Eine Frau arbeitet aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus von Zuhause aus

Das Sofa als Arbeitsplatz Homeoffice ist nicht gleich Homeoffice

Stand: 03.11.2020 04:03 Uhr

Eins der Schlagworte dieser Pandemie lautet "Homeoffice". Doch tatsächlich ist die Heimarbeit rein rechtlich betrachtet eher mobiles Arbeiten. Wo liegen die Unterschiede?

Homeoffice, mobiles Arbeiten: Viele verwenden diese Begriffe als Synonyme. Zur Klarstellung aber ist zu unterscheiden zwischen dem "echten" Homeoffice, das eigentlich korrekt "Telearbeit" heißt, und dem, was in Corona-Zeiten umgangssprachlich als Homeoffice bezeichnet wird: dem mobilen Arbeiten.

Telearbeit ist eine dauerhafte Einrichtung; es gilt die Arbeitsstättenverordnung. Das heißt, die Firma muss ihren Telearbeitern daheim einen vollwertigen Arbeitsplatz einrichten. Das mobile Arbeiten in Corona-Zeiten ist eigentlich nur auf die Dauer der Pandemie angelegt, also temporär. Und da haben die Arbeitgeber deutlich weniger Verantwortung für die Ausstattung ihrer Beschäftigten in deren Wohnungen und Häusern - eben wegen der zeitlichen Begrenzung. Dabei gibt es bei genauerer Betrachtung doch einige Unterschiede. Dies betrifft vor allem den Arbeitsplatz und den Arbeitsschutz. Arbeiten im Café nebenan kann daher allenfalls mobiles Arbeiten, nicht aber Homeoffice sein.

Homeoffice: Vom Arbeitgeber eingerichteter Arbeitsplatz

Der Fachbegriff für das umgangssprachliche Homeoffice ist also Telearbeit. Die Arbeitsstättenverordnung bestimmt nicht nur, dass der Arbeitgeber fest eingerichtete Computerarbeitsplätze, Möbel und sonstige Arbeitsmittel im Privatbereich der Beschäftigten einrichten muss, sondern der Chef muss außerdem eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer des Homeoffice festlegen. Arbeitgeber und Angestellte vereinbaren also die Bedingungen der Telearbeit. Für die Telearbeit beziehungsweise das Homeoffice gibt es genaue gesetzliche Vorgaben. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie für den Arbeitsplatz im Büro: insbesondere die Arbeitsstättenverordnung, das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz.

Mobiles Arbeiten: Arbeiten von überall aus

Anders sieht es dagegen beim mobilen Arbeiten aus. Es bedeutet, dass der Mitarbeiter flexibel von überall aus arbeiten kann. Das kann zum Beispiel im Zug sein oder auch im Café. Der Ausschuss für Arbeitsstätten, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berät, hat in seinen Empfehlungen zur Abgrenzung von mobiler Arbeit und Telearbeitsplätzen klargestellt, welche Regelungen jeweils gelten.

Arbeitsstättenverordnung nicht anwendbar

Ein wesentlicher Unterschied: die Arbeitsstättenverordnung findet beim mobilen Arbeiten keine Anwendung. Denn der Arbeitgeber kann nicht die Haftung für die Sicherheit eines privaten Heimcomputers, eines Stuhls in einem Café oder eines Tisches in einer Ferienwohnung auf den Kanaren übernehmen.

Ansonsten gelten allerdings weitestgehend die gleichen Regelungen wie beim Homeoffice auch. Das heißt: grundsätzlich muss der Arbeitgeber auch eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz vornehmen. Er muss also insbesondere Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und vor allem auch die Arbeitszeit auf potenzielle Gefährdungen für seine Angestellten untersuchen. Flexibles Arbeiten heißt demnach nicht, dass man rund um die Uhr im Einsatz sein muss. Jedem Mitarbeiter stehen regelmäßige Pausen zu, und nach maximal zehn Stunden ist Feierabend.

Sind mobiles Arbeiten und Homeoffice irgendwo geregelt?

Um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden, gibt es in vielen Unternehmen Regelungen zum Homeoffice im Arbeitsvertrag, zur Möglichkeit des mobilen Arbeitens in Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag. Darin werden auch der Datenschutz, die Arbeitsmittel, den Kostenersatz dafür und insbesondere auch Haftungsfragen vereinbart.

Denn auch beim mobilen Arbeiten besteht grundsätzlich Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt zumindest, wenn der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit passiert. Konkret: Der Gang ins Bad nach dem Aufstehen morgens ist nicht versichert, weil privat. Stößt man sich aber beim erstmaligen Weg ins Arbeitszimmer den Kopf oder verletzt sich auf dem Weg zum Drucker beim Stolpern über ein Laptopkabel, ist dies in aller Regel unfallversichert.

Recht auf mobiles Arbeiten?

Nach Umfragen schätzen Mitarbeiter die neue Flexibilität sehr. Einen Anspruch auf mobiles Arbeiten wird es aber in nächster Zukunft nicht geben. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat kürzlich zwar einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, die Kanzlerin lehnte ihn jedoch ab.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete SWR 2 "Wissen" am 03. September 2020 um 08:30 Uhr.