Winterreifen auf schneebedeckter Straße

Nordrhein-Westfalen Gilt die Winterreifenpflicht auch im Frühjahr bei Schnee und Eis?

Stand: 21.04.2024 16:41 Uhr

Mitten im April fällt wieder Schnee in NRW, doch viele haben bereits ihre Sommerreifen aufgezogen. Was passiert, wenn man dann einen Unfall baut? Das muss man jetzt beachten. Fragen und Antworten.

Von Catharina Coblenz

In mehreren Teilen NRWs ist es seit Samstagnacht zu Schneeregen- oder Schneeschauern gekommen. In einigen Regionen, wie beispielsweise im Siegerland und in der Eifel, wurden Schneehöhen von mehreren Zentimetern erreicht. Die Straßen waren glatt. Und in den kommenden Nächten besteht Frostgefahr. Wer die Winterreifen inzwischen schon gegen Sommerreifen getauscht hat, muss jetzt aufpassen. Denn in Deutschland gilt die situative Winterreifenpflicht.

Situative Winterreifenpflicht bedeutet: Wenn winterliche Straßenverhältnisse bestehen, darf nur mit Winterreifen gefahren werden. Die Faustregel lautet hier von O bis O, also von Oktober bis Ostern. Diese hat jedoch keine rechtliche Relevanz.

Sollte also auch außerhalb dieser Zeitspanne Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte auftreten, dann darf trotzdem nur mit Winterreifen gefahren werden.

Winterreifenwechsel eines Automechanikers in einer Kfz Werkstatt,

Winterreifen

Winterreifen haben ein "Alpine"-Symbol, ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Reifen mit der Kennzeichnung M+S gelten bis zum 30. September 2024 zusätzlich als wintertauglich, vorausgesetzt sie sind bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden.

Rechtlich gesehen, sind Ganzjahresreifen Winterreifen, wenn sie das "Alpine"-Symbol oder die M+S-Kennzeichnung besitzen. Wenn keine der beiden Auszeichnungen auf dem Reifen zu finden ist, handelt es sich nicht um einen Ganzjahres-, sondern um einen Sommerreifen.

Neben den Winterreifen sind beim Autofahren bei Eis und Schnee noch andere Dinge zu beachten. Auf nassen, vereisten oder verschneiten Straßen sollte immer besonders vorsichtig und vorausschauend gefahren werden. Das bedeutet: langsamer fahren und mehr Abstand einhalten. Generell dürfen Autofahrer, laut dem ADAC, bei Schneefall oder vereisten Straßen immer nur so schnell fahren, dass sie ihr Fahrzeug noch beherrschen. Das kann also, je nach Umständen, auch langsamer als das explizites Tempolimit sein.

Außerdem muss das Auto vor der Fahrt komplett von Eis und Schnee befreit werden. Das heißt, auch die Außenspiegel, das Dach, das Kennzeichen sowie Scheinwerfer und Blinker müssen frei sein.

Übrigens: Die Scheiben mit heißem Wasser zu enteisen, ist keine gute Idee. Laut dem ADAC besteht die Gefahr, dass die vereisten Scheiben aufgrund des Temperatur-Unterschieds Risse bekommen oder sogar springen.

Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Sollte der Verkehr durch den Verstoß behindert worden sein, erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro, bei einem Unfall auf 120 Euro. Außerdem gibt es in jedem Fall einen Punkt in Flensburg. Wenn der Fahrer nicht gleichzeitig auch der Halter des Fahrzeugs ist, droht auch diesem ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Wer sein Auto vor der Fahrt nicht von Schnee und Eis befreit, muss auch mit einem Bußgeld rechnen. Ist das Autodach nicht freigeräumt, kostet das 25 Euro, verdeckte Scheinwerfer oder Blinker kosten zehn Euro. Und wenn das Kennzeichen nicht lesbar ist, können fünf Euro Bußgeld anfallen.

Laut dem ADAC können wegen grober Fahrlässigkeit Leistungen in der Kaskoversicherung gekürzt werden, wenn das Auto bei winterlichem Wetter ohne Winterreifen bewegt wird. Das gilt besonders für den Vollkasko-Schutz, der den Schaden am eigenen Auto abdecken soll.

Der NDR berichtet, dass der Haftpflicht-Schutz, laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), bestehen bleibt, wenn man bei winterlichem Wetter mit Sommerreifen einen Unfall verursacht. Laut dem ADAC kann es jedoch auch bei einem unverschuldeten Unfall zu Problemen kommen, und zwar mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung, weil hier gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden kann.

Doch auch allen Sicherheitsvorkehrungen zum Trotz kann das Auto ins Schleudern geraten. Wenn das passiert, sollte man laut ADAC Nordrhein vier Dinge machen: Fuß vom Gaspedal nehmen, auskuppeln, gefühlvoll gegenlenken und bremsen. Wenn die Geschwindigkeit verringert wird, lässt sich das Auto oft schon wieder besser kontrollieren.

Reagiert das Fahrzeug nicht mehr, hilft nur eine Vollbremsung. Grundsätzlich lässt sich die Rutschgefahr durch langsames Fahren verringern.

Quellen: