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Verhandlung in Karlsruhe Ist Sterbehilfe doch ein Grundrecht?

Stand: 16.04.2019 05:35 Uhr

Wer schwer krank ist und sich zum Suizid entschließt, kann in Deutschland nicht mehr auf die Unterstützung von Ärzten oder Vereinen zählen. Geht das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe zu weit? Darüber verhandelt das Bundesverfassungsgericht.

Von Claudia Kornmeier, SWR und Frank Bräutigam, ARD-Rechtsredaktion

Sterbehilfe - was ist erlaubt, was ist strafbar?

Strafbar ist die aktive Sterbehilfe. Wer jemanden auf dessen Wunsch tötet, macht sich wegen "Tötung auf Verlangen" strafbar. Es drohen bis zu fünf Jahre Haft.

Erlaubt ist der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, wenn das dem Willen des Patienten entspricht. Wenn jemand zum Beispiel etwa in einer Patientenverfügung präzise festgehalten hat, ab wann er keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr will, dann müssen sich Ärzte daran halten und Geräte gegebenenfalls abschalten.

Erlaubt ist in bestimmten Fällen auch Beihilfe zum Suizid. Wenn zum Beispiel ein Angehöriger einem Sterbewilligen ein tödliches Medikament reicht, und dieser nimmt es selbst ein, ist das nicht strafbar. Problematisch wird es, wenn es sich bei der Beihilfe zum Suizid nicht um einen Einzelfall handelt. Darum geht es in dem umstrittenen Gesetz.

Worum geht es vor dem Bundesverfassungsgericht?

Es geht um Paragraf 217 Strafgesetzbuch. Danach kann die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. "Geschäftsmäßig" ist Sterbehilfe, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist - also keine einmalige Hilfe. Betroffen sein könnten Ärzte, aber auch ehrenamtliche Helfer, die für Sterbehilfe-Vereine tätig sind. Im Einzelnen ist die Reichweite des Begriffs "geschäftsmäßig" sehr umstritten. Das Bundesverfassungsgericht muss nun klären, ob dieses Verbot gegen das Grundgesetz verstößt.

Warum wurde die geschäftsmäßige Sterbehilfe verboten?

Der Gesetzgeber wollte mit dem Verbot einer Kommerzialisierung der Sterbehilfe entgegenwirken. Es ging dabei auch um die Sorge, dass sich der begleitete Suizid immer weiterverbreiten und so der Eindruck von Normalität entstehen könnte. Schwerstkranke und alte Menschen könnten sich dadurch unter Druck gesetzt fühlen, ihrem Leben vorzeitig ein Ende zu setzen. Dem Gesetz war eine kontroverse Debatte vorausgegangen. Die Abstimmung im Bundestag wurde zur Gewissensfrage erklärt - das heißt, die Abgeordneten waren nicht an die Fraktionsdisziplin gebunden.

Wer klagt gegen das Sterbehilfe-Verbot?

Mehrere Betroffene haben gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde erhoben:

  • Schwer kranke Menschen, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen möchten. Einige der Beschwerdeführer sind mittlerweile verstorben
  • Vereine mit Sitz in Deutschland und der Schweiz, die Suizidhilfe anbieten
  • Ärzte, die in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätig sind

Warum haben die Betroffenen geklagt?

Es geht um die Frage, ob es ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben gibt und wie weit dieses Recht womöglich reicht. Aus Sicht der sterbewilligen Personen umfasst es auch, Unterstützung Dritter bei der Selbsttötung in Anspruch zu nehmen. Weil weite Teile der Unterstützung nun strafbar seien, könnten sie ihr Grundrecht nicht ausüben.

Für die Ärzte geht es um ihre Gewissens- und Berufsfreiheit. Aus ihrer Sicht verhindert Paragraf 217 Strafgesetzbuch eine Behandlung, die sich am Wohl und Willen des Patienten orientiert. Ärzte sehen das Risiko, sich strafbar zu machen. Wenn sie häufiger beim Suizid assistieren, kann das unter den Begriff "geschäftsmäßig" fallen. Machen sich auch Ärzte hier strafbar, obwohl der Gesetzgeber eigentlich die Sterbehilfevereine im Blick hatte? Schießt das Gesetz übers Ziel hinaus? Die Sterbehilfevereine stützen ihre Verfassungsbeschwerden auf die Vereinigungsfreiheit.

Muss der Staat in Extremfällen ein tödliches Medikament zur Verfügung stellen?

Wie kann ein suizidwilliger Mensch überhaupt an ein tödliches Medikament kommen? Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig 2017 ein wichtiges und umstrittenes Urteil gefällt. Es geht um eine andere Situation als bei Paragraf 217, aber ebenfalls um ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben. Eine hochgradig querschnittsgelähmte Frau hatte beim "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels beantragt. Sie empfand ihr Leben als unerträglich und entwürdigend. Ihren Sterbewunsch hatte sie mit Familie, Ärzten und Geistlichen besprochen. Das Gericht entschied: In Extremfällen - und unter äußerst strengen Voraussetzungen - dürfe der Staat schwer und unheilbar kranker Menschen den Zugang zu einem tödlichen Medikament nicht verwehren. Die Klägerin hatte sich zum Zeitpunkt des Urteils bereits in der Schweiz das Leben genommen. Ihr Mann hatte vor Gericht um die Grundsatzfrage weitergekämpft. Über 120 solcher Anträge hat es seitdem gegeben. Das Bundesinstitut hat bislang aber niemandem die Erlaubnis erteilt. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Anweisung erteilt, die Anträge abzulehnen.

Wie läuft das Verfahren in Karlsruhe ab?

Das Bundesverfassungsgericht will zwei Tage lang verhandeln. Das zeigt, wie intensiv sich Karlsruhe mit dem Thema befasst, denn in der Regel wird - wenn überhaupt - nur ein Tag lang im Gerichtssaal diskutiert. Neben einer Reihe von Beschwerdeführern sind zahlreiche Sachverständige geladen. Das Gericht wird sich neben den Rechtsfragen auch intensiv mit Fakten und Forschung zum Thema Suizid beschäftigen; und mit der Frage, ob man einen freiverantwortlichen Entschluss zum Suizid auch anders schützen kann als mit einem Verbotsgesetz, etwa durch Beratungskonzepte. Ein Urteil wird es erst in einigen Monaten geben. 

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete das ARD Morgenmagazin am 16. April 2019 um 05:40 Uhr.