
BGH zu Amazon Händler haften nicht für Kundenbewertungen
Stand: 20.02.2020 11:44 Uhr
Anbieter, die ihre Produkte bei Amazon vertreiben, müssen nicht für irreführende Kundenbewertungen haften. Das hat der BGH entschieden. Kundenrezensionen seien erkennbar vom Angebot getrennt.
Von Klaus Hempel, ARD-Rechtsredaktion
Im konkreten Fall hatte ein Händler auf Amazon ein Muskel-Tape angeboten. Mehrere Kunden schrieben, dass es schnell gegen Schmerzen helfe. Eine solche Wirkung ist wissenschaftlich aber nicht nachgewiesen. Der Verband Sozialer Wettbewerb verklagte den Händler. Er wollte erreichen, dass er sich bei Amazon mit Nachdruck dafür einsetzt, dass die Kommentare gelöscht werden. Nach Ansicht von Peter Wassermann, Rechtsanwalt des Vereins, müsse sich der Händler die Kommentare der Kunden zurechnen lassen.
"Mit dem Einstellen des Angebots ist zwingend die Teilnahme an einem Kundenbewertungssystem verbunden. Das heißt: Mit dem Angebot werden Aussagen von Kunden verknüpft. In unserem Fall waren Aussagen enthalten zu einer schmerzlindernden Wirkung, die so wissenschaftlich nicht erwiesen waren. Und mit diesen hätte der Anbieter nicht werben dürfen."
Anwalt: Trennung klar erkennbar
Der Händler wiederum meint, dass er sich die Kundenbewertungen nicht zurechnen lassen muss. "Weil für den Kunden bei Amazon eine völlige Trennung klar erkennbar ist", wie sein Anwalt Ulrich Hauk erläutert. Denn oben befinde sich das Angebot des Verkäufers und unten - deutlich abgesetzt - die Kundenbewertungen. "Für den Kunden bei Amazon ist völlig klar: Hier findet eine strikte Trennung statt. Er kommt nie auf die Idee, dass sich der Verkäufer des Produkts die Bewertungen zurechnen lässt.“
BGH: Beklagter hat nicht aktiv für Bewertung geworben
Dieser Argumentation ist nun auch der Bundesgerichtshof gefolgt. Er hat die Klage in letzter Instanz zurückgewiesen. Der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, zu den Gründen dieses Urteils:
"Bei den Kundenbewertungen handelt es sich zwar um irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht sicher nachweisbar ist. Die Beklagte hat aber weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben, noch hat sie sie veranlasst. Sie hat sich die Bewertungen auch nicht zu eigen gemacht."
Damit ist nun höchstrichterlich geklärt, dass Händler, die ihre Produkte auf Amazon verkaufen, für falsche oder irreführende Kundenbewertungen nicht haften müssen.
(Aktenzeichen: I ZR 193/18)
BGH: Händler haftet nicht für Amazon-Kundenbewertungen
Klaus Hempel, SWR
20.02.2020 11:19 Uhr
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