Gelände der Justizvollzugsanstalt Tegel

Reform der Ersatzfreiheitsstrafe Haftdauer bei nicht bezahlter Geldstrafe halbiert

Stand: 21.12.2022 13:32 Uhr

Wer eine Geldstrafe nicht begleicht, kann als Ersatz in Haft genommen werden. Diese Ersatzfreiheitsstrafe soll jetzt halbiert werden: Zwei Tagessätze sollen künftig einem Tag Haft entsprechen. Auch eine strengere Ahndung von Femiziden ist geplant.

Die Bundesregierung will das System der Ersatzfreiheitsstrafe überarbeiten. Bei einer nicht bezahlten Geldstrafe soll pro zwei verhängten Tagessätzen nur noch ein Tag Freiheitsstrafe fällig werden - bisher gilt ein Verhältnis von eins zu eins. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe leiste "in der Regel keinen Beitrag zur Resozialisierung der Betroffenen", erklärte das Bundesjustizministerium zur Begründung des Kabinettbeschlusses.

Das System der Ersatzfreiheitsstrafe ist seit Langem umstritten. Kritiker sehen dadurch vor allem arme Menschen benachteiligt. Wer eine Geldstrafe nicht begleicht, kann als Ersatz in Haft genommen werden. Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt. Dabei entspricht ein Tagessatz dem Betrag, den ein Täter oder eine Täterin rechnerisch pro Tag an Nettoeinkünften zur Verfügung hat. Bei Nichtzahlung gilt bisher, dass ein Tagessatz einem Hafttag entspricht. Dies soll nunmehr halbiert werden.

Gemeinnützige Arbeit statt Haft

Neben der geplanten Verkürzung der Haftzeiten soll die nun im Kabinett beschlossene Reform auch dafür sorgen, dass die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit gestärkt wird.

Betroffenen soll es außerdem erleichtert werden, die Geldstrafe doch noch zu bezahlen - etwa durch Unterstützung bei der Beantragung von Ratenzahlung. "Wir legen eine historische Reform der Ersatzfreiheitsstrafe vor", erklärte Bundesjustizminister Marco Buschmann. Dies sei bereits zehn Mal vergeblich versucht worden.

Strengeres Vorgehen gegen Femizide

Die Bundesregierung plant zudem Änderungen an einem weiteren Paragraphen des Strafgesetzbuches - Paragraf 46, der die "Grundsätze der Strafzumessung" regelt. Der entsprechende Paragraf, in dem bereits "rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende" Motive aufgezählt werden, soll um "geschlechtsspezifische" und "gegen die sexuelle Orientierung" gerichtete Beweggründe ergänzt werden.

Konkret geht es hier zum einen um Gewalt gegen Frauen durch den Partner oder Ex-Partner bis hin zum sogenannten Femizid, also der Tötung der Frau vor dem Hintergrund von Besitz- und Machtfantasien des Partners oder Ex-Partners. Zum anderen geht es um Taten, bei denen die sexuelle Orientierung des Opfers eine maßgebliche Rolle spielt.

Zusammenarbeit mit Straffälligenhilfe

Weitere Änderungen betreffen die Einweisung von Straftätern mit Suchtproblematik in Entziehungsanstalten. Hier sollen die Vorgaben enger gefasst werden, um sicherzustellen, dass nur therapiefähige und -willige Täter in solche Kliniken eingewiesen werden. "Damit soll zugleich der seit vielen Jahren zu beobachtende Anstieg der Zahl der untergebrachten Personen möglichst gebremst werden", hieß es vom Bundesjustizministerium.

Erlaubt werden soll eine zweckgebundene Übermittlung personenbezogener Daten an private Träger der Straffälligenhilfe. Deren Sozialarbeiter können Verurteilten dann Möglichkeiten aufzeigen, "die Geldstrafe in Ratenzahlungen zu tilgen oder durch gemeinnützige Arbeit abzuleisten, um so die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden". Darauf, dass dieser Passus eingefügt wird, hatten die Justizminister der Länder gedrungen.

Schließlich sieht der Gesetzentwurf noch vor, dass sogenannte Auflagen und Weisungen im Strafverfahren gestärkt werden sollen. Dabei geht es beispielsweise darum, dass eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird mit der Vorgabe, dass der Täter eine Psychotherapie macht. Wie das Bundesjustizministerium ausführte, zeigen aktuelle Studien, dass solche Therapien "tatsächlich rückfallreduzierende Wirkung haben".

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete Inforadio am 21. Dezember 2022 um 15:22 Uhr.