Mobilfunkmast des Anbieters Vodafone

EuGH-Urteile zu Netzneutralität Wie frei ist der Datenfluss?

Stand: 02.09.2021 01:48 Uhr

Internetanbieter sind verpflichtet, alle Daten im Netz gleich zu behandeln. In drei Verfahren muss der Europäische Gerichtshof nun klären, ob Angebote von Vodafone und der Telekom das einlösen.

Von Christoph Kehlbach und Pia Brandsch-Böhm, ARD-Rechtsredaktion

Netzneutralität - Was heißt das?

Es geht um die Gleichbehandlung von Daten bei der Übertragung im Internet. Grundsätzlich sollen Nutzer auf alle Inhalte gleichermaßen gut zugreifen können. Das bedeutet: Bei der Übertragung müssen auch alle Anbieter, etwa von Apps, gleichbehandelt werden.

Telekommunikationsunternehmen dürfen die Übertragung der Daten darum nicht davon abhängig machen, welchen Inhalt die Daten haben, von wem sie stammen und wer sie empfängt. So soll vermieden werden, dass sich Unternehmen eine Monopolstellung schaffen, indem sie Internetanbieter für eine Priorisierung ihrer Inhalte bezahlen. Vereinfacht gesagt: Die großen Marktführer sollen sich nicht auf die "Überholspur" des Datenautobahn drängen dürfen. Im gleichen Zug sollen Nutzer und Nutzerinnen das Internet individuell und selbstbestimmt nutzen können.

Es treffen also verschiedene Interessen aufeinander: Einerseits der politische Wunsch nach Gleichbehandlung aller Daten, andererseits der Wunsch der Anbieter, die eigenen Inhalte möglichst schnell und attraktiv am Markt zugänglich zu machen.

Wie ist der rechtliche Hintergrund?

Der EU-Gesetzgeber hat im Jahr 2015 eine Verordnung erlassen. Mit dieser sollen "gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nicht diskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und damit verbundener Rechte der Endnutzer geschaffen werden".

Im Herbst 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dann ein wichtiges Urteil dazu gesprochen: Ein ungarisches Unternehmen hatte einen Handytarif angeboten. Die Verwendung der Apps von Facebook, WhatsApp, Instagram, Twitter und Viber wurde dabei nicht auf das Datenvolumen angerecht. War das Datenvolumen irgendwann erschöpft, wurde die Surf-Geschwindigkeit gedrosselt. Facebook, WhatsApp, Instagram, Twitter und Viber konnten Kunden und Kundinnen aber weiterhin ungedrosselt nutzen.

Aus Sicht des EuGH ist das ein klarer Verstoß gegen die Netzneutralität. Die Anbieter dürfen demnach bestimmte Apps nicht bevorzugt behandeln, indem sie die Nutzung der übrigen Dienste nach Verbrauch des Datenvolumens blockieren oder verlangsamen. Solche Angebote könnten nämlich die Nutzung von Apps verringern, die nicht bevorzugt behandelt werden. Je mehr Menschen solche Handyverträge abschließen, umso mehr würde dies die Netzneutralität untergraben.

Um welche Verfahren geht es jetzt?

Der EuGH muss nun über drei Verfahren entscheiden, die deutsche Gerichte vorgelegt hatten:

Im ersten Fall möchte das Verwaltungsgericht Köln wissen, ob das Unternehmen Vodafone mit seinem Tarif "Vodafone Pass" gegen die Roaming-Verordnung verstößt. Das Angebot von Vodafone verspricht die kostenlose Nutzung von Diensten seiner Partnerunternehmen. Im Inland findet eine Anrechnung auf das Inklusivdatenvolumen des Nutzers nicht statt, im Ausland jedoch schon. Zu klären ist, ob dies mit dem in der Roaming-Verordnung enthaltenen Verbot vereinbar ist, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland kein zusätzliches Entgelt zu erheben. Hier gibt es also eine Ungleichbehandlung von Daten im In- und Ausland.

Im zweiten Fall will das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf unter anderem klären lassen, ob Vodafone Netzwerknutzern das sogenannte Tethering vertraglich untersagen darf. Tethering meint die freie Wahl des Endgerätes, also auch die Nutzung des Netzwerkzugangs über ein zweites Gerät, das nicht unmittelbar mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetzwerk verbunden ist. Das Gericht will hier wissen, ob dies eine verbotene Ungleichbehandlung darstellt.

Im letzten Fall streiten die Telekom und die Bundesnetzagentur darüber, ob beim Video- und Musikstreaming eine Reduzierung der Datenübertragungsrate rechtens ist. Diese Limitierung hat die Telekom für ihre hinzubuchbare Option "Stream On" vorgesehen. Kunden können dann kostenlos die Inhalte bestimmter Anbieter abrufen, aber nur mit verminderter Bandbreite. Die Bundesnetzagentur hatte dies untersagt. Im Eilverfahren scheiterte die Telekom bereits vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster. Das Verwaltungsgericht Köln will klären lassen, ob hier Nutzer benachteiligt werden oder ob es sich um zulässiges "Verkehrsmanagement" der Daten handelt.

Welche Bedeutung haben die Urteile?

Sollte der EuGH die Angebote als Verstoß gegen das EU-Recht werten, könnten solche Verträge nicht mehr angeboten werden. Allerdings sind die fraglichen Tarife jetzt schon teilweise gar nicht mehr auf dem Markt. Die Entscheidung hätte dann eher eine Signalwirkung für die Zukunft: solche Angebote könnten dann auch nicht mehr gemacht werden. Klaus Landefeld vom Verband der Internetwirtschaft hält allerdings diese Vertragsgestaltungen ohnehin für ein Auslaufmodell. "Mittelfristig werden die sogenannten Full-Flat-Tarife den Markt dominieren. Angebote wie 'Stream on' sind Auslaufmodelle." Die wirtschaftliche Auswirkung der Urteile für die Anbieter ist also überschaubar. Die rechtlichen Fragen dahinter allerdings spannend.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete Deutschlandfunk am 02. September 2021 um 14:00 Uhr.