Hintergrund

Hintergrund zur Arbeitnehmerfreizügigkeit Jeder darf überall in der EU arbeiten

Stand: 23.04.2011 14:30 Uhr

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zählt zu den Grundfreiheiten in der EU. Jeder Bürger darf in jedem EU-Land arbeiten. Die Angst vor Billiglöhnen führte aber dazu, dass die Osteuropäer der Beitrittsrunde 2004 auf diese Freiheit zunächst verzichten mussten. Nun endet die Übergangsfrist.

Jeder EU-Bürger hat grundsätzlich das Recht, in allen Ländern der Europäischen Union zu arbeiten. Diese sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit gehört zu den vier Grundfreiheiten des Gemeinsamen Binnenmarktes der Europäischen Union. Das sind neben der Arbeitnehmer- und Personenfreizügigkeit die Dienstleistungsfreiheit sowie der freie Warenverkehr und der freie Kapitalverkehr.

Bei der EU-Osterweiterung wurde den "alten" 15 EU-Staaten die Möglichkeit eingeräumt, für eine Übergangsfrist von maximal sieben Jahren ihre Arbeitsmärkte vorübergehend noch abzuschotten. Dies betraf Arbeitnehmer aus den damaligen Beitrittsstaaten. Großbritannien, Irland und Schweden öffneten ihre Arbeitsmärkte sofort und vollständig. Die meisten anderen EU-Staaten folgten später. Nur Deutschland und Österreich schöpften die Übergangsfrist voll aus, die am 30. April 2011 endet. Hintergrund war die Sorge, dass der Wettbewerbsdruck durch osteuropäische Arbeitnehmer zu Lohndumping führt und Arbeitsplätze gefährdet.

Übergangsregelung läuft aus

Bürger aus Malta und Zypern, die ebenfalls 2004 der EU beitraten, haben bereits uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Von der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit profitieren ab dem 1. Mai 2011 auch Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn. Rumänien und Bulgarien bleiben vorerst ausgeschlossen, weil beide Staaten erst 2007 der EU beitraten. Die auch für diese Staaten vereinbarten Übergangsfristen von sieben Jahren laufen spätestens Ende 2013 aus.

Nach Gewährung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit benötigen die betroffenen Osteuropäer in Deutschland keine Arbeitsgenehmigung mehr. Dies gilt für alle Beschäftigten unabhängig von ihrer Qualifikation, der Dauer der Beschäftigung und der Branche. Nehmen sie hier eine Arbeit an, müssen die in Deutschland geltenden Bestimmungen beachtet werden. Für die Einreisegenügt dabei ein Personalausweis. Auch Bewerber für Ausbildungsplätze können sich nun uneingeschränkt hier umsehen.

Auch volle Dienstleistungsfreiheit gilt

Für die Erntehelfer beim Spargelstechen und Obstpflücken sowie Saisonbeschäftigte in der Gastronomie fielen bereits am 1. Januar dieses Jahres alle Schranken. Bisher mussten die Arbeitsagenturen jeder einzelnen Beschäftigung zustimmen. Weitere Ausnahmen der Übergangsregelung gelten ebenfalls bereits: Selbstständige und Gewerbetreibende aus den neuen EU-Staaten konnten sich schon in den vergangenen Jahren in Deutschland niederlassen.

Ab 1. Mai gilt außerdem die volle Dienstleistungsfreiheit. Darunter fallen Dienstleistungen im EU-Ausland, für deren Erbringen Arbeitnehmer nur vorübergehend in ein anderes EU-Land entsandt werden. Damit fallen die Beschränkungen für die Entsendung von Arbeitnehmern aus den Beitrittsländern für Dienstleistungen beim Bau und in der Gebäudereinigung weg.