel verbreitet. Insbesondere diese beiden Ganzkörperschleier sind wohl gemeint, wenn man von einem Burka-Verbot spricht.

Davon zu unterscheiden sind Varianten des Kopftuchs wie etwa der Hidschab, das das Gesicht frei lässt und nur die Haare bedeckt. Der Hidschab ist unter muslimischen Frauen in Deutschland weit verbreitet und nicht Gegenstand der aktuellen politischen Debatte. 

Wo liegt das juristische Problem bei einem gesetzlichen Burka-Verbot?

Der Ganzkörperschleier ist Ausdruck eines religiösen Bekenntnisses. Selbst wenn unterschiedliche islamische Glaubensströmungen die Pflicht zur Verschleierung unterschiedlich bewerten. Unser Grundgesetz schützt ausdrücklich die Glaubensfreiheit.

In Artikel 4 heißt es unter anderem: "Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet". Das bedeutet: Nicht nur der private Glaube, sondern auch das öffentliche Bekenntnis zu einem Glauben, also die Ausübung, ist geschützt. Darunter fällt auch das Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit - egal, ob sie nun der christlichen, der jüdischen, der muslimischen oder einer sonstigen Religion zuzuordnen sind. Es spielt auch keine Rolle, wie verbreitet die Glaubensrichtung in der Bevölkerung ist: Auch Minderheiten können sich selbstverständlich auf Grundrechte berufen. Und: Der Staat ist zur Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen verpflichtet.

Lässt sich die Religionsfreiheit also gar nicht einschränken?

Doch, aber nur unter sehr engen Voraussetzungen. Wenn der Gesetzgeber das Tragen religiös-besetzter Kleidung verbieten würde, dann griffe er damit erheblich in die Glaubensfreiheit der Bürger ein: Ein Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum wird nicht mit oberflächlichen Argumenten wie "das entspricht nicht unserer Kultur" gerechtfertigt werden können. Eine Einschränkung der freien Religionsausübung, ist vielmehr nur dann denkbar, wenn es zum Konflikt mit anderen "überragenden Verfassungswerten" oder den Grundrechten Dritter kommt. In Betracht kommen da nur ganz gewichtige Rechtsgüter wie das Gebot der Menschenwürde (Artikel 1 Grundgesetz) oder das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Artikel 3 Grundgesetz). Denn die Burka wird oft als Symbol der Unterdrückung von Frauen bezeichnet.

Dieses Argument zieht aber dann nicht, wenn sich Frauen freiwillig in Ausübung ihrer Religionsfreiheit vollverschleiern. Theoretisch gesprochen: Würden tatsächlich alle Trägerinnen einer Burka gegen ihren Willen unter den Ganzkörperschleier "gezwängt", ohne dass für die Frauen die Religion dabei eine Rolle spielte, dann könnte man wohl dagegen gesetzlich vorgehen. Allerdings wäre ein solcher Zwang schon nach jetziger Rechtslage als Nötigung strafbar. Ein neues Gesetz zum Burka-Verbot wäre also in diesen Fällen gar nicht nötig.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht?

Weil es in Deutschland kein gesetzliches Verbot von Vollverschleierung gibt, ist auch noch kein Fall zu diesem Thema in Karlsruhe gelandet. 

Allerdings gab es in den vergangenen Jahren immer wieder Gerichtsverfahren um das Tragen eines "normalen" muslimischen Kopftuchs. Dabei räumte das Bundesverfassungsgericht der Glaubensfreiheit stets einen hohen Stellenwert ein. Etwa in einem Beschluss aus dem Jahr 2015. Damals hat das Bundesverfassungsgericht zwei muslimischen Lehrerinnen Recht gegeben. Sie hatten sich gegen eine Vorschrift im nordrhein-westfälischen Schulgesetz zur Wehr gesetzt. Darin hatte der (Landes-)Gesetzgeber Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuchs in der Schule untersagt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied damals, dass ein Schulgesetz nicht einfach ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen aufstellen dürfe. Wenn Lehrerinnen Kopftuch tragen, sei das zunächst als Ausdruck ihrer Religionsfreiheit in einer pluralistischen Gesellschaft ganz legitim. Ein Verbot des Kopftuchs an der Schule sei erst dann gerechtfertigt, wenn sonst der Schulfrieden gefährdet sei. Dafür müsse es aber konkrete Hinweise geben, etwa eine Lehrerin, die Kinder zu "missionieren" versuche. Weil das Schulgesetz aus Nordrhein-Westfalen insoweit verfassungswidrig war, musste es geändert werden. Das Gleiche galt für die Schulgesetze anderer Bundesländer, die fast wortgleich formuliert waren.

Zur Klarstellung: Hierbei ging es nicht um ein generelles Kopftuch-Verbot im öffentlichen Raum, sondern um eines, das sich nur auf die Schule bezog. Die Hürden für ein Verbot im öffentlichen Raum dürfte Karlsruhe noch höher ziehen. Denkbar ist, dass die Verfassungsrichter den Vollschleier anders bewerten als das Kopftuch. Eine Rolle spielt sicherlich auch, ob die Vollverschleierung im öffentlichen Raum verboten würde oder nur bei bestimmten Gelegenheiten wie etwa Behördengängen.

Wie gehen andere europäische Staaten mit einem Burka-Verbot um?

Der Umgang mit Vollverschleierungen wie der Burka oder dem Niqab ist in Europa nicht einheitlich. In einigen europäischen Ländern ist das derzeit in Deutschland diskutierte Burka-Verbot bereits seit mehreren Jahren umgesetzt. Der europäische Vorreiter hierbei ist Frankreich, das bereits im Oktober 2010 ein Gesetz erließ, das die Vollverschleierung in der Öffentlichkeit verbietet.

Belgien führte das Burka-Verbot als zweiter europäischer Staat ein. Hier trat im Juli 2011 ein Gesetz in Kraft, das "Kleidung, die das Gesicht ganz oder teilweise bedeckt" in der Öffentlichkeit verbietet. Zuletzt trat im Schweizer Kanton Tessin ein Burka-Verbot in Kraft, das dort seit dem 1. Juli 2016 gilt. In einzelnen weiteren europäischen Städten wie beispielsweise Barcelona existieren vergleichbare Verbote. Weitere Länder wie beispielsweise die Niederlande streben ähnliche Gesetze an.

Die Erfahrungen nach gut fünf Jahren Burka-Verbot in Frankreich zeigen jedoch: Die Burka ist dort nicht aus dem gesellschaftlichen Leben verschwunden. Das Gesetz ging dort weitestgehend ins Leere, unter anderem weil viele der Trägerinnen das Bußgeld in Kauf nehmen.

Gegen das Burka-Verbot in Frankreich hatte sich bereits kurz nach Einführung eine junge pakistanischstämmige Muslima aus Paris gewandt - ohne Erfolg. 2014 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, das umstrittene Gesetz verstoße nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Es sei legitim, wenn der Staat durch ein solches Verbot sicherstellen wolle, dass ein vernünftiges soziales Miteinander möglich ist, erklärten die Straßburger Richter.

Welche Rolle spielt die Entscheidung des EGMR für Deutschland?

Oberster Maßstab in Deutschland ist das Grundgesetz. Die Europäische Menschenrechtskonvention hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Rang eines "einfachen" Gesetzes, steht damit also unter dem Grundgesetz. Das bedeutet, dass das Straßburger Urteil nicht zur Folge hat, dass verfassungsrechtliche Bedenken in Deutschland "über Bord geworfen" werden können.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kam im Dezember 2014 in einem Gutachten (Ausarbeitung WD3-3000 – 302/14) zu dem Ergebnis, dass trotz der Entscheidung des EGMR ein Burka-Verbot in Deutschland nicht mit unserer Verfassung vereinbar wäre. Salopp gesagt: Bloß weil die Europäische Menschenrechtskonvention nach Ansicht des EGMR  einem Verbot der Vollverschleierung in Frankreich nicht entgegensteht, muss so ein Verbot in Deutschland deswegen noch lange nicht mit unserem Grundgesetz  vereinbar sein.