FAQ zum neuen Google-Formular Wie geht das "Recht auf Vergessen"?

Stand: 30.05.2014 16:46 Uhr

Wenn Websites Persönlichkeitsrechte verletzen, darf Google nicht mehr auf sie verlinken. Mit einem neuen Formular kann nun jeder die Entfernung von Suchergebnisse verlangen. Was ist dabei zu beachten? tagesschau.de beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was genau kann ich löschen lassen?

Google ist laut einem jüngst gefällten EuGH-Urteil verpflichtet, in seinen Suchergebnissen auf Antrag Links zu Inhalten auszublenden, die die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen. Das können zum Beispiel alte und sehr private Informationen sein, an deren Verfügbarkeit heute keinerlei öffentliches Interesse mehr besteht. Das "Recht auf Vergessenwerden" gilt vor allem für einfache Bürger und ist für Personen des öffentlichen Lebens, etwa Politiker, weniger stark ausgeprägt.

Wie stelle ich den Löschantrag?

Der Antrag ist auf den Service-Seiten von Google zu finden. Jeder Betroffene muss die genaue Adressen der Seiten angeben, die er entfernt haben will. Zu jeder Webseite muss er eine Begründung anführen. Angegeben werden müssen auch Name und E-Mail-Adresse. Zudem verlangt Google für die Identifizierung eine "lesbare Kopie eines Sie identifizierenden Dokuments".

Ursprünglich hatte der Konzern zum Hochladen einer Kopie des Personalausweises aufgefordert, nach Kritik des Hamburger Datenschutzbeauftragen Johannes Caspar aber davon Abstand genommen. Caspar hatte kritisiert, dass die automatisierte Speicherung des Personalausweises durch nicht-öffentliche Stellen unzulässig sei. Google erklärte außerdem, dass die Daten binnen eines Monats nach Bearbeitung des Antrags gelöscht würden.

Was passiert, wenn ich den Antrag eingereicht habe?

Google verspricht, dass eine Benachrichtigung erfolgt, wenn der Antrag bearbeitet wird. Wie lange es bis dahin dauert, ist bislang unklar. Auch die Zeit, die Google bis zur Entscheidung über den Antrag benötigt, ist noch nicht bekannt. Der Konzern gibt zu bedenken, dass er für eine Entscheidung "zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe" abwägen müsse.

Was ist, wenn Google ablehnt?

Dann können sich Betroffene an die zuständigen Datenschutzbeauftragten wenden, die sich in den Konflikt einschalten dürfen. Auch der Klageweg steht Betroffenen grundsätzlich offen.

Nein. Auch wenn der Antrag erfolgreich war, blendet nur Google den Link aus, andere Suchmaschinenbetreiber tun das aber nicht. Zudem sind alle Links außerhalb von Europa weiterhin zu sehen.

Kann ich mich auch an andere Suchmaschinen wenden?

Ja. In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es zwar um Google, das Urteil hat aber grundsätzlichen Charakter. Andere Suchmaschinen - beispielsweise Bing oder Yahoo - müssen also nach den gleichen Regeln Links aus ihren Ergebnislisten entfernen. Außer Google hat jedoch bisher kein Unternehmen ein spezielles Verfahren dazu eingerichtet. Wer bei Konkurrenten des Marktführers einen Link entfernen lassen will, muss sich also auf anderem Wege an sie wenden, etwa mit einem Einschreiben.

Kann ich auch die Original-Internetseite löschen lassen?

Für gewöhnlich nicht. In dem EuGH-Urteil ging es ausschließlich um Suchmaschinen und deren Verlinkungen. Die Hürden für eine Löschung des eigentlichen Inhalts sind in der Regel sehr viel höher, insbesondere wenn es um Massenmedien geht. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Zeitung auch sehr alte Berichte über Straftäter nicht anonymisieren oder aus ihrem Online-Archiv entfernen muss. Hinzu kommt: Wenn die Webseite über einen Server außerhalb Europas liegt, ist die rechtliche Handhabe ohnehin gering.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 30. Mai 2014 um 20:00 Uhr.