
BGH-Urteil Weg frei für offenes WLAN
Stand: 26.07.2018 13:42 Uhr
Betreiber offener WLAN-Netze sind nicht mehr in der Verantwortung, wenn andere Nutzer über dieses Netze Urheberrechte verletzen. Dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt
Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion
Es ging um ein Computerspiel - über eine Internet-Tauschbörse hatte es ein Unbekannter illegal zum Download angeboten. Das war eine klare Verletzung des Urheberrechts. Zugang zum Internet bekam der Unbekannte über einen offenen WLAN-Hotspot. Den hatte eine Privatperson zur Verfügung gestellt.
Weil der eigentliche Übeltäter nicht zu ermitteln war, verlangten die Inhaber der Urheberrechte an dem Spiel nun eine Unterlassungserklärung von dem Inhaber des WLAN-Netzes. Sie nahmen also ihn in Anspruch. Das allerdings ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass nach der jetzt geltenden Rechtslage ein solcher Anspruch nicht mehr besteht.
Bundesgerichtshof regelt offene WLAN-Nutzung
tagesschau 17:00 Uhr, 26.07.2018, Christoph Kehlbach, SWR
"Störerhaftung" quasi abgeschafft
Jahrelang war das anders: Die "Störerhaftung" war rechtliche Wirklichkeit in Deutschland. Im Ergebnis sorgte sie dafür, dass aus Angst vor Abmahn- und Anwaltskosten nur selten frei zugängliches WLAN angeboten wurde. Der Gesetzgeber reagierte darauf und änderte 2017 das Telemediengesetz (TMG). Wer jetzt freien Zugang zum Internet anbietet, ist nicht mehr verantwortlich für Rechtsverletzungen, die Dritte begehen. Das gilt für Schadensersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, auch für die oftmals so gefürchteten Abmahnkosten.
Heute hat der BGH dieses neue Gesetz erstmals in der Praxis angewendet und dabei nochmal unterstrichen, dass für die Zukunft Betreiber offener Netze keine Angst vor Inanspruchnahme haben müssten. Natürlich legalisiert das oberste deutsche Zivilgericht damit keine Urheberrechtsverletzungen. Wer illegal Spiele, Filme, Musik oder andere geschützte Inhalte herunterlädt, ist nach wie vor verantwortlich. Aber eben nicht derjenige, der den Internetzugang über WLAN ermöglicht.
Es spielt dabei übrigens keine Rolle, ob es sich um eine Privatperson oder eine Unternehmen handelt, der Gesetzgeber macht da keinen Unterschied.
Sperrung bestimmter Inhalte möglich
Eine Möglichkeit bleibt allerdings den Inhabern von Urheberrechten: Sie können vom Betreiber eines WLAN-Netzes unter Umständen die Sperrung bestimmter Seiten verlangen. Also beispielsweise verlangen, dass der Zugang zu bestimmten File-Sharing-Seiten blockiert wird. Das geht allerdings nur, wenn eine Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum bereits stattgefunden hat und eine Wiederholung droht. Es gibt für diesen Anspruch auf Sperrung zudem hohe Hürden: So muss die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig sein, und es darf keine andere Möglichkeit geben die Rechte zu schützen.
Man wird für die Beurteilung dieses Anspruchs also immer eine Gesamtabwägung treffen müssen, bei der auch die Interessen des Betreibers des WLAN-Netzes eine wichtige Rolle spielen. Außerdem ist wichtig: Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten besteht dabei in aller Regel nicht. Die neue Rechtslage sorgt also dafür, dass künftig für solche Fälle keine Abmahnkosten mehr verlangt werden können.
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