
Bundesverfassungsgericht Erstausbildung bleibt Privatsache
Stand: 10.01.2020 11:48 Uhr
Die Kosten für die erste Ausbildung können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden: Das Bundesverfassungsgericht bestätigte geltendes Recht. Der Bundesfinanzhof hatte zuvor noch anders geurteilt.
Die Erstausbildung oder das Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden - so lautet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Die Richter entschieden damit, dass das seit 2004 geltende sogenannte Abzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die erste Ausbildung gelte der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung, so die Begründung.
Bereits 2014 hatte der Bundesfinanzhof in München dem Bundesverfassungsgericht sechs Verfahren vorgelegt. Die obersten Richter dort waren der Auffassung, die derzeitigen Regelungen verstießen gegen das "verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit".
Änderung im Jahr 2004
Denn normalerweise können die Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung steuersenkend als Werbungskosten abgesetzt werden. Der Gesetzgeber hatte jedoch den Werbungskostenabzug für Erstausbildungen ohne Vergütung oder das Erststudium rückwirkend zum Steuerjahr 2004 nicht mehr vorgesehen. Die Folge: Studierende können die Ausgaben für ihr Erststudium später bei ersten eigenen Verdiensten nicht mehr von der Steuer absetzen.
Die Kosten für eine Erstausbildung können lediglich in Höhe von maximal 6000 Euro als Sonderausgaben bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Diese wirken sich aber nur aus, wenn im laufenden Jahr Einkünfte erzielt wurden. Das ist bei Studierenden in aller Regel nicht der Fall.
Geklagt hatten ehemalige Studenten und mehrere Piloten. Sie sahen den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Denn anders als bei Erstausbildungen könnten bei Zweitausbildungen Ausbildungskosten mit späteren Einkünften nach dem Berufseinstieg steuermindernd geltend gemacht werden. In den konkreten Fällen fielen Ausbildungskosten von bis zu 70.000 Euro an.
Erstausbildung ist persönlichkeitsbildend
Nach Ansicht der Verfassungsrichter darf der Gesetzgeber jedoch davon ausgehen, dass die Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst werden - zumal während der ersten Ausbildung auch eine Unterhaltspflicht der Eltern bestehe. Die Erstausbildung sei vor allem auch persönlichkeitsbildend, so die Richter. Daher sei es zulässig, dass die Kosten nur als Sonderausgaben angerechnet werden können.
(Az. 2 BvL 22/14 u.a.)