Hintergrund

Fall "Combat 18" Wie kommt es zu einem Vereinsverbot?

Stand: 23.01.2020 06:45 Uhr

Grundsätzlich gibt es das im Grundgesetz verankerte "Vereinigungsrecht". Doch auch auf Grund der Erfahrungen der NS-Zeit wurde dieses zugunsten einer "wehrhaften Demokratie" eingeschränkt.

Von Frank Bräutigam, ARD-Rechtsredaktion

Die "Vereinigungsfreiheit" ist ein Grundrecht und wird von Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz garantiert. Allerdings nicht grenzenlos. "Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung (…) richten, sind verboten", heißt es in Artikel 9 Absatz 2.

Diese Einschränkung der Vereinigungsfreiheit im Grundgesetz ist eine Reaktion auf die Erfahrungen in der NS-Zeit und ein Beispiel dafür, dass das Grundgesetz auch Instrumente für eine "wehrhafte Demokratie" zur Verfügung stellt.

Wer gegen Verbot verstößt, macht sich strafbar

Zuständig für die Umsetzung eines Vereinsverbots sind entweder Behörden der Bundesländer, oder - wenn ein Verein über mehrere Bundesländer hinweg tätig oder organisiert ist - das Bundesinnenministerium. In einer Verbotsverfügung stellt es fest, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen und ordnet die Auflösung an. In der Regel wird auch das Vereinsvermögen eingezogen.

Wer gegen ein Verbot verstößt oder Kennzeichen eines verbotenen Vereins verwendet, macht sich strafbar. Ein Vereinsverbot kann vor Gericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht prüft dann, ob das Verbot rechtmäßig ist.

Vereinsverbot nicht mit Parteiverbot verwechseln

Kommende Woche wird in Leipzig zum Beispiel über das Verbot von „linksunten.indymedia“ verhandelt. Vor dem Fall „Combat 18“ gab es bislang 39 Vereinsverbote durch den Bund in den Bereichen Rechtsextremismus, Linksextremismus und Islamismus.

Das Vereinsverbot darf man nicht mit einem Parteiverbot verwechseln. Ein Parteiverbot kann nicht von einer Behörde, sondern nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden. Parteiverbote gab es in der Bundesrepublik bislang erst zweimal ("Kommunistische Partei Deutschlands" 1956 und die "Sozialistische Reichspartei" 1952).