FAQ

Klagen gegen Atomausstieg Müssen die Atomkonzerne entschädigt werden?

Stand: 15.03.2016 05:50 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich heute und morgen mit dem Atomausstieg - und der Frage, ob die Konzerne dafür entschädigt werden müssen. Falls ja, könnte das für die Steuerzahler sehr teuer werden.

Von Kolja Schwartz, SWR, ARD-Rechtsredaktion

Worum geht es in Karlsruhe?

Im Sommer 2011 beschloss der Bundestag mit dem "Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes" einen vorzeitigen Ausstieg aus der Atomenergie. Acht Atomkraftwerken wurde mit dem Gesetz sofort die Betriebserlaubnis entzogen. Für alle anderen wurde eine genaue Restlaufzeit festgelegt. Gestaffelt wird auch ihnen nach und nach die Betriebserlaubnis entzogen. Die letzten drei Atomkraftwerke in Deutschland werden am 31. Dezember 2022 vom Netz genommen.

Gegen diesen beschleunigten Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie richten sich die jetzigen Verfassungsbeschwerden. Die Energieversorger E.on und RWE sowie die Kernkraftwerksbetriebsgesellschaft Krümmel, zu der auch Vattenfall gehört, hatten gegen das Gesetz zum Atomausstieg geklagt. Auch wenn sie gegen den Atomausstieg an sich klagen, geht es ihnen in erster Linie darum, Entschädigungen vom Staat zu erhalten.

Wie kam es zum Atomausstieg?

"Atomkraft? Nein Danke". Mit diesem Motto kämpft die Anti-Atomkraft-Bewegung seit den 70er-Jahren gegen die friedliche Nutzung der Kernenergie in Deutschland. Bis zu 100.000 Menschen gingen schon damals auf die Straße. Aus der Anti-Atomkraft-Bewegung heraus gründeten sich 1980 auch die Grünen. Eines der wesentlichen Ziele der Partei: der Ausstieg aus dieser umstrittenen Technologie.

1998 kommt es zur ersten rot-grünen Bundesregierung in Deutschland unter Bundeskanzler Gerhard Schröder. Im Koalitionsvertrag  wird der Ausstieg aus der Atomenergie beschlossen. Am 14. Juni 2000 schließt die Bundesregierung dann eine Ausstiegsvereinbarung mit den vier großen Energieversorgungsunternehmen. Zwei Jahre später wird der Vertrag durch eine Novellierung des Atomgesetzes rechtlich abgesichert. Bis 2022 sollte der letzte Meiler in Deutschland abgeschaltet sein.

Was änderte sich durch den Wechsel von Rot-Grün zu Schwarz-Gelb?

Schon im Wahlkampf 2009 war klar: CDU, CSU und FDP wollten diesen "schnellen" rot-grünen Ausstieg wieder rückgängig machen. Im Oktober 2010 beschließt der Bundestag dann mit der schwarz-gelben Mehrheit: Bis zu 14 Jahre länger dürfen die Atomkraftwerke Strom produzieren.

Im März 2011 kommt es zur Nuklearkatastrophe von Fukushima und zum Umdenken in der Regierung. Nach Erdbeben und Tsunami in Japan war es zu mehreren Kernschmelzen gekommen. Etwa 170.000 Menschen mussten aufgrund der Katastrophe ihre Heimat verlassen, wurden umgesiedelt.

Plötzlich war auch in Deutschland alles anders. Bundeskanzlerin Angela Merkel sagte am 12. März 2011:

Wenn schon in einem Land wie Japan, mit sehr hohen Sicherheitsstandards, nukleare Folgen eines Erdbebens und einer Flutwelle augenscheinlich nicht verhindert werden können, dann kann die ganze Welt, dann kann auch Europa, dann kann auch ein Land wie Deutschland mit ebenso hohen Sicherheitsanforderungen und Sicherheitsstandards nicht einfach zur Tagesordnung übergehen.

Zunächst kommt es zu einem dreimonatigen Moratorium. Zeit, in der alle 17 Atomkraftwerke in Deutschland neu auf ihre Sicherheit untersucht wurden. Um dieses Moratorium geht es am Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht. Im Anschluss beschloss der Deutsche Bundestag, die gerade erst beschlossene Verlängerung der Laufzeiten wieder rückgängig zu machen. Es kommt zu einem noch schärferen Ausstieg, als ihn Rot-Grün eigentlich vorgesehen hatte.

Was machen die Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht geltend?

E.on, RWE und Vattenfall argumentieren: Der frühzeitige Atomausstieg stelle eine Enteignung dar. Und eine Enteignung dürfe laut Grundgesetz nur unter ganz bestimmten Bedingungen geschehen. Vor allem müsse in dem Enteignungsgesetz geregelt sein, dass eine Entschädigung für die Enteignung gezahlt wird. Und diese Regelung fehlt im "Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes".

Die erste Frage in Karlsruhe also: Handelte es sich um eine Enteignung? Der Staat hat den Energiekonzernen die Atomkraftmeiler nicht weggenommen, sondern lediglich die Reststrommengen reduziert und festgelegt, ab wann die Meiler keinen Strom mehr produzieren dürfen. Die Richter müssen also entscheiden: Kann man zugesagte Restrommengen enteignen?

Um welche Fragen könnte es noch gehen im Gerichtssaal?

Die Bundesregierung argumentiert, dass es sich keinesfalls um eine Enteignung handelt. Vielmehr gehe es um eine gesetzliche Bestimmung, wie mit dem Eigentum zu verfahren ist. Juristisch spricht man da von einer "Inhalts- und Schrankenbestimmung" des Eigentums. Doch auch für ein solches Gesetz muss es zunächst einen legitimen Zweck geben, also ein öffentliches Interesse.

Das liege klar vor, argumentiert die Bundesregierung. Gerade bei so einer gefährlichen Technologie wie der Atomkraft müsse es dem Staat immer möglich sein, seine Einschätzung zu ändern - vor allem, was die Gefährlichkeit und die Beherrschbarkeit dieser Technologien bei Katastrophen angeht.

Die Atomkonzerne halten dagegen: Fukushima veränderte in Deutschland lediglich die politische Einschätzung. Die Atomkraftwerke in Deutschland seien aber vor der Katastrophe in Japan genauso sicher gewesen wie danach. Rein faktisch habe sich also gar nichts verändert.

Muss bei so einer Inhaltsbestimmung keine Entschädigung gezahlt werden?

Auch darum wird es im Gerichtssaal gehen. Entscheidend ist, ob das Gesetz verhältnismäßig ist. Wenn das nicht der Fall ist, könnte es ohne Entschädigung verfassungswidrig sein. Die Bundesregierung argumentiert aber, dass der Atomausstieg in der jetzigen Form immer noch zu einem angemessenen Gewinn der Energiekonzerne führen würde. Schließlich seien nicht alle Meiler sofort abgestellt worden.

Spielt der sogenannte Vertrauensschutz eine Rolle?

Ja, auch darum wird es in Karlsruhe gehen. Die Frage ist, ob die Energiekonzerne auf längere Laufzeiten vertrauen durften. Das Argument: Im Oktober 2010 wurden ihnen Restlaufzeiten bis maximal ins Jahr 2036 zugesagt. Nur deshalb hätten sie zum Teil investiert, sie hätten auf diese Laufzeiten vertraut. Zumindest aber habe man auf die Vereinbarungen vertraut, die man mit Rot-Grün im Jahr 2000 geschlossen habe. Selbst diese seien aber mit dem neuen Gesetz 2011 zum Teil unterschritten wollen. Auch deshalb stehe ihnen eine Entschädigung zu. Die Frage wird also sein, wie sich dieses Hin und Her der Bundesregierungen beim Thema Atom rechtlich auswirken.

Was hat Karlsruhe in der Vergangenheit zum Thema Atomkraft gesagt?

1978 entschied das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Kalkar-Beschluss, dass der Gesetzgeber einen weiten Spielraum habe bei der Nutzung der Atomenergie. Er darf die grundsätzliche Entscheidung treffen, ob die Kernenergie trotz der bestehenden Risiken in Deutschland genutzt werde oder nicht. Weiter hieß es damals allerdings:

Hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, kann er von Verfassungs wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist.

Aus dem Kalkar-Beschluss kann man also ablesen: Der Gesetzgeber darf einen Atomausstieg beschließen, die Frage ist nur: Hat er das richtig gemacht und gab es wirklich neue Entwicklungen?

Wann kommt das Urteil und was könnte Karlsruhe entscheiden?

Zunächst einmal sind jetzt zwei Tage für die mündliche Verhandlung angesetzt. Ein Urteil kommt dann, wie das am Bundesverfassungsgericht üblich ist, erst einige Monate später. Das Gericht wird den Energiekonzernen unter keinen Umständen direkt eine Entschädigung zusprechen. Vielmehr gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die Klagen werden abgewiesen, weil dem Gesetzgeber nichts vorzuwerfen ist. Oder aber Karlsruhe sagt: Das Gesetz ist verfassungswidrig, weil es keine Entschädigungsregelung enthält. Dies würde bedeuten, dass dann Berlin wieder am Zug wäre und ein neues Gesetz - dann mit entsprechenden Regelungen zur Entschädigung - auf den Weg bringen müsste.

Das Verfahren in Karlsruhe wird also den Atomausstieg nicht zurückdrehen. Das Urteil könnte aber im Endeffekt sehr teuer werden für den Steuerzahler.

Aber gibt es nicht auch jetzt schon Schadensersatzklagen?

Ja, das stimmt. Es gibt bereits verschiedene Klagen der Atomkraftbetreiber, in denen es um Schadensersatz geht. Allerdings betreffen diese nicht das Atomausstiegsgesetz. In diesen Klagen geht es um das dreimonatige Moratorium. Den Betreibern der sieben abgeschalteten Meiler entgingen im Frühjahr 2011 geschätzte 500 Millionen Euro. Mit dem Verfahren am Bundesverfassungsgericht haben diese Klagen aber nichts zu tun.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 15. März 2016 um 09:00 Uhr.