EU-Gericht weist Bahn-Klage ab Flugbenzin bleibt auch in der EU steuerfrei

Stand: 25.08.2007 17:50 Uhr

Die Fluggesellschaften können ihre Maschinen in Europa auch weiterhin steuerfrei betanken. Ein EU-Gericht wertete die Steuerbefreiung von Flugbenzin  nicht als unzulässige Beihilfe. Die Deutsche Bahn hatte das anders gesehen und geklagt. Das Unternehmen muss seinen Treibstoff versteuern.

Ein EU-Gericht hat die Steuerbefreiung von Flugbenzin bestätigt. Die Richter des Gerichts Erste Instanz in Luxemburg wiesen damit eine Klage der Deutschen Bahn ab, die die Vergünstigung seit Jahren als wettbewerbsverzerrend kritisiert.

Die Steuerbefreiung entspreche europäischem Recht und sei internationale Praxis, erklärte das Gericht zur Begründung. Daher könne sie nicht als unzulässige nationale Beihilfe gewertet werden. Auch könne sich die Bahn nicht auf eine Diskriminierung gegenüber den Fluglinien berufen. Bahnen und Fluglinien unterschieden sich so stark voneinander, dass sie nicht gleich behandelt werden müssten.

Ob er Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof einlegt, werde der Konzern nun prüfen, sagte ein Bahn-Sprecher. Vorrangig sei es nun aber Sache der Politik, "endlich Entscheidungen zu treffen" und die Chancengleichheit der Verkehrsträger zu gewährleisten.

Bahn fühlt sich ungerecht behandelt

Die Deutsche Bahn hatte sich beschwert, weil sie in der Steuerbefreiung eine ungerechtfertigte staatliche Beihilfe für die Fluggesellschaften sah. Die Airlines sparten jährlich Millionensummen, während die Bahn mit Mineralöl-, Öko- und Stromsteuer in Höhe von gut 380 Millionen Euro pro Jahr belastet werde, so die Argumentation. Die Hochgeschwindigkeitszüge stünden in unmittelbarem Wettbewerb mit den Fliegern. Wenn eine Besteuerung des Flugbenzins aus Gründen des internationalen Wettbewerbs nicht möglich sei, müsse eben umgekehrt auch die Bahn von den Steuern befreit werden, fordert die Bahn.

Die Kommission hatte eine Bahn-Beschwerde im September 2002 zurückgewiesen. Dagegen klagte die Bahn dann vor dem EU-Gericht. (Az: T-351/02)