Streik der Lokführer Was tun, wenn die Bahn nicht fährt?

Stand: 17.10.2014 23:23 Uhr

Wegen des Streiks der Lokführergewerkschaft GDL müssen Bahnfahrer mit Einschränkungen rechnen. Welche Rechte haben Reisende bei Ausfällen und Verspätungen? tagesschau.de hat dazu die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Wo erfahre ich genau, welche Verkehrsbehinderungen es gibt?

Detaillierte Informationen gibt die Bahn unter http://www.bahn.de/aktuell/ bekannt. Dort sind die Hinweise auch nach Regionen aufgeschlüsselt. Handy-Nutzer können sich unter m.bahn.de informieren. Aktuelle Fahrplaninformationen gibt es telefonisch unter der allgemeinen Servicenummer der Deutschen Bahn 0180 - 6996633 (20 Cent/Anruf aus dem Festnetz, Tarife bei Mobilfunk maximal 60 Cent/Anruf). Zusätzlich ist an den Streiktagen eine kostenlose Servicenummer unter 08000 - 996633 geschaltet.

Kann ich mein Ticket zurückgeben?

Fahrgästen, die aufgrund von streikbedingten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussverlusten ihre Reise nicht antreten können, können ihre Fahrkarte und die Reservierung zurückgeben und den Preis im DB Reisezentrum erstattet bekommen. Die Preise für bereits gekaufte Online-Tickets können sich Reisende auf www.bahn.de erstatten lassen. Die übliche Bearbeitungsgebühr entfällt in allen genannten Fällen.

Kann ich einen anderen Zug nehmen, wenn mein Anschlusszug ausfällt?

Ja. Sie können den nächsten Zug auf der geplanten Strecke nehmen, der Sie mit möglichst geringer Verspätung zum Ziel bringt. Die Deutsche Bahn stellt auf ihrer Webseite klar, dass Reisende in diesen Fällen auch höherwertige Züge nutzen können.

Ich habe ein Sparticket und darf nur einen bestimmten Zug nehmen. Was, wenn der ausfällt?

Dann müssen Sie zum DB-Schalter gehen und Ihre Zugbindung aufheben lassen, empfiehlt Edgar Isermann von der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr. Der nächste typgleiche Zug kostet keinen Aufpreis. Die Deutsche Bahn teilt auf ihrer Webseite mit, dass die Zugbindung in diesen streikbedingten Fällen bei Fahrscheinen wie dem Sparpreis-Ticket aufgehoben wird. Anders sieht es demnach dagegen bei Angeboten wie dem Schönes-Wochenende-Ticket, dem Quer-durchs-Land-Ticket und den Länder-Tickets aus. Hier können Reisende nicht einfach einen anderen (höherwertigen) Zug auf derselben Strecke nutzen.

Normalerweise gibt es Entschädigungen bei Verspätungen. Auch bei einem Streik?

Ja. Denn der Grund für die Verspätung ist nicht relevant. Früher konnte sich die Bahn bei Streiks noch auf höhere Gewalt berufen, das hat sich seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im September 2013 geändert. Bahnreisenden steht ab einer Stunde Verspätung eine Erstattung von 25 Prozent des Fahrpreises zu, 50 Prozent ab zwei Stunden. Fahrgastrechte können direkt bei der Bahn eingefordert werden. Auch ein Online-Formular steht zur Verfügung.

Zahlt die Bahn mir ein Hotel oder ein Taxi für die Weiterbeförderung, wenn ich mein Ziel abends nicht mehr erreiche?

Es kommt auf den Einzelfall an. "Ist ein Reisender mit dem letzten Zug am späten Abend unterwegs und führt die Bahnfahrt wegen des Streiks nicht zum Zielort, dann darf ein Taxi und gegebenenfalls eine Hotelunterkunft zu einem angemessenen Preis genutzt werden", sagt Edgar Isermann, Leiter der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr. Das gilt auch, wenn die Bahnfahrt zwischen Mitternacht und 5.00 Uhr morgens geplant war. Die Alternativkosten können bei der Deutschen Bahn eingereicht werden. Wie viel die Deutsche Bahn erstattet, entscheidet der Einzelfall.

Zahlt die Bahn Entschädigung, wenn ich meinen Flug oder meinen Urlaub wegen des Streiks nicht antreten kann?

Nein. Hier gibt es keine Rechtsgrundlage für Ansprüche. Reisende müssen auf die Kulanz der Bahn hoffen und können sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Nahverkehr wenden.

Wer haftet, wenn ich zu spät zur Arbeit komme?

Wer wegen eines Streiks zu spät zur Arbeit kommt, muss die versäumte Zeit nacharbeiten oder aber eine Lohnkürzung hinnehmen. Zudem ist der Hinweis auf bestreikte Bahnen keine Entschuldigung für ein Zuspätkommen: Wenn die Verkehrsbehinderung vorhersehbar sei, müssten sich Arbeitnehmer auf längere Fahrtzeiten einstellen und entsprechend eher losfahren oder alternative Verkehrsmittel nutzen, so die Rechtsexperten der Industrie- und Handelskammern. Die Folgekosten sind rechtlich nicht zu erstatten. Auch hier können sich Bahnfahrer an die Schlichtungsstelle wenden, der Einzelfall entscheidet.