Abgas strömt aus dem Auspuff eines Autos

EuGH zu Thermofenstern Abgas muss in der Regel gereinigt werden

Stand: 14.07.2022 13:37 Uhr

Wann darf die Abgasreinigung abgeschaltet werden? Das kommt darauf an - etwa auf die Temperatur, entschied nun der EuGH. Von einem weiteren anstehenden Urteil hängt ab, wie gut die Chancen von Diesel-Kunden auf Schadensersatz sind.

Im Zuge des Dieselskandals verklagten viele Autokäufer Volkswagen und andere Autohersteller auch wegen der Nutzung von sogenannten Thermofenstern auf Schadensersatz. Thermofenster bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Abgasreinigung nur in einem bestimmten Temperaturbereich vollständig läuft und außerhalb dieses "Fensters" reduziert oder ganz abgeschaltet wird.

Abgasreinigung muss "überwiegend" aktiv sein

Aus Sicht des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist ein solches Thermofenster nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Und zwar nur dann, wenn die Abschalteinrichtung "ausschließlich notwendig" ist, um eine Beschädigung des Motors oder einen Unfall zu vermeiden und es dafür keine andere technische Möglichkeit gab. Inwieweit dies der Fall ist, müssen die nationalen Gerichte prüfen.

Der EuGH schiebt allerdings ein großes "Aber" hinterher: Jedenfalls unzulässig sei eine Abschalteinrichtung, die "den überwiegenden Teil des Jahres" aktiv sein müsste, um den Motor vor Beschädigung oder vor einem Unfall zu schützen. Nach Angaben des EuGH lief die Abgasreinigung in dem konkreten Fall nur zwischen 15 und 33 Grad Celsius und unterhalb von 1000 Höhenmetern vollständig. Außerhalb des Bereichs wurde sie verringert. "Das vorlegende Gericht gibt zu bedenken, dass in Österreich die Temperatur die meiste Zeit des Jahres unter 15 Grad Celsius liege."

VW: Auswirkungen für Konzern gering

Volkswagen widerspricht dem: Die Abgasreinigung werde erst bei unter zehn Grad reduziert. Die Abgasreinigung sei "die meiste Zeit des Jahres zu 100 Prozent" aktiv. Aus Sicht des Konzerns sind die Auswirkungen des Urteils auf Volkswagen deshalb "gering". Volkswagen sieht sich durch das Urteil außerdem in seiner Rechtsauffassung bestätigt: "Nach den Kriterien, die der EuGH in seinem Urteil aufgestellt hat, bleiben die in Fahrzeugen des VW-Konzerns verwendeten Thermofenster zulässig. Sie schützen vor unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigungen oder Unfall. Die Risiken wiegen so schwer, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des Fahrzeugs darstellen."

Hintergrund des Urteils sind Schadensersatzklagen von Kunden aus Österreich. Die Entscheidung des EuGH ist aber auch für alle anderen nationalen Gerichten bindend. Auch in Deutschland sind zahlreiche Schadensersatzklagen von Diesel-Kunden anhängig, die auf die Verwendung von Thermofenstern gestützt sind. Inwieweit sie tatsächlich Ansprüche haben, ist mit dem heutigen Urteil noch nicht geklärt. Wie gut ihre Chancen sind, hängt auch von einem weiteren EuGH-Urteil ab, das im Laufe des Jahres erwartet wird.

Weiteres EuGH-Urteil könnte wichtig werden

In diesem Verfahren hatte der Generalanwalt des EuGH Anfang Juni seine Schlussanträge veröffentlicht, mit denen er eine rechtliche Einschätzung abgibt. Er sieht dabei zwei wesentliche Punkte anders als der deutsche Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung. So geht der Generalanwalt davon aus, dass die EU-Abgasregeln teilweise drittschützenden Charakter haben - das heißt, dass sie auch die Rechte von Diesel-Kunden schützen sollen. Das hätte zur Folge, dass Autobauer auch schon dann haften, wenn sie Abgasnormen fahrlässig verletzt haben. Bisher mussten Kläger ihnen Sittenwidrigkeit nachweisen, was viel schwieriger zu beweisen ist, vor allem beim Einbau von Thermofenstern.

Außerdem hat sich der Generalanwalt zum Umfang des Schadensersatzes geäußert. In Deutschland müssen sich Betroffene für jeden Kilometer, den sie mit ihrem Auto gefahren sind, einen bestimmten Cent-Betrag von der Schadensersatzsumme abziehen lassen. Bei Vielfahrern kann das dazu führen, dass nichts mehr übrig bleibt vom Schadensersatz. Aus Sicht des Generalanwalts ist das nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren. Der Gerichtshof ist nicht an die Schlussanträge des Generalanwalts gebunden. Er kann also auch anders entscheiden. Der Bundesgerichtshof will die Entscheidung nun abwarten, bevor er weiter über Diesel-Verfahren verhandelt. Und hat dazu auch die unteren Gerichte aufgerufen.