Gesetzesinitiative der Bundesregierung Das soll sich beim freien WLAN ändern

Stand: 12.03.2015 16:22 Uhr

Mit einer Gesetzesinitiative will die Bundesregierung das öffentliche WLAN ausbauen. Was müssen Anbieter beachten? Und können Privatleute nun ohne Weiteres ihr WLAN mit den Nachbarn teilen? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Was ist geplant?

Die Bundesregierung will die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass künftig mehr öffentlich zugängliche WLAN-Netze angeboten werden. Dazu veröffentlichte das Bundeswirtschaftsministerium einen Referentenentwurf, der Grundlage des kommenden Gesetzgebungsverfahrens sein soll. Die geplante Neuregelung soll mehr Rechtssicherheit bei Anbietern und Nutzern öffentlicher WLAN-Netze schaffen und damit dafür sorgen, dass in Deutschland mehr frei zugängliche Internetverbindungen angeboten werden.

Warum hinkt Deutschland bisher im internationalen Vergleich hinterher?

Im internationalen Vergleich fährt Deutschland bei der Verbreitung von WLAN-Hotspots laut Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel "derzeit noch mit angezogener Handbremse". Das dürfte vor allem auf die gegenwärtige Rechtslage zurückzuführen sein. Denn die ist in vielen Punkten unklar, oftmals müssen erst die Gerichte für klare Vorgaben sorgen. Hier soll das neue Gesetz Sicherheit schaffen, bevor es zu Klagen kommt. Der Deutsche Anwaltverein hat diese unklare Rechtslage schon 2014 moniert und die Schaffung klarer gesetzlicher Regeln gefordert.

Was ist der rechtliche Knackpunkt?

Wer ein frei zugängliches WLAN-Netz betreibt (dieses also gerade nicht verschlüsselt, um andere Nutzer auszuschließen), der haftet nach derzeitiger Rechtslage unter Umständen für Rechtsverletzungen der Nutzer dieses Netzes. Juristisch spricht man hierbei von sogenannter "Störerhaftung". Das bedeutet, dass auch derjenige als "Störer" haftbar gemacht werden kann, der durch sein Verhalten zur Verletzung eines Rechtsguts beiträgt, selbst wenn die eigentliche Rechtsverletzung von einem anderen begangen wird.

Ein Beispiel: Ein Gastronom stellt in seinem Café den Gästen WLAN zur Verfügung, einer seiner Kunden loggt sich dort ein und nutzt den Online-Zugang für illegale Aktivitäten. In Frage kämen beispielsweise Urheberrechtsverletzungen durch illegale Downloads. Dieses Prinzip der "Störerhaftung" findet sich auch auf anderen Feldern des deutschen Rechts.

Für die Frage der offenen WLAN-Netze wurde bislang diskutiert, eine gesetzliche Ausnahmeregelung zu schaffen. Umgesetzt wurde das aber nicht. In der Folge haben die Gerichte in den vergangenen Jahren viele (Einzel-)Fälle zu diesem Thema entscheiden müssen.

Welche wichtigen Urteile gab es bislang?

Im sogenannten Sommer-unseres-Lebens-Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon 2010 eine wichtige Weichenstellung vorgenommen: Danach können Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Um den Unterlassungsanspruch durchzusetzen, verschicken Anwälte oft sogenannte Abmahnungen. Diese Abmahnkosten sind vom Betreiber des WLAN-Netzes auch zu tragen. Die betreffenden Privatpersonen sind aber nicht verpflichtet, Schadensersatz für diese Urheberrechtsverletzung zu zahlen. Diesen Anspruch können Geschädigte nur gegen die handelnde Person durchsetzen, nicht aber gegen den Betreiber des Netzes. Das Urteil bezog sich allerdings auf Privatpersonen. Die Frage, wie es sich bei kommerziellen Anbietern verhält, ist noch ungeklärt.

Wird ein Internetanschluss dagegen für Familienmitglieder freigegeben, so haftet der Inhaber des Anschlusses nicht, wenn ein Familienmitglied (im Fall ging es um den volljährigen Stiefsohn) illegales Filesharing betreibt. Das entschied der BGH 2014 und begründete es mit einem besonderen Vertrauensverhältnis innerhalb der Familie. Wenn es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass das Familienmitglied illegale Tauschbörsen nutzt, dann müsse der Anschlussinhaber nicht einmal die Abmahnkosten tragen. Auch dieses Urteil bezieht sich auf Privathaushalte - höchstrichterliche Rechtsprechung zu Ansprüchen gegen die Betreiber öffentlicher WLAN-Netze gibt es bislang nicht.

Welcher Rechtsgrundsatz lässt sich aus den Urteilen ableiten?

Die bisherige Rechtsprechung lässt sich auf folgende Grundformel bringen: Probleme gibt es immer dann, wenn Rechtsverletzungen übers WLAN begangen werden und der eigentlich Handelnde nicht zu ermitteln ist. Indem der Anschlussinhaber einen Internetzugang zur Verfügung stellt, leistet er aber auch einen gewissen Beitrag zur begangenen Rechtsverletzung, er schafft gewissermaßen den Raum indem sie begangen wird.

Dies allein ist aber keine ausreichende Grundlage für Ansprüche gegen ihn. Ansprüche bestehen nur dann, wenn der Anschlussinhaber es unterlassen hat, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Rechtsverletzungen zu unterbinden. In diesem Fall haftet er als Störer auf Unterlassung. Darüber hinaus hat er die Abmahnkosten des Verletzten zu tragen.

Was soll nun konkret geändert werden?

In Deutschland sollen Flughäfen, Cafés oder auch Rathäuser und Bibliotheken künftig rechtssicher kostenloses WLAN anbieten können. Sie sollen nicht länger Gefahr laufen, für die Rechtsverletzungen ihrer Nutzer haften zu müssen. So hat es der Bundeswirtschaftsminister formuliert. Faktisch würde das die genannte "Störerhaftung" abschaffen.

Als Voraussetzung sollen die Betreiber aber ihren Nutzern die Zusage abnehmen, dass sie den Internetzugang nicht für illegale Aktivitäten nutzen werden, das könnte etwa beim Einloggen geschehen. Privatpersonen, die die heimischen Netze für Nachbarn oder Besucher zugänglich machen, sollen laut Entwurf zusätzlich deren Namen kennen. Es dürfte spannend werden, zu verfolgen, welche Änderungen genau nun in Gesetzesform gegossen werden.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 2. März 2015 um 20:00 Uhr.