
Niederlage vor Gericht Gericht kippt Ryanair-Klauseln
Dürften Flugpassagiere ihr Recht auf Entschädigung bei langen Verspätungen an einen Dienstleister abtreten? Bestimmte Vertragsklauseln des Billigfliegers Ryanair dazu sind laut Frankfurter Landgericht unwirksam.
Das Frankfurter Landgericht hat Klauseln der Fluggesellschaft Ryanair für rechtswidrig erklärt, mit denen Passagiere davon abgehalten werden sollten, ihre Entschädigungsansprüche an Rechtsdienstleister abzutreten
Fluggästen stehen bei einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden pauschale Entschädigungszahlungen zwischen 250 und 600 Euro zu. Mittlerweile gelten nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sogar Flugausfälle infolge von Streiks als entschädigungspflichtig.
Klageweg mit Risiken
Allerdings erkennen Fluggesellschaften die Ansprüche der Kunden in vielen Fällen freiwillig nicht an. Fluggäste stehen dann vor der Entscheidung, die Ansprüche entweder selbst auf dem Klageweg durchzusetzen und dabei das Kosten- und Prozessrisiko zu tragen oder Rechtsdienstleister zu beauftragen. Diese setzen dann die Ansprüche auf eigenes Risiko durch - im Stil eines Inkassodienstleisters und notfalls auch im Zuge einer Klage. Im Erfolgsfall behalten sie einen Teil der Entscheidungszahlung als Provision ein.
Der Kunde müsse selbst entscheiden dürfen, ob er nach Verspätungen oder Flugausfällen seine Ansprüche selbst verfolge oder an Dritte abtrete, so das Gericht.
Verstoß gegen Fluggastrechte-Verordnung
Ryanair hatte sich dem Urteil zufolge in den Geschäftsbedingungen lange Bearbeitungsfristen gesichert, wollte eine Rechteabtretung nur an natürliche Personen akzeptieren und zudem Zahlungen nur direkt an die Passagiere leisten. Die Frankfurter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte das Unternehmen deswegen verklagt.
Sämtliche Klauseln verstießen gegen die Fluggastrechteverordnung, befanden die Frankfurter Richter. Ryanair müsse akzeptieren, dass für die Kunden der Weg über Fluggastrechtportale vielfach die einfachere und unkompliziertere Art darstelle, ihre Forderungen durchzusetzen. Das Unternehmen könne sich auch nicht mit einer komplexen Klausel auf irisches Recht berufen.
Bereits am Landgericht Berlin hatten die Organisation ein ähnliches, inzwischen rechtskräftiges Urteil gegen den ungarischen Billigflieger Wizz Air erstritten. Die Frankfurter Entscheidung (Az. 2-03 O 527/19) ist hingegen noch nicht rechtskräftig. Ein Sprecher der Frankfurter Zentrale kündigte an, notfalls bis zum Bundesgerichtshof zu gehen.