Impressionen von Ausflugszielen am 1. Mai im Saarland (Foto: Sebastian Knöbber)

Saar-Polizei mahnt: Wo der Spaß an Hexennacht aufhört

  30.04.2024 | 16:01 Uhr

In der kommenden Nacht sind wieder die "Hexen" im Saarland unterwegs. Und nicht immer bleibt es bei harmlosen Streichen. Schnell kann aus einem vermeintlichen Kavaliersdelikt eine Straftat werden.

Jahr für Jahr ziehen sie bewaffnet mit Rasierschaum, der Senftube und zig Rollen Klopapier durch die Nachbarschaft und sorgen für allerlei Unfug: Kleine und größere „Hexen“, die in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai ihre Späße veranstalten. Aber wo hört der Spaß eigentlich auf?

Hexennacht - was hat es damit auf sich?
Audio [SR 3, René Henkgen, 30.04.2024, Länge: 02:40 Min.]
Hexennacht - was hat es damit auf sich?

Laut der Polizei im Saarland wird die Grenze zur Straftat dann überschritten, wenn fremdes Eigentum beschädigt oder Gefahrenstellen verursacht werden. Werden beispielsweise Hauswände beschmiert oder Autos zerkratzt, komme strafrechtlich der Tatbestand der Sachbeschädigung in Betracht. Ketchup und Zahnpasta an Autos oder Häusern seien demnach kein Kavaliersdelikt. Die Kosten für die Reinigungsarbeiten müssen zudem vom Verursacher übernommen werden. 

Auch das Verkleben von Fahrzeugschlössern könne unter Umständen eine Sachbeschädigung sein, weil die Funktionsfähigkeit eines Schlosses nur durch eine Reparatur wiederhergestellt werden kann, so die Polizei.

Aushebeln von Kanaldecken gefährlich

Weitaus gefährlicher ist die Errichtung selbstgebauter Straßensperren oder das Aushebeln von Kanaldeckeln. In beiden Fällen könne es zu schwerwiegenden Unfällen kommen. Riskant und verboten sind außerdem jegliche Manipulationen an Fahrzeugen, die zu schlimmen Unfällen führen können. Allerdings, so Polizeisprecher Falk Hasenberg, seien Kanaldeckel im Saarland in den vergangenen Jahren glücklicherweise eher selten ausgehebelt worden.

Auch Lagerfeuer könnten eine erhebliche Gefahr darstellen, für Mensch und die Natur. Offene Feuer sind nach Polizeiangaben demnach nur an dafür vorgesehenen Stellen zulässig.

Trifft Eltern eine besondere Aufsichtspflicht?

Feste Uhrzeiten zum "Hexen" gibt es übrigens nicht. Sofern sich Kinder oder Jugendliche auf öffentlichen Veranstaltungen oder in Gaststätten aufhalten, greifen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und die dort formulierten Uhrzeiten. Für Kinder, die nachts in der Nachbarschaft ihre Streiche aushecken, gibt es keine gesetzliche "Sperrstunde".

Die Polizei weist aber darauf hin, dass Eltern grundsätzlich die Verantwortung für ihre Kinder tragen und immer wissen sollten, wo sie sich aufhalten. Außerdem sei zu bedenken, dass Eltern unter Umständen für Streiche ihrer Kinder belangt werden können.


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