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Getötete 14-Jährige: Mordanklage gegen 21-Jährigen

Kerzen am Fundort der Leiche vor einem Zaun in Bad Emstal.

Im Fall der getöteten 14-Jährigen in Bad Emstal hat die Staatsanwaltschaft Kassel Anklage gegen den 21-jährigen Tatverdächtigen erhoben. Er soll die Schülerin aus sexuellen Motiven erwürgt haben.

Knapp drei Monate nach dem mutmaßlichen Mord an einer 14-Jährigen in Bad Emstal (Kassel) hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den 21 Jahre alten Tatverdächtigen erhoben.

Dieser soll die Schülerin zur Befriedigung des Geschlechtstriebs erwürgt haben, wie die Staatsanwaltschaft mitteilte. Zudem wird ihm Störung der Totenruhe vorgeworfen: So soll der Beschuldigte - ein Bekannter der Jugendlichen - nach der Tötung die Leiche in sexuell motivierter Weise berührt haben.

Jugendkammer für Fall zuständig

Die Leiche der 14-Jährigen war Ende September am Rande eines Feldwegs in Bad Emstal entdeckt worden. Die Jugendliche war seit dem Vorabend vermisst worden. Der Tatverdächtige wurde einen Tag nach dem Fund des Mädchens wegen des dringenden Verdachts des Mordes festgenommen. Der heute 21-Jährige sitzt seither in Untersuchungshaft.

Weil er zur Tatzeit 20 Jahre alt und somit Heranwachsender war, ist eine Jugendkammer des Landgerichts Kassel für den Fall zuständig. Das Landgericht muss nun über die Zulassung der Anklage entscheiden, erst danach können Prozesstermine festgelegt werden.

Dafür muss die zuständige Jugendkammer zunächst in einem Zwischenverfahren darüber entscheiden, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Wie Stephan Schwirzer von der Staatsanwaltschaft Kassel auf hr-Anfrage erläuterte, gelten für so genannte Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahre teilweise die sonst für Jugendliche geltenden Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.

Klärung, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht

In Folge dessen müsse die Jugendkammer prüfen, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Entscheidend sei, "ob der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt", so Schwirzer.

Liege eine dieser Bedingungen vor, betrage das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende zehn Jahre. Handele es sich bei der Tat um Mord und reiche dieses Höchstmaß wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so sei das Höchstmaß 15 Jahre.

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