Ein Mann hält eine FFP2-Maske in der Hand (Archivbild)
FAQ

Basis-Schutz und Hotspots Corona-Regeln - was jetzt wo gilt

Stand: 20.03.2022 05:45 Uhr

Die meisten bundesweiten Corona-Schutzmaßnahmen fallen weg. Möglich bleiben Basis-Schutz und schärfere Regeln in Hotspots. In vielen Bundesländern bleiben bekannte Corona-Regeln aber erstmal. Was gilt wo?

Von Quellen: AFP/dpa

Was ändert sich in der Corona-Politik?

Die Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Maßnahmen ist ausgelaufen. Welche Regeln nun noch gelten können, ist im neuen Infektionsschutzgesetz der Bundesregierung festgeschrieben, das der Bundestag ungeachtet massiver Kritik aus den Ländern beschlossen hat. Auch vom Bundesrat wurde es gebilligt.

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Maßnahmen: den Basis-Schutz, den die Länder auf jeden Fall anwenden können - und schärfere Restriktionen für Hotspots mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen. Die Umsetzung ist Sache der Länder.

Welchen Basis-Schutz wird es künftig geben?

Maskenpflicht: Das Tragen einer Maske kann für Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sowie in Arztpraxen und Rettungsdiensten angeordnet werden. Dasselbe gilt für Asylbewerberunterkünfte und den öffentlichen Personennahverkehr. Nicht länger aber gilt die Maskenpflicht in Schulen, in Geschäften oder Innenräumen. Bundesweit bleibt lediglich die Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr bestehen. Sie kann jedoch von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates abhängig vom Infektionsgeschehen ausgesetzt werden.

Testpflicht: Sie kann ebenfalls angeordnet werden - und zwar für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Asylbewerberunterkünfte sowie Schulen, Kindertageseinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen sowie im Maßregelvollzug. Zudem ist dies möglich für Einrichtungen mit "freiheitsentziehenden Unterbringungen" - insbesondere in psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und Senioren.

Was gilt künftig für Hotspots?

Hotspots sind dem Gesetz zufolge Gebiete, in denen "die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht". Das ist dann gegeben, wenn sich eine gefährliche Virusvariante ausbreitet - oder die Infektionszahlen stark steigen und zugleich eine Überlastung der Krankenhäuser droht. Dass eine solche Situation besteht, muss das jeweilige Landesparlament per Beschluss feststellen. Ein Hotspot kann sich auf einen Stadtteil beschränken, aber auch ein ganzes Bundesland umfassen. 

Unklar ist, ab wann ein Gebiet ein Hotspot ist. Schwellenwerte sind im Gesetz nicht beziffert. Generelle Voraussetzung ist entweder, dass dort eine gefährliche Virusvariante kursiert - oder wegen besonders hoher Fallzahlen eine Überlastung der Klinikkapazitäten droht.

In Hotspots können auf der Grundlage der Regelung weitergehende Maskenpflichten angeordnet werden, als die im Basisschutz vorgesehenen - etwa auch in Supermärkten. Möglich ist auch die Wiedereinführung eines Abstandsgebots von 1,50 Metern im öffentlichen Raum - insbesondere in Innenräumen. 

Zudem sollen die Menschen in diesem Fall verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen zudem Hygienekonzepte haben müssen. Die Maßnahmen sollen automatisch enden, wenn sie das jeweilige Landesparlament nicht spätestens nach drei Monaten verlängert. 

Welche Übergangsfristen gibt es?

Die Länder können die umfangreichen Maßnahmen, die aufgrund des alten Infektionsschutzgesetzes gelten, noch bis zum 2. April verlängern. Ein großer Teil der Bundesländer will davon Gebrauch machen.

In Bayern beschloss das Kabinett, dass es bis 2. April bei den bisherigen 2G- und 3G-Zugangsregeln und Maskenpflichten auch in Schulen oder im Handel bleiben soll. Auch Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wollen die Übergangsfrist für einzelne Maßnahmen - etwa die Maskenpflicht - nutzen.

Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg wollen von der Regelung ebenfalls Gebrauch machen. Berlin und das Saarland wollen Maßnahmen bis 31. März beibehalten.

Mecklenburg-Vorpommern hatte die Beibehaltung von Auflagen bereits angekündigt. In Hamburg werden viele Maßnahmen ebenso verlängert. Auch Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wollen die Übergangsregelung bis zum 2. April zu nutzen. In Schleswig-Holstein wird die Maskenpflicht bis zum 2. April verlängert. In Bremen werden viele Lockerungen auf den 2. April verschoben, Hessen verlängert Regeln wie etwa die Maskenpflicht und bestimmte Zugangseinschränkungen.

Wie geht es im April weiter?

Nach dem 2. April können strengere Maßnahmen als die im Basisschutz vorgesehenen nur noch aufgrund der Hotspot-Regelung verhängt werden. Ob es dazu kommt, ist aber fraglich - denn die Länder sehen dafür hohe Hürden. Somit dürften die bisherigen Beschränkungen etwa zum Zutritt von Geschäften oder Restaurants weitgehend entfallen. Ansonsten ist das neue Infektionsschutzgesetz bis zum 23. September befristet. Das Bundesgesundheitsministerium sieht damit auch die Möglichkeit, nach der parlamentarischen Sommerpause eine neue Regelung zu beschließen, falls das erforderlich ist.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 20. März 2022 um 09:59 Uhr sowie Deutschlandfunk um 12:00 Uhr.